Nazis

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Nationalsozialismus

Faschismus


Der Führer

Dabei „betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind“

zitiert nach Werner Schubert „Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus“, 1993, 703,704

„Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte.“

Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19

zitiert nach: „Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933″, Dr. jur. utr.  Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: „Deutsche Richterzeitung“, Mai 2007, S. 150


Der Reichsführer SS mit Tochter.

Gudrun und Heinrich Himmler im März 1938. – Foto: Ullstein

Heinrich Himmler besuchte mehrmals Ravensbrück, das zentrale Ausbildungslager für SS-Aufseherinnen;

Foto aus dem SS-Fotoalbum

http://www.ravensbrueck.de/mgr/deutsch/frauen-kz/index.htm

Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen


Sieg-Heil

„Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte.“

Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19

zitiert nach: „Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933″, Dr. jur. utr.  Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: „Deutsche Richterzeitung“, Mai 2007, S. 150

Geschichte des Amtsgerichtes

A. Das Gerichtswesen im Elbe-Weser-Raum vor 1645

B. Die Justizkanzlei als zentrales Obergericht 1652

C. Die Trennung von Justiz und Verwaltung 1852

D. Die Gerichtsgebäude

Das Gerichtswesen im Elbe-Weser-Raum vor 1645

http://www.amtsgericht-stade.niedersachsen.de/master/C5806693_N5796279_L20_D0_I5051463.html

(gefunden am 24.03.2010)

Pfui Deibel Deutschland.


Gedenktafel „Verfolgt – Entrechtet – Aus dem Amt getrieben“

Die deutsche Justiz schuldet ihren jüdischen Kolleginnen und Kollegen ein dauerhaft ehrendes Andenken. Der Deutsche Richterbund hat deshalb die Namen der in der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft verfolgten jüdischen Kolleginnen und Kollegen auf eine Kupfer-Gedenktafel gravieren lassen, welche an zentraler Stelle im Eingangsbereich des DRB-Hauses in der Kronenstraße angebracht ist.

Gedenktafel „Verfolgt – Entrechtet – Aus dem Amt getrieben“

Das Präsidium des Deutschen Richterbundes hat sich entschlossen, mit der Nennung ihrer Namen gerade der Richter und Staatsanwälte zu gedenken, denen der Verband in schwieriger Zeit und persönlicher Not nicht beigestanden hat. Dieses Versagen ist nicht wieder gutzumachen. Dem Deutschen Richterbund bleibt lediglich das Erinnern und die Mahnung, das Leiden dieser Kolleginnen und Kollegen niemals zu vergessen. Die Erinnerung an die Richter und Staatsanwälte jüdischer Herkunft und ihren Lebens- und Leidensweg ist eine Aufgabe, die auf Dauer angelegt ist, da die Akten- und Archivlage durch die Folgen des Krieges und der deutschen Teilung unübersichtlich und unvollständig ist und daher nicht sichergestellt ist, dass auf der Gedenktafel wirklich alle verfolgten jüdische Kolleginnen und Kollegen verzeichnet werden konnten. Auch den unbekannten – nicht auf der Gedenktafel genannten – Richtern und Staatsanwälten, soll so ein Ort der Erinnerung geschaffen werden. Bei weiterer Aufarbeitung der Geschichte sollen weitere Namen auf der Gedenktafel Platz finden.

http://www.drb.de/cms/index.php?id=669

Namensliste der verfolgten jüdischen Kolleginnen und Kollegen

Dr. Leonhard Adam d Dr. Arthur (Artur) Adler d Berthold Altmann d Ferdinand Altschler d Alexander Ansbacher d Dr. Benno

Arnade d Dr. Adolf Arndt d Dr. Otto Arndt d Dr. Siegfried Arndt d Theodor Arne d Kurt (Curt) Arnhold d Dr. Carl (Karl) Aron d

Dr. Arthur Asch d Walther Ascher d Dr. Ernst Aschner d Berthold Auerbach d Dr. Otto Aufrecht d Johannes Austerlitz d Arthur Bach

d Ludwig Bach d Dr. Emil Bacharach dWerner Baerns d Erich Bail d Dr. Otto Ballin d Dr. Alfred Br d Dr. Hermann Dietrich Br d

Dr. Jakob Br d Dr. Kurt Erich Barasch d James Basch d Alfred Bauchwitz d Dr. Fritz Bauer d Dr. Theodor Bauer d Dr. Albert Baum d

Dr. Franz Behrend d Heinrich Bendir d Dr. Eduard Benfey d Max Berent d Alfred Berg d Dr. Erich Berg d Dr. Ernst Berger d Bernhard

Bergmann d Jakob (Jacob) Bergmann d Dr. Walter Bergmann d Dr. Kurt Berliner d Erich Bernhard d Dr. Manfred Bernstein d Dr. Karl

Bernsten d Dr. Lurian Berwin d Dr. Ernst Beyersdorff d Franz Bielschowsky d Dr. Leopold van Biema d Ludwig Biermann d Erich

Bildhauer d Dr. Fritz Blankenburg d Hermann Bley d Dr. Robert Bloch d Dr. Hans Blumenthal d Dr. Paul Blumenthal d Albert Boas d

Otto Boden d Dr. Siegfried Bodenheimer d Dr. Joseph Bhm d Dr. Hans Bollmann d Martin Bornstein d Hans Brandhorst d

Dr. Gnther Brandt d Dr. Gerhard Brauer d Dr. Theodor Brauer d Dr. David Braun d Gerhard Braun d Hedwig Braun geb. Frank d

Dr. Konrad Braun d Dr. Gerhard Brie d Dr. Felix Brodnitz d Dr. Wilhelm Bruck d Georg Brhl d Johannes Bruski d Fritz Buch d Arnold

Buchthal d Dr. Felix Buka d Dr. Ernst Bukofzer d Dr. Feodor Cahn d Dr. Joseph Cahn d Wilhelm Cahn d Dr. Franz Calvelli-Adorno d

Dr. Friedrich Caro d Heinrich-Christian Caro d Dr. Wilhelm Caspari d Dr. Rudolf Caspary d Alfred Charmak d Curt Citron d Erich

Citron d Dr. Erich Clahr d Dr. Alexander Cohn d Daniel Cohn d Dr. Fritz Cohn d Dr. Kurt Ernst Cohn d Dr. Sigmund Cohn d

Dr. Walter Cohn d Dr. Leonhard Cohn-Halberstam d Alfred Cosmann d Dr. Helmut Cossmann d Dr. Ludwig Dambitsch d Adolf

Daniel d Kurt Danziger d Dr. Wilhelm Danziger d Dr. Friedrich Ludwig Wilhelm Darmstdter d Hermann Darmstdter d Franz Daus

d Dr. Alfons David d Dr. Curt Davidson d Eduard Deichmann d (Vorname unbekannt) Delbanco d Dr. Kurt Demme d Paul

Deutschkron d Dr. Alfred Dienemann d Walter Dobbriner d Otto Doeblin d Emil Dossenheimer d Dr. Wilhelm Dreyer d Hans

Drucker d Dr. Ludwig Eberstadt d Dr. Gerhard Eger d Hugo Ehrenberger d Ernst Ehrlich d Dr. Ernst Einstein d Karl Ludwig Eisemann

d Dr. Sigmund Elssser d Dr. Friedrich Engel d Ernst Ephraim d Dr. Rudolf Erda d Prof. Dr. Gerhard Erdsieck d Dr. Paul Erlanger d

Dr. Fritz Essinger d Dr. Walter Erman d Otto Ewarth d Dr. Erich Eyermann d Dr. Erich Fabian d Max Fabisch d (Vorname unbekannt)

Falk d Curt Feder d Hermann Feder d Albert Feisenberger d Dr. Hermann Ferse d Dr. Fritz Fiegel d Max Flatau d Dr. Richard

Fleuchhaus d Alfred Fordon d Dr. Gerhard Fraenkel d Wolfgang Fraenkel d Dr. Julius Frank d Dr. Otto Rudolf Frank d Walter Franke

d Dr. Gnther Frnkel d Dr. Richard Frnkel d Josef Franken d Dr. Friedrich Frankfurter d Dr. Bernhard Freidberg d Dr. Alfred

Freimann d Fritz Freudenberger d Dr. Hans Freund d Paul Freymuth d Dr. Adolf Friedlnder d Dr. Siegmund Friedlnder d Dr. Fritz

Friedmann d Dr. Herbert Friedmann d Max Froelich d Hans Fuhrmann d Dr. Otto Fuhrmann d Albert Gans d Dr. Hermann Gans d

Dr. Alfons Ganz d Dr. Erich Ganz d Jakob Geißmar d Dr. Erich Gerechter d Dr. Eugen Gernsheim d Hans Jakob Gerson d Hans

Walter Rudolf Gerson dDr. Hermann Gerson d Dr. Alfred Gerstel d Dr. Herbert Gidion d Dr. Paul Gieser d Dr. John Glaser d Josef

(Joseph) Glogowski d Moritz Glcksohn d Georg Glckstein d Paul Goldberg d Dr. Joseph (Josef) Goldberger d Hugo Goldfarb d

Dr. Hermann Goldmann d Dr. Eduard Goldschmidt d Dr. Fritz (Frederick) Goldschmidt d Prof. Dr. jur. et sc. pol. Hans Goldschmidt

d Dr. Robert Goldschmidt d Dr. Siegfried Goldschmidt d Dr. Heinz Golzen d (Vorname unbekannt) Gorden d Bernhard Grke d

Dr. Egon Gottschalk d Dr. Eugen Peter Graf d Hans Grau d Oskar Graupe d Dr. Alfred Groß d Dr. Gnter Grosser d Dr. Max

Grumach d Dr. Ernst Grnbaum d Friedrich (Fritz) Grnbaum d Josef Grneberg d Dr. Eduard Guckenheimer d Dr. Adolf Guhrauer

d Dr. Ernst Guradze d Dr. Walter Gutkind d Dr. Else Guttmann d Max Guttmann d Dr. Gerhard Haas d Dr. Arthur Haase d Hugo

Haase d Dr. Albert Hahn d Dr. Fritz Hahn d Alexis Hallervorden d Dr. Georg Hamburger d Dr. Hans Nathan Hamburger d Dr. Erna

Haßlacher d Dr. Artur Hecht d Dr. Hans Heggemann d Werner Heilbronn d Otto Heilbrunn d Dr. Werner Heimann d Dr. rer. pol.

Julius Heine d Dr. Franz Bruno Heinemann d Prof. Dr. Ernst Heinitz d Dr. Franz Heinsheimer d Ludwig Heinsheimer d Max

Heinsheimer d Saly Heldt d Dr. Fritz Herrmann d Fritz Herrmann d Dr. Herbert Herrmann d Otto Hermanns d Ignatz Herrnstadt d

Berthold Herz d Carl Herz d Curt (Kurt) Herzfeld d Ernst Heß d Hugo Heß d Georg Heymann d Dr. Max Heymann d Dr. Rudolf

Heymann d Max Hinrichsen d Bernhard Hirsch d Dr. Ernst Hirsch d Eduard Hirschberg d Dr. Erich Hirschberg d Dr. Georg

Hirschberg d Hans-Walter Hirschberg d Siegbert Hirschbruch d Fritz Hirschfeld d Dr. Gotthard Hirschfeld d Dr. Harry Hirschfeld d

Dr. Jean Hirschfeld d Dr. Leo Hirschfeld d Dr. Herbert Hirschwald d Dr. Viktor Hoeniger d Walter (Walther) Hoeniger d Max

Bernhard Hoffmann d Richard Hoffmann d Gnther Holberg d Dr. Ernst Hollnder d Nathan Hlzer d Richard Horwitz d Konrad

Hbner d Dr. Herman (German) Ihm d Siegfried Ikenberg d Dr. Kurt Imberg d Alfred Islar d Georg Jacob d Dr. Paul Jacobi d

Dr. Reinhard Jacobi d Fritz Jacobsen d Dr. Otto Jacobsen d Dr. Alfred Jacobsohn d Karl Jacoby d Walter Jacoby d Dr. Samuel

Jadesohn d Ludwig Jaff d Richard Jaff d Dr. Bernhard Jahl d Alexander Jastrow d Dr. Ernst Joel d Adalbert Jonas d Fritz Jonas d

Dr. Georg Jonas d Dr. Karl Jordan d Dr. Paul Jordan d Dr. Kurt Joseph d Franz Josephy d Dr. Bernhard Jdel d Dr. Friedrich Kckell d

Hermann Kahn d Dr. (Vorname unbekannt) Kahn d Prof. Dr. Otto Kahn-Freund d Walter Kaiser d Dr. Erich Kallmann d Hans

Kalmus d Dr. Robert Karo d Dr. Gideon Georg Kassel d Dr. Karl (Carl) Kastan d Dr. Ludwig Katzenstein d Dr. Richard Katzenstein d

Siegfried Katzmann d Dr. Paul Kauffmann d Dr. Max Kaufmann d Otto Kaulla d Dr. Fritz Kessner d Dr. Friedrich Kirstein d Kurt von

Kleist d Dr. Gustav Klemann d Dr. Fritz Koehne d Dr. Waldemar Koehne d Franz Koerting d Fritz (Friedrich) Koffka d Arthur Kohler

d Dr. Georg Kohn d Kurt Eduard Kohn d Dr. Ernst Knigsberger d Dr. Friedrich-Paul Knigsberger d Dr. Walter Knigsfeld d Dr. Felix

Kopfstein d Walter Koransky d Dr. Georg Krmer d Dr. Richard Krebs d Dr. Elias Kreismann d Dr. Arthur Krentz d Wilhelm Kroner d

Dr. Fritz Kronheim d Karl Kruspi d Dr. Leo (Lurch-) Kullmann d Dr. Joachim Kuttner d Leopold Lambert d Fritz Moritz Landmann d

Fritz Landsberg d Dr. Martin Landsberger d Dr. Franz Lang d Erich Langer d (Vorname unbekannt) Lasally d Alfred Laskowicz d

Deutscher Richterbund

Verfolgt d Entrechtet d Aus dem Amt getrieben

Zum Gedenken

Dr. Wilhelm Latt d Dr. Berthold Lazar d Ernst-Georg Lebram d Dr. Kurt Ledien d Berthold Lehmann d Bruno Lehmann d Dr. Emil

Lehmann d Hans Lehmann d Dr. Helmuth Lehmann d Dr. Ludwig Lehmann d Max Lehmann d Dr. Viktor Lehmann d Dr. Richard

Lehmann-Dronke d Dr. Hans Walter Lehmann-Remy d Dr. Hans Leibholz d Max Lenneberg d Walter Lenzberg d Friedrich Leonhard

d Dr. Guido Leser d Dr. Walter Leser d Dr. Felix Lesser d Heinrich Lesser d Louis Lesser d Dr. Martin Lesser d Martin Lesser d

Dr. Herbert Leubuscher d Dr. Hans Levi d Dr. Otto Levis d Alfred Levy (Knigsberg) d Alfred Levy (Saarbrcken) d Dr. Arthur Levy d

Leopold Levy (Lewy) d Dr. Karl Heinrich Lewin d Dr. Richard Lewy-Lingen d Julius Lichtenstein d Franz Liebhold d Dr. Paul

Liebmann d Adolf Lilienthal d Dr. Arthur Lilienthal d Dr. Heinrich Lindenau d Dr. Karl Lingert d Dr. Georg Lipschitz d Hans Lissner d

Dr. Siegmund Lissner d Paul Litten d Leopold Loeb d Dr. Otto Loening d Dr. Herbert Loewenberg d Dr. Kurt (Curt) Loewenstein d

Dr. Paul Loewenstein d Hans Loewy d Herbert Loewy d Dr. Fritz Lorenz d Dr. Hans Lorenz d Julius Lffler d Werner Lschhorn d

Dr. Kurt Lwenheim d Dr. Kurt (Curt) Lwenstein d Dr. Hans Lwenthal d Dr. Siegfried Lwenthal d Dr. Fritz Lublin d Rudolf

Lubliner d Dr. Ernst Lhrse d Franz Lyon d Dr. Hermann Maas d Karl Maas d Dr. Walter Maaß d Karl Magen d Alfred Mamroth d

Dr. Erich Manasse d Dr. Kthe Manasse d Harald Mankiewicz d Dr. Bruno Mannes d Prof. Dr. Hermann Mannheim d Dr. Richard

Mansfeld d Wilhelm d. J. Mansfeld d Dr. Franz Marcus d Dr. Salomon Ernst Marcus d Richard Marcuse d Max Maretzki d Alfred

Marx d Hermann Marx d Dr. Hugo Marx d Dr. Robert Marx d Hermann Maschke d Dr. Wilhelm Masser d Dr. Erich Masur d

Dr. Martin Matzdorf d Otto May d Hugo Mayer d Dr. (Vorname unbekannt) Mayer d Kahn Meier d Dr. Erich Mendelsohn d Karl

Mensch d Johannes Messow d Dr. Richard Metz d Dr. Hans Meuschel d Clre Meyer d Dr. Karl Emil Meyer d Dr. Kurt (Curt) Meyer d

Dr. Leopold Meyer d Walter Meyerhoff d Dr. Ernst Meyersburg d Dr. Otto Friedrich Michaelis d Walther Michaelis d Walter Mieses

d Dr. Ernst Moll d Dr. Hans Moral d Dr. Hans Morgenthau d Maximilian Moritz d Dr. Ernst Morwitz d Dr. Alfred Moses d Dr. Martin

Mller d Dr. Marie Munk d Leo Nachmann d Dr. Richard Nassauer d Albert Nathan d Felix Naumann d Dr. Ernst Neugebauer d

Dr. Franz Neukamp d Dr. Richard Neukirch d Dr. Joseph Neumann d Dr. Karl Neumann d Paul Neumann d Dr. Richard Neumann d

Dr. Alfred Neumeyer d Siegfried Noah d Dr. Helmut Noher d Dr. Max Nordheimer d Friedrich (Fritz) Nothmann d Dr. Max

Nothmann d Jakob Nrnberg d Dr. Emil Odenheimer d Dr. Karl Oelsner d Hans Oettinger d Dr. Kurt Oettinger d Dr. (Vorname

unbekannt) Oppenheimer d Dr. Friedrich Oppler d Erwin Orb d Dr. Alfred Orgler d Dr. Otto Ortweiler d Heinrich ttinger d

Dr. Ernst Pakuscher d Dr. Walther Pappenheim d Martin Pasch d Paul Peltason d Martin Perl d Hans Perls d Walter Pfeifer d

Dr. Ernst Philip d Dr. Paul Philip d Dr. Max Philipp d Dr. Hans Philippsborn d Dr. Walter Pietrkowski d Dr. Kurt Adolf Prager d Dr. Karl

Prause d Wilhelm Prochownick d Erna Proskauer d Dr. Georg Radt d Dr. Ernst Ransohoff d Ernst Rappoport d Arthur Rau d Gerhard

Re d Dr. Reinhold Regensburger d Dr. Franz Reich d Dr. Hans-Georg Reich d Dr. Klaus Joachim Reichenheim d Hugo Reimann d

Dr. Fritz Reulecke d Walter Richheimer d Alfred Rieß d Dr. Alfred Rinteln d Dr. Max Rippner d Wolfgang Ritter d Dr. Otto Rosanes d

Dr. Kurt Rosenbaum d Max Rosenbaum d Dr. Emil Rosenberg d Dr. Walter Rosenberger d Dr. Werner Rosendorff d Ernst Rosenfeld

d Dr. Ernst Rosenstern d Dr. Adolf Rosenthal d Dr. Ernst Rosenthal d Martin Rosenthal d Siegmund Rosenthal d Walter Rosenthal d

Dr. Ernst Rosenwald d Ludwig Roßkam d Dr. Ernst Rßner d Ernst Rothe d Dr. Kurt Rothe d Arthur Rothenberg d Kurt Rothfels d

Dr. Walter Rothholz d Dr. Felix Rothschild d Fritz Rothschild d Walter Rothschild d Ernst Ruben d Walter Rudolphi d Dr. Rudolf

Ruhmann d Camille Sachs d Dr. Fritz Sachs d Dr. Walter (Walther) Sachs d Dr. Harry Salinger d Dr. Wilhelm Salinger d Kurt

Salomon d Dr. Sigismund Samoje d Albert Samson d Robert Samuelsdorff d Dr. David Ernst Sandler d Paul Snger d Dr. Ernst

Saulmann d Walter Schaefer d Dr. Joseph Schler d Dr. Gnther Scheer d Dr. Erna Scheffler d Dr. Erwin Schepses d Ernst Schindler

d Dr. Ludwig Benedikt Schlesinger d Dr. Martin Schlesinger d Dr. Julius (Julian) Schlome d Paul Schloß d Walter Schloßmann d

Dr. Georg Schmidt d Hans Schneider d Albert Schoenflies d Walter Schnhof d Dr. Eduard Schreiber d Dr. Walter Schuftan d

Hans-Heinrich Schller d Selmar Schulz d Dr. Wilhelm Schwabacher d Dr. Adolf Max Schweiger d Louis Schweiger d Dr. Adolf

Schweizer d Dr. Erich Schwenk d Ernst Segall d Martin Segall d Dr. Erich Seidler d Dr. Joachim Seligsohn d Arthur Sello d Dr. Kurt

Selten d Franz Siebert d Wilhelm Siedner d Benno Daniel Silberschmidt d Dr. Max Silberstein d Dr. Fritz Simon d Heinrich Simon d

Hermann Simon d Dr. Otto Simon (Berlin) d Dr. Otto Simon (Kln) d Dr. Paul Simon d Siegfried Simonis d Dr. Werner Simonson d

Dr. (Vorname unbekannt) Sinn d Dr. Fritz Smoschewer d Dr. Otto Sobernheim d Dr. Leonhard Sochaczewer d Kurt Soelling d Heinz

Sommerfeld d Dr. Max Spittel d Karl Spitzer d Moritz Sprinz d Dr. Walter Sprinz d Dr. Erich Stahl d Ernst Stargardt d Dr. Otto

Stargardt d Fritz Stein d Leonhard Stein d Dr. Kurt Steinberg d Walter Steinberg d Georg Steinfeld d Hellmuth Steinhardt d

Dr. Georg Steinhirt d Hans Steinitz d Dr. Julius Steinitz d Dr. Hans Stern d Dr. Hugo Stern d Dr. Otto Stern d Dr. Walter Stern d

Dr. Willy Stern d Karl Sternberg d Leo Sternberg d Walther Sternheim d Dr. Alfred Stiebel d Otto Franz Stiebel d Dr. Georg Stock d

Gustav Stssel d Dr. Paul Strauss d Dr. Hugo Striemer d Dr. Helmuth Swarsensky d Alexander Swarzenski d Dr. Alfred Swarzenski d

Rudolf Tietz d Martin Toeplitz d Wilhelm Traumann d Dr. Iwan Treftz d Kurt Trinks d Felix Tuch d Dr. Hans Tuch d Dr. Kurt Tuchler

d Dr. Ernst Trk d Dr. Alfred Unger d Fritz Valentin d Max Wachler d Dr. Kurt Wachsner d Alexander Siegfried Wachtel d Dr. Erich

Wagner d Dr. Iwan Wahlburg d Dr. Viktor Waldeck d Erich Warschauer d Dr. Fritz Wartenberger d Hans Wartenberger d Dr. Kurt

Waschow d Dr. Fritz Waßmundt d Dr. Georg Wechselmann d Erich Weigert d Karl Weigert d Karl Weinberger d Dr. Arthur

Weinmann d Dr. Gerhard Weintraud d Hans Weinzierl d Ernst Weismann d Dr. Alfred Weiß d Dr. Alfred Weißenberg d Dr. Friedrich

Weißler d Dr. Alfred Wertheim d Ernst Westphal d Dr. Heinrich Wetzlar d Siegmund Weyermann d (Vorname unbekannt) Wiener

d Dr. Julius Wildstoßer d Dr. Paul Wohlfahrt d Paul Wohlwill d Rudolf Wohlwill d Dr. Benno Wolf d Hermann Wolf d Ottmar Wolf

d Dr. Bernhard Wolff d Dr. Kurt Wolff d Dr. Leopold Wolff d Dr. Arthur Wolffsohn d Adolf Wollenberg d Dr. Kurt Zernick (Zernik) d

Dr. Franz Ziegel d Dr. Rudolf Ziffer d Alexander Zinnemann.

Deutscher Richterbund

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„Zu spät, zu wenige, zu milde – Die Ahndung von NS-Verbrechen vor deutschen Gerichten“

Dr. Gerhard Pauli (Jg. 1958) – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hagen / (ab 31.03.2000 , …, 2009) – promovierte über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und 1945 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Von 1999 bis 2001 Leiter der Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz und Nationalsozialismus“ an der Justizakademie Recklinghausen. 19.05.2004: Vortrag „Zu spät, zu wenige, zu milde – Die Ahndung von NS-Verbrechen vor deutschen Gerichten“ – im Rahmen der Ausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ am Landgericht Mönchengladbach. 2009: Stellvertretender Pressedezernent bei der Staatsanwaltschaft Hagen

„Die Rechtspfleger im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach zwischen 1933 und 1945″

Dr. Helia-Verena Daubach (Jg. 1973) – Richterin am Landgericht Düsseldorf  (ab 23.06.2005, …, 2008) – war im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.2002 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. 12.05.2004 Vortrag „Die Rechtspfleger im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach zwischen 1933 und 1945″ – im Rahmen der Ausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ am Landgericht Mönchengladbach. Autorin bei „Betrifft Justiz“


„Im Namen des deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus“

Gerhard Fieberg (Jg. 1946) – Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Karlsruhe (ab 16.07.2001, …, 2008) – vor 1983 als Richter am Landgericht Koblenz und den dortigen Amtsgerichten tätig. 1983 bis 2002 Tätigkeit im Bundesjustizministerium in Bonn. 1988/89 hauptverantwortlich für Konzeption und Inhalt der Ausstellung „Im Namen des deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus“


Jüdische Richter die im Nationalsozialismus ab 1933 Berufsverbot erhielten:

Berthold Löwenstein – Richter aus Leipzig (ab , …, 1933) – „Eines der aufschlussreichsten Indizien der langfristigen Planung für die Kristallnacht hat Richter Berthold Löwenstein aus Leipzig festgehalten: 1933 verlor er seine Richterstelle, doch hielt er weiterhin enge Kontakte zu seinem früheren Vorgesetzten Inspektor Egelke, der im Amt verblieben und wie er Freimaurer war. Entgegen seinem bisherigen Rat empfahl Egelke im Januar 1938, Deutschland nun doch im kommenden Jahr besser zu verlassen – es eile aber nicht. Am 29. Oktober 1938 kam Egelke von einer Sitzung im Wirtschaftsministerium in Berlin und informierte aufgeregt seinen Freund Löwenstein, dass nach allem, was er gehört habe, schreckliche Dinge mit den deutschen Juden noch vor Mitte November gemacht würden. Mehr konnte oder wollte er nicht sagen, doch drängte er Löwenstein, innert dreier Tage abzureisen, und als sich dies als unmöglich erwies, bestand er auf einer Abreise vor dem 5. November 1938.“ – http://www.hagalil.com/archiv/98/11/pogrom.htm

Max Silberstein (* 3. April 1897 in Mannheim; † 4. September 1966 ebenda) war ein deutscher Jurist. Er war von 1955 bis 1963 Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Silberstein studierte ab 1915 Rechtswissenschaft an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, nach einem Semester in München wieder in Heidelberg, wo er – nach Einberufung kurz vor Ende des ersten Weltkriegs − 1919 die Erste Juristische Staatsprüfung ablegte und 1920 promoviert wurde. 1922 trat er in den Justizdienst des Landes Baden ein und war als Richter am Amtsgericht und als Staatsanwalt in Mannheim, 1929 als Richter am Landgericht Offenburg tätig. Ab 1931 wieder Richter am Landgericht Mannheim, wurde er im April 1933 wegen seiner jüdischen Abstammung beurlaubt und Ende Mai 1933 in den Ruhestand versetzt. Er fand eine Anstellung bei einem Unternehmen in Frankfurt. In der Pogromnacht 1938 wurde er verschleppt und bis Ende Dezember im KZ Buchenwald festgehalten. Nach seiner Entlassung emigrierte er mit seiner Mutter nach Frankreich und war in Bellac als Buchhalter für die französische Militärintendanz tätig. 1941 ging er nach Marseille und arbeitete als Dolmetscher und juristischer Berater im Ausländerhilfsdienst für politisch und rassisch Verfolgte. Nach der deutschen Besetzung versteckte er sich in Nizza, wurde jedoch 1944 von der Gestapo verhaftet; es gelang ihm im Juli 1944, zu einer amerikanischen Einheit zu fliehen.

Im Oktober 1946 wurde Silberstein zum Landgerichtsdirektor in Mannheim ernannt, 1949 zum Präsidenten des Landgerichts. 1955 wurde er Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

1960 wurde Silberstein vom baden-württembergischen Justizminister in eine Dreierkommission berufen, die Vorwürfe gegen Richter und Staatsanwälte untersuchte, die als Mitglieder von Sondergerichten oder in ähnlicher Funktion an NS-Unrecht mitgewirkt hatten. [1]

Nach seiner Pensionierung 1963 wurde Silberstein von Bundeskanzler Ludwig Erhard mit einer Überprüfung der gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz erhobenen Vorwürfe, die Behörde überwache illegal private Telephongespräche, beauftragt. [2] [3]

http://de.wikipedia.org/wiki/Max_Silberstein

Richter und Staatsanwälte, die in der Zeit des Nationalsozialismus Widerstand geleistet haben:

Fritz Bauer (* 16. Juli 1903 in Stuttgart; † 1. Juli 1968 in Frankfurt am Main)  – Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft  Frankfurt am Main (ab 1956, …, 01.07.1968) – war ein deutscher Richter und Staatsanwalt, der eine maßgebliche Rolle beim Zustandekommen der Frankfurter Auschwitz-Prozesse spielte. Nach seiner Promotion zum Dr. jur. wurde Bauer 1930 Gerichtsassessor beim Amtsgericht Stuttgart (als damals jüngster Amtsrichter im Deutschen Reich). Von früh an war Bauer politisch aktiv. Er war Mitgründer des Republikanischen Richterbundes in Württemberg. Bereits 1920 trat er der SPD bei, und 1930 übernahm er den Vorsitz der Ortsgruppe Stuttgart des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold. Im Zusammenhang mit Planungen für einen gegen Hitlers Regierungsübernahme gerichteten Generalstreik wurde Bauer im Mai 1933 von der Gestapo festgenommen und acht Monate im KZ Heuberg inhaftiert. Aus dem Staatsdienst wurde er entlassen. 1935 emigrierte er nach Dänemark und nach dessen Besetzung durch deutsche Truppen im Zweiten Weltkrieg nach Schweden. Dort gründete er mit Willy Brandt und anderen die Zeitschrift Sozialistische Tribüne. 1949 kehrte Bauer nach Deutschland und in den Justizdienst zurück. Er wurde zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig. 1956 wurde er auf Initiative des Ministerpräsidenten Georg August Zinn in das Amt des hessischen Generalstaatsanwalts mit Sitz in Frankfurt am Main berufen, das er bis zu seinem Tod 1968 innehatte.

Feyerabend (geb. ) – Richter am Landgericht Heilbronn (ab , …, 1945) – Dr. Hans Pfleiderer (geb. ) – Direktor am Amtsgericht Heilbronn (ab … , …, 1936, …, 1938) – im Jahre 1938 wurde der damalige Direktor des Amtsgerichts Dr. Hans Pfleiderer vorzeitig in Ruhestand versetzt, weil er mit einer konvertierten Jüdin verheiratet war. Nachdem Dr. Pfleiderer im Januar 1944 verstorben war, sollte im Februar 1945 seine Witwe – mit dem letzten Transport, der Heilbronn verließ – deportiert werden. Sie wurde jedoch von Dr. Karl Feyerabend, einem angesehenen Heilbronner Arzt und Sohn eines Richters am Landgericht, bis Kriegsende versteckt. – http://www.amtsgericht-heilbronn.dehttp://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1169035/index.html?ROOT=1169027

Greiff (geb. ca. 1884) – Amtsgerichtsrat  am Amtsgericht Bochum (ab , …, 01.12.1933) –  „Nach einer kurzen Phase der Konsolidierung begann im Jahre 1933 auch in Bochum eines der dunkelsten Kapitel der Justizgeschichte. Dabei hatte es im hiesigen Amtsgericht nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten zumindest ein Zeichen des Widerstandes im Zusammenhang mit der Verhaftung des Bochumer SPD-Vorsitzenden Heinrich König gegeben. SA-Leute hatten ihn in der Nacht vom 10. zum 11.03.1933 in seiner Wohnung überfallen, um ihn in eines der wilden Konzentrationslager der SA zu verschleppen. König und seine beiden Söhne leisteten bewaffneten Widerstand. Ein SA-Mann wurde dabei schwer verletzt. Der nunmehr alarmierten Schutzpolizei ergab sich König sofort. Gleichwohl wurde er sodann der SA übergeben, die ihn schwer misshandelte. Entsprechend der legalistischen Taktik der Nationalsozialisten wurde gegen König ein Haftbefehl beantragt. Amtsgerichtsrat Greiff lehnte den Erlass des Haftbefehls ab. Für ihn war die Aktion der SA nicht durch die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ gedeckt. Er hielt die bewaffnete Gegenwehr der König’s für „einen schwer zu widerlegenden Akt von Notwehr“. König und seine Söhne wurden auf freien Fuß gesetzt und konnten unter abenteuerlichen Umständen fliehen. Bereits am 16.03.1933 wurde Greiff in der Parteizeitung „Rote Erde“ als Saboteur der nationalen Revolution bezeichnet. Kurz darauf wurde Greiff eines nachts von der SA schwer misshandelt und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Mit Wirkung vom 01.12.1933 wurde er in das ober schlesische Oppeln versetzt. Er weigerte sich jedoch, dort den Dienst anzutreten und ließ sich im Alter von 49 Jahren in den Ruhestand versetzen. Nach diesen Vorfällen sind weitere Widerstandsaktionen am hiesigen Amtsgericht nicht mehr bekannt geworden. – http://www.ag-bochum.nrw.de/wir_ueber_uns/Chronik/index.php

Dr. h.c. Max Güde (geb. 06.01.1902) – Generalbundesanwalt (ab 01.04.1956 , …,  26.10.1961)

Max Güde

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dr. h.c. Max Güde (* 6. Januar 1902 in Donaueschingen, Baden-Württemberg; † 29. Januar 1984 in Werl, Nordrhein-Westfalen) war ein deutscher Jurist und Politiker (CDU).

1927 trat Max Güde in den Dienst des Landes Baden, zunächst als Gerichtsassessor beim Landgericht Mannheim. Nach einer dreijährigen Tätigkeit als Staatsanwalt in Mosbach a.N. erhielt er 1932 eine Richterplanstelle beim Amtsgericht Bruchsal.

Wenige Wochen nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 äußerte sich Max Güde im engen Kollegenkreis kritisch zur Verhaftung und unwürdigen Behandlung des Reichstagsabgeordneten Ludwig Marum (SPD). Marum war unter Bruch der parlamentarischen Immunität in das KZ Kislau in der Nähe von Bruchsal verbracht worden und wurde später im März 1934 von mehreren SA-Männern durch Erdrosseln ermordet. Einer der Kollegen hinterbrachte diese Äußerung dem badischen Justizministerium. Dieses veranlasste – obwohl noch nicht gleichgeschaltet – die Versetzung von Max Güde an das abgelegene Amtsgericht Wolfach.

In Wolfach trat Max Güde trotz des allgemeinen Drucks des NS-Staates auf Staatsdiener, kirchliche Bindungen zu lösen, auch öffentlich als praktizierender Katholik in Erscheinung. Im Jahre 1941 wehrte er Versuche der örtlichen Kreisleitung der NSDAP, die Kontrolle der Partei auf das Amtsgericht auszudehnen, erfolgreich ab. 1943 wurde er als Soldat eingezogen.

Max Güde trat zwar 1940 der NSDAP bei, nahm dort jedoch keine Ämter wahr. Bereits 1939 wurde er in einer geheimen Beurteilung durch die Partei als „weltanschaulich ungefestigt“ und „konfessionell gebunden“ bezeichnet.

Nach seiner Rückkehr aus Kriegsgefangenschaft 1945 war Max Güde zunächst bis 1947 als Staatsanwalt, dann als Oberstaatsanwalt beim Landgericht Konstanz tätig. 1950 wurde er Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) und leitete seit 1953 die Abteilung für politisches Strafrecht. Nach kurzer Tätigkeit als Präsident des 4. Strafsenats des BGH wurde er am 1. April 1956 mit dem Status eines politischen Beamten zum Oberbundesanwalt beim BGH – ab 1957 mit der neuen Amtsbezeichnung Generalbundesanwalt – berufen.

In seine bis zum 26. Oktober 1961 dauernde Amtszeit fällt u.a. das gegen Dr.Otto John, den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz geführte Verfahren wegen landesverräterischer Konspiration, in welchem sich Güde um eine abgewogene Beurteilung des Angeklagten bemühte. Sein Bestrafungsantrag wurde vom Gericht um 100% überboten. Daneben hat sich Güde um die Aufarbeitung des von der deutschen Justiz im Dritten Reich begangenen Unrechts verdient gemacht. Er hat noch als Generalbundesanwalt durch den Empfang des SDS-Aktivisten Reinhard Strecker, den Hauptinitiator der Ausstellung Ungesühnte Nazijustiz, in seinen Karlsruher Amtsräumen ein großes öffentliches Echo hervorgerufen und damit den Prozess der Vergangenheitsbewältigung nachhaltig in Gang gesetzt.

Von 1961 bis 1969 war Max Güde (CDU) als direkt gewählter Abgeordneter des Wahlkreises Karlsruhe-Stadt Mitglied des Deutschen Bundestages und trat dort insbesondere als Vorsitzender des Sonderausschusses „Große Strafrechtsreform“ (1963-1969) hervor. Bei der Verjährungsdebatte trat Güde 1965 gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist ein und setzte sich in Gegensatz zur Mehrheit seiner Fraktion, die eine Lösung suchte, um noch ungeahndete NS-Taten nicht verjähren zu lassen.

In der Frage der Behandlung von Extremisten im öffentlichen Dienst und des im Jahre 1977 diskutierten Verbots der K-Gruppen vertrat Max Güde eine liberale Position. Sein Sohn Fritz Güde war damals ein aktueller Berufsverbots-Fall.

Werke [Bearbeiten]

* Probleme des politischen Strafrechts Monatsschrift f. Dt. Recht 1957

* Die Rechtsprechung im Schatten von gestern Presse- u. Informationsamt d. Bundesregierung 1958

* Die Geheimsphäre des Staates und die Pressefreiheit. Bachem 1959

* Justiz im Schatten von gestern Furche 1959

* Die Geheimsphäre des Staates und die Pressefreiheit Quadriga 1959

* Erziehung zum Recht Bonn a.Rh.: Dt. Volkshochschulverband, 1961

* Zur Verfassung unserer Demokratie Vier republikanische Reden. (mit Ludwig Raiser und Helmut Simon) Rowohlt 1986 ISBN 3-499-14279-1

Literatur [Bearbeiten]

* Volker Tausch, Max Güde (1902-1984). Nomos 2002 ISBN 3-7890-7687-2

* Michael Kißener, Zwischen Diktatur und Demokratie, Badische Richter 1919-1952, 2003 ISBN 3-89669-760-9

http://de.wikipedia.org/wiki/Max_G%C3%BCde

Lothar Kreyssig (geb. 30.10.1898 in Flöha) – Vormundschaftsrichter in Brandenburg (ab 1937, …. 12/1940) – vorher ab 1928 Richter am Landgericht Chemnitz. Im Dezember 1940  zwangsbeurlaubt. Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt.

Lothar Kreyssig

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Lothar Kreyssig (* 30. Oktober 1898 in Flöha, Sachsen; † 5. Juli 1986 in Bergisch Gladbach) war Richter und Gründer der Aktion Sühnezeichen und der Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt.

Kreyssig wurde als Sohn eines Kaufmanns und Getreidegroßhändlers geboren. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium in Chemnitz. Er legte das Notabitur ab und meldete sich 1916, während des Ersten Weltkrieges freiwillig zum Dienst in der deutschen Armee. Zwei Jahre im Kriegsdienst führten ihn nach Frankreich, ins Baltikum und nach Serbien. Nach Kriegsende studierte er zwischen 1919 und 1922 Rechtswissenschaft in Leipzig. 1923 wurde Kreyssig promoviert und nahm ab 1926 eine Tätigkeit am Landgericht Chemnitz auf. Ab 1928 war er dort als Richter tätig.

Zeit des Nationalsozialismus [Bearbeiten]

Vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten hatte Kreyssig die NSDAP gewählt. Nach der „Machtergreifung“ verhielt er sich anfangs systemkonform und trat der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt bei.[1] 1934 wurde er auch Mitglied im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) und im Reichsbund der Deutschen Beamten.[1] Mit Verweis auf seine richterliche Unabhängigkeit weigerte er sich jedoch bereits 1933, der NSDAP beizutreten. Kreyssig war evangelischer Christ und trat 1934 der Bekennenden Kirche bei. 1935 wurde er zum Präses der Synode der Bekennenden Kirche in Sachsen gewählt.

Beruflich konnte er weiterhin als Richter arbeiten. 1937 erfolgte seine Versetzung als Vormundschaftsrichter nach Brandenburg an der Havel. In dem in der Nähe gelegenen Ort Hohenferchesar erwarb er einen Gutshof, auf dem er biologisch-dynamische Landwirtschaft betrieb. Gegen Kreyssig bestanden wiederholt folgenlose Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit seinen kirchlichen Aktivitäten.

Als einziger deutscher Richter prangerte er die Euthanasiemorde der Nationalsozialisten an. Als Vormundschaftsrichter hatte er bemerkt, dass sich Nachrichten über den Tod seiner behinderten Mündel häuften. In einem Schreiben vom 8. Juli 1940 meldete er seinen Verdacht, dass die Kranken massenhaft ermordet würden, dem Reichsjustizminister Franz Gürtner, wandte sich aber auch gegen die Entrechtung der Häftlinge in den Konzentrationslagern:[2]

„Recht ist, was dem Volke nützt. Im Namen dieser furchtbaren, von allen Hütern des Rechtes in Deutschland noch immer unwidersprochenen Lehre sind ganze Gebiete des Gemeinschaftslebens vom Rechte ausgenommen, vollkommen z. B. die Konzentrationslager, vollkommen nun auch die Heil- und Pflegeanstalten.“

Daraufhin wurde ihm bedeutet, dass die Euthanasie-Aktion von Hitler selbst veranlasst worden sei und in Verantwortung der Kanzlei des Führers ausgeführt werde. Daraufhin erstattete Kreyssig gegen Reichsleiter Philipp Bouhler Anzeige wegen Mordes. Den Anstalten, in denen Mündel von ihm untergebracht waren, untersagte er, diese ohne seine Zustimmung zu verlegen. Am 13. November 1940 wurde Kreyssig vom Reichsjustizminister vorgeladen. Gürtner legte ihm das Handschreiben Hitlers vor, mit dem dieser die Mordaktion ausgelöst hatte, und das deren alleinige Rechtsgrundlage darstelle. Mit den Worten „Ein Führerwort schafft kein Recht“, machte Kreyssig deutlich, dass er dieses nicht anerkenne. Der Justizminister stellte fest, dass er dann nicht länger Richter sein könne. Im Dezember 1940 wurde Kreyssig zwangsbeurlaubt.[1] Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt.

Kreyssig widmete sich dann verstärkt der ökologischen Landwirtschaft und der Arbeit in der Kirche. Auf seinem Hof versteckte er bis zum Kriegsende zwei jüdische Frauen.

Nach 1945 [Bearbeiten]

Nach dem Ende des Nationalsozialismus erfolgte zwar eine Würdigung als Widerstandskämpfer. Als vermeintlicher Junker verlor er jedoch Teile seines Grundbesitzes.

Wegen der nicht hinreichenden Rechtsstaatlichkeit der in der Sowjetischen Besatzungszone arbeitenden Justiz entschied sich Kreyssig gegen die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit. Stattdessen folgte er einem Angebot des Bischofs Otto Dibelius und wurde 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. 1947 wurde er Präses der Synode der Kirchenprovinz. Dieses Amt hatte er bis 1964 inne. 1952 leitete er kurzzeitig die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Noch im gleichen Jahr wurde er deren Präses. Dieses Amt hatte er bis 1970 inne.

Zwischen 1949 und 1961 war er Mitglied im Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Von 1949 bis 1958 war er auch Vizepräsident Ost des Deutschen Evangelischen Kirchentags. Geistlich war er in der Evangelischen Michaelsbruderschaft beheimatet. Kreyssigs Ansichten waren bereits zu seiner Zeit umstritten. So trat er für eine Ökumene der Christen ein, die jedoch auch die jüdische Religion umfassen sollte. Kreyssig wandte sich gegen die deutsche Wiederbewaffnung und lehnte die Deutsche Teilung ab.

Auf Kreyssig gehen viele gesamtdeutsche kirchliche Einrichtungen und Ideen zurück. Er gründete die Evangelische Akademie der Kirchenprovinz Sachsen und regte die Telefonseelsorge an. Die von ihm gegründete Aktionsgemeinschaft für die Hungernden war eine Vorstufe der späteren Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt sowie der Organisation Brot für die Welt.

Sein bedeutendstes Werk war jedoch die Gründung der Aktion Sühnezeichen. 1958 rief Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen auf. Junge Deutsche sollten in die ehemaligen Feindländer und nach Israel gehen, um dort um Vergebung und Frieden zu bitten. Durch praktische Arbeit sollten sie ein Zeichen der Versöhnung setzen. Aus der anfangs unmöglich erscheinenden Idee wurde ein Dienst, der bis heute lebendig ist und viele Deutsche geprägt hat. Erste Einsatzgebiete waren Norwegen, die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Griechenland. Mit dem Bau der so genannten Berliner Mauer war Kreyssig von den internationalen Aktivitäten seiner Organisation abgeschnitten. Er gab daher 1962 die Leitung ab und widmete sich dem Aufbau der Aktion Sühnezeichen in der DDR. Einer der ersten Einsätze dieser Initiative war die Enttrümmerung der zerstörten Magdeburger Kirchengebäude Sankt Petri und Wallonerkirche.

Im Jahr 1971 übersiedelte Kreyssig mit seiner Frau nach Westberlin. Seit 1977 lebte er in einem Altersheim in Bergisch Gladbach, wo er 1986 verstarb.

Ehrungen [Bearbeiten]

Die Städte Flöha, Brandenburg, Magdeburg (siehe Magdeburger Straßenliste L), Karlsruhe und Bergisch Gladbach haben je eine Straße nach ihm benannt. In Flöha trägt eine Förderschule, in Lehnin ein Altenhilfezentrum seinen Namen. Der Lothar-Kreyssig-Friedenspreis wird von der gleichnamigen, in Magdeburg ansässigen Stiftung seit 1999 alle zwei Jahre verliehen.

An seinem 100. Geburtstag wurde im Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel eine Gedenktafel enthüllt. Vor dem dortigen Gebäude des früheren Amtsgerichts, heute Sitz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61, erinnern zwei Stelen an Lothar Kreyssig, im Gebäudeinneren eine Tafel mit einem von seinem Biographen Konrad Weiß verfassten Text. Die Enthüllung dieser Gedenktafel erfolgte am 11. Juli 2007 durch seine Söhne Jochen und Uwe Kreyssig. Beide waren auch anwesend, als am 5. Mai 2008 vor dem Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft eine von der Brandenburger Juristischen Gesellschaft gestiftete Gedenkstele erhüllt wurde, die an den 50. Jahrestag des Aufrufs von Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen erinnert. Am 22. Oktober 2006 fand im Bundesministerium der Justiz unter der Schirmherrschaft der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Gedenkveranstaltung anlässlich des 20. Todestages von Lothar Kreyssig unter großer Anteilnahme mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste statt. Am 5. Juli 2008 wurde in Hohenferchesar, seinem Wohnort von 1937 bis 1972, ein Gedenkstein enthüllt.

Werke [Bearbeiten]

* Gerechtigkeit für David. Gottes Gericht und Gnade über dem Ahnen Jesu Christi. Nach dem 2. Buch Samuelis, 1949

* Aufruf zur Aktion Sühnezeichen 1958

Literatur [Bearbeiten]

* Konrad Weiß , Lothar Kreyssig. Prophet der Versöhnung Bleicher Verlag, Gerlingen 1998, ISBN 3-88350-659-1

* Susanne Willems, Lothar Kreyssig – Vom eigenen verantwortlichen Handeln, Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Berlin, 1995, ISBN 3-89246-032-9

* Susanne Willems, in: Verfolgung, Alltag, Widerstand – Brandenburg in der NS-Zeit, Verlag Volk & Welt Berlin, 1993, S. 383 – 410, ISBN 3-353-00991-4

* Unrecht beim Namen genannt. Gedenken an Lothar Kreyssig am 30. Oktober 1998, hrsg. vom Brandenburgischen Oberlandesgericht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1998, ISBN 3-7890-5878-5

* Martin Kramer, Magdeburger Biographisches Lexikon, Scriptum Verlag Magdeburg, 2002, ISBN 3-933046-49-1

* Karl-Klaus Rabe, Umkehr in die Zukunft – Die Arbeit der Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Lamuv Verlag, Göttingen, 1983, ISBN 3-921521-90-4

* Helmut Kramer, Lothar Kreyssig (1898 bis 1986), Richter und Christ im Widerstand in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Baden-Baden: Nomos 1989, S. 342-354, ISBN 3-7890-1580-6

* Wolf Kahl, Lothar Kreyssig – Amtsrichter im Widerstand und Prophet der Versöhnung, Deutsche Richterzeitung 2008, S. 299 – 302

* Anke Silomon, Widerstand von Protestanten im NS und in der DDR, Aus Politik und Zeitgeschichte, 14/2009 30. März 2009, S. 33 – 38

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Lothar Kreyssig im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Lothar Kreyssig • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)

* Konrad Weiß: Lothar Kreyssig. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 23, Nordhausen 2004, ISBN 3-88309-155-3, Sp. 872–884.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 340.

2. ↑ Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 340.

http://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig

 

Wilhelm Martens (* 2. Juli 1889 in Konstanz; † 31. Dezember 1974 in Karlsruhe) – Oberlandesgerichtspräsident am Oberlandesgericht Karlsruhe (ab April 1949, …, Ende 1954)

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Wilhelm Martens (* 2. Juli 1889 in Konstanz; † 31. Dezember 1974 in Karlsruhe) war ein deutscher Jurist. Er war der erste Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach dem Zweiten Weltkrieg.

Leben [Bearbeiten]

Martens war nach dem Studium der Rechtswissenschaften, Geschichte und Philosophie, das durch den Ersten Weltkrieg lange unterbrochen war, und Beendigung seiner juristischen Ausbildung 1920 in Freiburg, Offenburg und Mannheim im Justizdienst tätig. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus, als er Amtsrichter in Mannheim war, traf sich bei ihm ein widerständiger Gesprächskreis.

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs beauftragte die US-amerikanische Militärregierung den politisch unbelasteten Richter als „Landesdirektor für Justiz“ mit dem Aufbau der Justiz im amerikanisch besetzten Nordbaden und ernannte ihn zum Präsidenten der Landgerichte Mannheim und Heidelberg. Martens machte vertriebene Juristen im Ausland ausfindig und lud sie förmlich zur Rückkehr nach Baden ein. [1] Nachdem das Land Württemberg-Baden, das die amerikanisch besetzten nördlichen Teile von Baden und Württemberg umfasste, mit dem Oberlandesgericht Stuttgart als oberstem Gericht gegründet wurde, wurde Martens im Dezember 1945 zunächst dessen Vizepräsident mit Amtssitz in Karlsruhe. Im April 1949 wurde er zum Oberlandesgerichtspräsidenten ernannt.

Nach Bildung des Landes Baden-Württemberg wurde im Juli 1953 das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Zuständigkeit für den ganzen badischen Landesteil wieder errichtet und Martens bis zu seiner Pensionierung Ende 1954 dessen Präsident.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Martens_%28Richter%29

Dr. Hans Pfleiderer – Direktor am Amtsgericht Heilbronn (ab … , 1936, …, 1938) – im Jahre 1938 wurde der damalige Direktor des Amtsgerichts Dr. Hans Pfleiderer vorzeitig in Ruhestand versetzt, weil er mit einer konvertierten Jüdin verheiratet war. Nachdem Dr. Pfleiderer im Januar 1944 verstorben war, sollte im Februar 1945 seine Witwe – mit dem letzten Transport, der Heilbronn verließ – deportiert werden. Sie wurde jedoch von Dr. Karl Feyerabend, einem angesehenen Heilbronner Arzt und Sohn eines Richters am Landgericht, bis Kriegsende versteckt. – http://www.amtsgericht-heilbronn.dehttp://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1169035/index.html?ROOT=1169027

Als Richter / Staatsanwalt / Jurist in der Zeit des Nationalsozialismus tätig:

Adolf Hinkel (geb. 20.04.1900 in Hinkelstadt) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Braunhausen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Friedrich Ahammer (geb. 01.05.1883, gest. 06.01.1970) – Landgerichtspräsident des Landgerichts Passau (ab 01.06.1936, …, 31.03.1945) – vorher Oberlandesgerichtsrat in München. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Dr. Erhard Albert (geb. 26.03.1899) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Regen (ab 1925, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 47 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Armbruster (geb. ) – Direktor am Amtsgericht Speyer (ab 1934 bis 1947) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

SS-Obersturmbannführer Horst Bartholomeyczik (* 13. August 1903 in Goldenau; † 2. Juni 1975) – Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Koblenz (ab 01.05.1957, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt – ausführlich siehe unten

Bender (geb. 20.03.1909) – Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Kirchhain (ab 01.01.1942, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 36 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Beyartz (geb. 04/1908) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Wegberg (ab 01.10.1944, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.10.1944 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Wegberg aufgeführt. Der Mann hatte es gut, in der Endphase des 2. Weltkriegs weitab vom Schuss Richter am Amtsgericht Wegberg und dort sicherlich nicht an Justizverbrechen teilgenommen, denn diese haben bekanntlich um Wegberg einen weiten Bogen gemacht.

Wilhelm Brauns (geb. 14.10.1903) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Gifhorn (ab 01.08.1936, …, 1967) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1936 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Gifhorn aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 41 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Karl Bruchhaus (geb. 02/1903) – Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal (ab 01.02.1938, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.02.1938 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal aufgeführt. Siehe auch hier.

Ernst Brückner

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Ernst Brückner (* 9. Februar 1909) war von 1964 bis 1967 Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Leben [Bearbeiten]

Der promovierte Jurist trat nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 als Sturmmann in den SA-Nachrichtensturm 212 in Itzehoe ein. 1936 wurde er Mitglied im NS-Rechtswahrerbund, im folgenden Jahr wurde er Mitglied der NSDAP. 1939 wurde er Staatsanwalt in Itzehoe. Der Generalstaatsanwalt in Kiel sah in einer Beurteilung vom 8. August 1939 bei Brückner „unbedingt die Gewähr, dass er sich stets für den nationalsozialistischen Staat einsetzen wird.“[1] Von September 1939 bis 1945 war Brückner als Flakoffizier im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Zudem war er von 1941 bis 1942 Außenstellenleiter der Sicherheitspolizei in Tschenstochau im Generalgouvernement. [2]

In der Bundesrepublik Deutschland leitete er im Bundeskriminalamt von 1952 bis 1964 die Sicherungsgruppe in Bad Godesberg. Von 1964 bis 1967 war er Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Literatur [Bearbeiten]

* Ernst Klee: Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-596-16048-0.

* Dieter Schenk: Auf dem rechten Auge blind. Die braunen Wurzeln des BKA. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2001, ISBN 3-462-03034-5.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Br%C3%BCckner

Josef Bühler (* 16. Februar 1904 in Waldsee, Württemberg; † 21. August 1948[1] in Krakau) – war Staatssekretär der Regierung des Generalgouvernements in Krakau während der Zeit des Nationalsozialismus. Seit Juni 1941 ständiger Stellvertreter des Generalgouverneurs Hans Frank, war er an allen Verbrechen an der polnischen Bevölkerung und am Holocaust in Polen mitverantwortlich. 1935 wurde er Oberstaatsanwalt am Oberlandesgericht München. Seit 1938 war er Leiter des Ministerialbüros von Hans Frank, des Reichsministers ohne Geschäftsbereich. Ab Dezember 1939 war er der Chef des Büros des Generalgouverneurs Frank in Krakau, ab März 1940 dessen Staatssekretär. Ab Juni 1940 übernahm er, zunächst vorläufig, Franks Stellvertretung.[1] Im Januar 1945 floh Bühler aus Krakau. Im April 1946 war er Zeuge der Verteidigung von Hans Frank vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg, danach wurde er nach Polen ausgeliefert. Josef Bühler wurde am 10. Juli 1948 zum Tode verurteilt und am 21. August hingerichtet.[1] – http://de.wikipedia.org/wiki/Josef_B%C3%BChler

Dr. Friedrich Caliebe (geb. ) – ehemaliger Senatspräsident beim Landessozialgericht in Essen (ab , …, ) – im Handbuch der Justiz 1958 nicht aufgeführt. „Wenige Monate später, am 28. Juni 1944, besuchte Haffner einen Ort, wo solche „Elemente“ beseitigt wurden: Auschwitz. In seiner Begleitung waren ranghohe Juristen, darunter der spätere Senatspräsident beim Landessozialgericht in Essen, Dr. Friedrich Caliebe. Im geheimen Reisebericht heißt es: „Auf einer weiteren Verladestelle wurde ein Güterzug mit ungarischen Juden ausgeladen . . . Der Rückweg ins Lager führte an einem Krematorium vorbei.“ – http://www.zeit.de/1987/19/Ach-die-alten-Zeiten – ausführlich siehe unten

No Name – Richterin am Bundesgerichtshof – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Richter am Landgericht Köln – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Wilhelm Degen (geb. 14.10.1903, gest. 10.12.2008) – Direktor am Amtsgericht Passau (ab , …, 31.10.1968) – ab 1930 im richterlichen Dienst. In der Zeit des Nationalsozialismus Landgerichtsrat am Landgericht Passau. Ab 23.07.1945 bis 31.03.1946 kommissarischer Landgerichtspräsident des Landgerichts Passau. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Eduard Dreher

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Eduard Dreher (* 29. April 1907 in Rockau (heute Ortsteil von Dresden); † 13. September 1996 in Bonn)[1] war ein deutscher Jurist und hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik Deutschland. Zur Zeit des Nationalsozialismus war Dreher erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und stieg in den 1960er Jahren zu einem der einflussreichsten westdeutschen Strafrechtler auf. Dreher ist durch seinen Kommentar zum Strafgesetzbuch bekannt geworden.

Inhaltsverzeichnis

* 1 Leben

o 1.1 Sondergericht Innsbruck

o 1.2 Bundesjustizministerium

* 2 Werke

* 3 Literatur

* 4 Einzelnachweise

* 5 Weblinks

Leben [Bearbeiten]

Dreher war Sohn des Dresdner Kunstakademie-Professors Richard Dreher. Er besuchte die Kreuzschule und studierte von 1926 bis 1929 in Wien, Kiel, Berlin und Leipzig Rechts- und Staatswissenschaften. Nach dreijährigem Vorbereitungsdienst in Dresden schloss er 1933 seine juristische Ausbildung ab, ein Jahr zuvor hatte er bei Hermann Jahrreiß in Leipzig promoviert.[2] Am 1. Mai 1937 trat er der NSDAP bei.[3] Von 1938 bis Kriegsende war Dreher Staatsanwalt in Leipzig, Dresden und Innsbruck. 1943 wurde er zum Ersten Staatsanwalt des Sondergerichts in Innsbruck befördert, wo politische Gegner juristisch „ausgeschaltet“ wurden. Zudem war er stellvertretender Generalstaatsanwalt.[1] Nach Ende des Zweiten Weltkrieges kam er nach zwei Jahren als Rechtsanwalt in Stuttgart 1951 in das Bundesministerium der Justiz zur Abteilung II für Strafrecht und Verfahren. Er wurde Generalreferent im Bundesjustizministerium für die „Große Strafrechtsreform“ und war Herausgeber des bekannten Kommentars von Schwarz-Dreher, später Dreher, dann Dreher-Tröndle.

Sondergericht Innsbruck [Bearbeiten]

Außerhalb des juristischen Fachpublikums wurde er durch die insbesondere durch die im Braunbuch der DDR publizierten Vorwürfe bekannt. Bereits im Mai 1957 legte ihm der Ausschuss für Deutsche Einheit seine Tätigkeit als Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck zur Last. In der Verhandlung des Sondergerichts Innsbruck am 15. April 1942 beantragte Staatsanwalt Dreher gegen die österreichische Hausiererin Karoline Hauser die Todesstrafe. Frau Hauser hatte von einem Altstoffhändler Kleiderkarten gekauft, die dieser zum Einstampfen geben sollte. Das Sondergericht folgte dem Antrag Drehers nicht. Es verurteilte Frau Hauser zu 15 Jahren Zuchthaus. Dreher genügte das nicht und erhob die Nichtigkeitsbeschwerde. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies nochmals zurück. Am 14. August 1942 beantragte Dreher wieder die Todesstrafe. Das Sondergericht folgte wieder nicht seinem Antrag und verblieb im selben Strafmaß. Dreher ließ die Angeklagte in ein Arbeitserziehungslager verbringen, was in der Sache einem Konzentrationslager entsprach (Aktenzeichen: KLS. 37/42). Ein weiteres Opfer ist der Gärtner Josef Knoflach. Auf Antrag Drehers verhängte das Sondergericht Innsbruck das Todesurteil, weil er ein Fahrrad unbefugt benutzt hatte und einige Lebensmittel entwendete.

Bundesjustizministerium [Bearbeiten]

Obschon Dreher oft angegriffen wurde, machte er von 1951 bis 1969 Karriere im Bundesjustizministerium. Zunächst war Dreher zwischen 1951 und 1966 Leiter des Referates für Sachliches Strafrecht. Ab 1954 war zuständig für die Strafrechtsreform. Zusätzlich zu diesem Generalreferat war er von 1954 bis 1961 Leiter des Referates für das Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1961 bis 1969 (bis 1966 zusätzlich) Leiter der Unterabteilung II A.

Fatal war seine Rolle in der Frage in der Verjährung der Beihilfe zum Mord. Das betraf vor allem die Angeklagten in den NS-Prozessen. Die waren nach ständiger Rechtsprechung wenn dann nur Gehilfen der Täter Hitler, Himmler und Heydrich. Dreher zeigte sich auch hier als qualifizierter Jurist. Im Oktober 1968 ist das sogenannte Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz (EGOWiG) in Kraft getreten. Artikel 1 Ziffer 6 (§ 50 Abs. 2 StGB a.F:) „Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer [an der Mordtat], so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.“ Dementsprechend reduzierte sich auch das für dieses Delikt vorgesehene Strafmaß und – anders als heute § 78 – die damit verknüpfte Verjährungsfrist von 20 Jahre auf 15 Jahre. Da man aber Taten mit einer Höchststrafe von 15 Jahren am 8. Mai 1960 hatte verjähren lassen, waren die Verbrechen sämtlicher Nazi-Mordgehilfen auf einen Schlag rückwirkend seit 1960 verjährt.[4]

Diese gesetzgeberische Tat ging auf den Ministerialdirigenten Dreher zurück.[5] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ähnlich auch beim Alternativentwurf 1966 vorgegangen wurde und die obligatorische Gehilfenmilderung der allgemeinen Ansicht der Lehre entsprach.[6] Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes beschloss am 20. Mai 1969 (BGH NJW 1969, 1181 ff.) in einem Grundsatzurteil im ersten Verfahren einer großangelegten Prozessserie um das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), dass „solche Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB […] verjährt“. Dies hatte zur Konsequenz, dass Art. 1 Ziff. 6 EGOWiG zu einer „verschleierten Amnestie für den größten Teil der Gehilfen bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen“ führte.[7]

Werke [Bearbeiten]

Er war Kommentator des Strafgesetzbuches in der Reihe der Beckschen Kurzkommentare von 1961 bis 1977 (23.-37. Auflage). Das Werk gilt als Standardwerk, wurde von Tröndle weitergeführt, firmiert heute unter Fischer.

Literatur [Bearbeiten]

* Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Fischer, Frankfurt am Main 2007. ISBN 978-3-596-16048-8. (Aktualisierte 2. Auflage)

* Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag. De Gruyter, Berlin 1977. ISBN 3-11-005988-6. (1. Auflage)

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 118.

2. ↑ Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag, Berlin 1977, S. 1 f.

3. ↑ Helmut Kramer: „Eduard Dreher: Vom Sondergerichtsdezernenten zum führenden Strafrechtler der Bundesrepublik“, in: Justizministerium NRW (Hrsg.): „Zwischen Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen“,2004, S. 101ff..

4. ↑ Ingo Müller: „Der strafrechtliche Umgang mit der NS-Vergangenheit“ Infobrief Nr. 94 (2005) des RAV

5. ↑ Marc von Miquel: „Ahnden oder amnestieren? : westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren“, Göttingen 2004, S. 333ff.

6. ↑ Marc von Miquel: „Ahnden oder amnestieren? : westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren“, Göttingen 2004, S. 327.

7. ↑ Hubert Rottleuthner, Rechtshistorisches Journal 2002, Seite 665ff.

http://de.wikipedia.org/wiki/Eduard_Dreher

Dr. Otto Falke (geb. 06.01.1909) – Richter am Amtsgericht Hankensbüttel (ab 11.03.1943, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 11.03.1943 als Richter am Amtsgericht Hankensbüttel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 36 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Roland Freisler (* 30. Oktober 1893 in Celle; † 3. Februar 1945 in Berlin) war Jurist während der Zeit der Weimarer Republik und der Diktatur des Nationalsozialismus. Unter dem NS-Regime fand seine Karriere ihren Höhepunkt: Von August 1942 bis zu seinem Tod während eines Luftangriffs auf Berlin – drei Monate vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa – war er Präsident des „Volksgerichtshofs“, des höchsten Gerichts des NS-Staates für politische Strafsachen. – http://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Freisler

Günther Haack (geb. 02.03.1910) – Richter am Amtsgericht Hankensbüttel (ab 01.01.1942, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.01.1942 als Richter am Amtsgericht Hankensbüttel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 35 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Haupenthal (geb. 01.07.1910) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Daun (ab 1959 bis 1971) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.06.1943 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Daun aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 35 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Heimann – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld (ab 1933, …, 1945) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Heinrich Herbst (geb. 15.10.1906) – Richter am Amtsgericht Bad Harzburg (ab 01.08.1939, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Jürgen Hoffmann (geb. 12.03.1918) – Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich (ab 26.11.1970, …, 1983 ) – ab 1952 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich – siehe „150 Jahre Staatsanwaltschaft Aurich“. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 26.11.1970 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 27 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Höher (geb. 02/1903) – Richter am Amtsgericht Werne (ab 01.01.1934, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Richter am Amtsgericht Werne aufgeführt. Während der Zeit des Nationalsozialismus ab 01.01.1934 als Richter am Amtsgericht Werne tätig. Über diese Tätigkeit und eventuelle Verstrickungen in nationalsozialistisches Unrecht und Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Dr. Hoßfeld (geb. 24.02.1901) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Kirchhain (ab 01.02.1933, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 44 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Helms (geb. 03.12.1902) – Amtsgerichtrat am Amtsgericht Hoya (ab 01.03.1939, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.03.1939 als Amtsgerichtrat am Amtsgericht Hoya aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 42 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Huismanns (geb. 01.11.1905) – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich (ab 09.01.1947, …, 10/1970) – ab 12/1945 Erster Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich – siehe „150 Jahre Staatsanwaltschaft Aurich“. Im Handbuch der Justiz 1958 ab 09.01.1947 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 39 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Wolfgang Immerwahr Fränkel (* 4. Januar 1905 in Gablonz; † 29. November 2010 in Bad Liebenzell) – am 03.03.1933 vom Preußischen Justizminister zum Gerichtsassessor ernannt und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel zugeordnet. Bei der dortigen Generalstaatsanwaltschaft war er, der am 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP geworden war, zuständig für Presse und politische Strafsachen und bewährte sich, wie ihm in einem Dienstzeugnis 1935 bescheinigt wurde, mit ganz ungewöhnlichen Leistungen. Auch politisch wurde ihm in einem Zeugnis der Gauleitung Kiel von 1936 bestätigt, dass er ohne Einschränkung zuverlässig sei. So wurde er nach der Ernennung zum Staatanwaltschaftsrat im September 1934 in Kassel im November 1936 als Mitarbeiter zur Reichsanwaltschaft nach Leipzig berufen, wo er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht 1943 tätig war. Zwischenzeitlich 1939 war er zum Landgerichtsdirektor in Leipzig befördert worden unter Weiterbeschäftigung bei der Reichsanwaltschaft. Beteiligung an Todesurteilen für geringe Delikte im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde. Nach Krieg und Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft Juli 1946 war Fränkel ab Februar 1947 beim Amtsgericht in Rendsburg tätig. Ende März 1951 wurde er zur Bundesanwaltschaft abgeordnet. Am 30.03.1962 als dritter Leiter der Bundesanwaltschaft eingeführt und beendete damit die lange Vakanz nach dem Ausscheiden Güdes. Am 24.07.1962 nach § 36 I BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Im Handbuch der Justiz 1958 als Bundesanwalt bei der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof aufgeführt. http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Fr%C3%A4nkel

Dr. Ludwig Kastner (geb. 09.01.1896, gest. 26.09.1969) – Landgerichtspräsident des Landgerichts Regensburg (ab 01.07.1958, …, ) – im richterlichen Dienst ab 1926. Nach 1945 Landgerichtspräsident des Landgerichts Amberg. Ab 01.01.1953 bis 30.06.1958 Landgerichtspräsident des Landgerichts Passau. Ab 01.07.1958 Landgerichtspräsident des Landgerichts Regensburg. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Kurt Lischka (* 16. August 1909 in Breslau; † 16. Mai 1989 in Brühl) war ein SS-Obersturmbannführer und Gestapo-Chef, der sich in der Zeit des Nationalsozialismus als Täter aktiv an der Judenverfolgung beteiligte. Lischka wuchs als Sohn eines Bankangestellten in Breslau auf und legte dort 1927 sein Abitur ab. Anschließend studierte er in Berlin Jura und Politikwissenschaft und war an verschiedenen Amts- und Landgerichten tätig. Er trat am 1. Juni 1933 der SS bei (SS Nr. 195 590). Am 1. September 1935 wurde er für die Gestapo tätig, zunächst als Referent für Kirchenangelegenheiten. 1938 wurde er als promovierter Jurist Leiter des Gestaporeferats II B (Konfessionen, Juden, Freimaurer, Emigranten, Pazifisten). In dieser Funktion war er verantwortlich für die nach der „Reichskristallnacht“ erfolgten Massenverhaftungen deutscher Juden. Allein im Jahr 1938 wurde er dreimal befördert, zuletzt am 11. September 1938 zum SS-Sturmbannführer. … http://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Lischka

Heinrich Herbst (geb. 15.10.1906) – Richter am Amtsgericht Bad Harzburg (ab 01.08.1939, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Jachmann (geb. ….) – Generalstaatsanwalt beim Berliner Kammergericht (ab , …, 24.03.1945, …, ) – “ Bereits wenige Wochen darauf verurteilte das Berliner Kammergericht mindestens 13 Menschen zum Tode. Einer von ihnen, Kurt Müller, beging in der Haft Selbstmord. Einer der wenigen Überlebenden überlieferte die fanatischen Worte von Generalstaatsanwalt Jachmann am 24. März 1945, man dächte gar nicht daran, »weich und nachgiebig zu werden, angesichts der verschärften Lage. Nein, wir werden alle und jeden beseitigen«; man werde »nicht kampflos abtreten«. – ausführlich siehe unten.

Wolfgang Kirchberg (geb. 22.08.1912) – aufsichtführender Richter am Amtsgericht Goslar (ab 05.11.1969, …, 1977) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1943 als Richter am Amtsgericht Helmstedt aufgeführt . Im Handbuch der Justiz 1974 ab 05.11.1969 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht Goslar aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Kurt Lischka (* 16. August 1909 in Breslau; † 16. Mai 1989 in Brühl) war ein SS-Obersturmbannführer und Gestapo-Chef, der sich in der Zeit des Nationalsozialismus als Täter aktiv an der Judenverfolgung beteiligte.

Lischka wuchs als Sohn eines Bankangestellten in Breslau auf und legte dort 1927 sein Abitur ab. Anschließend studierte er in Berlin Jura und Politikwissenschaft und war an verschiedenen Amts- und Landgerichten tätig. Er trat am 1. Juni 1933 der SS bei (SS Nr. 195 590). Am 1. September 1935 wurde er für die Gestapo tätig, zunächst als Referent für Kirchenangelegenheiten. 1938 wurde er als promovierter Jurist Leiter des Gestaporeferats II B (Konfessionen, Juden, Freimaurer, Emigranten, Pazifisten). In dieser Funktion war er verantwortlich für die nach der „Reichskristallnacht“ erfolgten Massenverhaftungen deutscher Juden. Allein im Jahr 1938 wurde er dreimal befördert, zuletzt am 11. September 1938 zum SS-Sturmbannführer.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Lischka

Dr. Lucas (geb. 02/1903) – Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Warendorf (ab , …, 2/1968) – Amtsgerichtsrat, Aufsichtsführender Richter u. Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Warendorf (ab 01.01.1938 bis 2/1968). Iim Handbuch der Justiz 1958 ab 01.07.1952 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Warendorf  aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 42 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Werner Massengeil (geb. 07.08.1895) – Richter am Amtsgericht Marburg / Direktor am Amtsgericht Marburg (ab 01.12.1951, …, 01.01.1961) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit wenige Informationen vor. Die Nachkriegskarriere des Kriegsrichters und späteren Marburger Amtsgerichtsdirektors Massengeil – http://www.forumjustizgeschichte.de/. War 1945 bei Kriegsende 49 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Theodor Maunz (* 1. September 1901 in Dachau; † 10. September 1993 in München) war ein deutscher Verwaltungsrechtler, der sowohl während des Nationalsozialismus als auch in der Bundesrepublik Deutschland wirkte. Er begründete den Maunz-Dürig, einen als Standardwerk geltenden Kommentar zum Grundgesetz mit (inzwischen häufig als Maunz/Dürig/Herzog/Scholz zitiert). – ausführlich siehe hier

No Name – Richter am Oberlandesgericht Dresden – zensiert durch Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – zensiert durch Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Otto Meiser (geb. 02.10.1884, gest. 26.07.1962) – Landgerichtspräsident des Landgerichts Passau / Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (ab 01.04.1946, …, 31.12.1952) – vorher Richter am Oberlandesgericht München. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Oskar Müller (geb. 02.03.1897) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Bad Harzburg (ab 01.02.1954, …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 48 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. August Müncker (geb. ….) – Landgerichtspräsident am Landgericht Mönchengladbach (ab 06.08.1945, …, ) – war vorher in der Zeit des Nationalsozialismus stellvertretender Landgerichtspräsident. Möglicherweise Widerstandskämpfer oder vielleicht nur Mitläufer des nationalsozialistischen Regimes und deshalb von der amerikanischen Besatzungsmacht am 06.08.1994 zum Landgerichtspräsident am Landgericht Mönchengladbach bestimmt – genaueres wissen wir nicht. Im Handbuch der Justiz 1958 nicht mehr aufgeführt. – siehe hierzu Pressemitteilung Landgericht Mönchengladbach vom 05.09.2006

Franz Roman Nüßlein (* 12. Oktober 1909 in Kassel; † 9. Februar 2003 in Bad Homburg vor der Höhe) war ein deutscher Diplomat und Staatsanwalt, Auslöser des Nachruf-Erlasses im Auswärtigen Amt 2003, aus dem sich 2004 die Nachruf-Affäre entwickelte. Nüßlein studierte Rechtswissenschaft in Göttingen und wurde dort Mitglied der katholischen Studentenverbindung K.St.V. Winfridia im KV. In Göttingen wurde er zum Dr. jur. promoviert. 1936 legte er sein Assessorexamen ab, trat 1937 der NSDAP bei (Mitgliedsnummer 4628997) und wurde 1940 als Staatsanwalt in Brünn und Prag (Reichsprotektorat Böhmen und Mähren) eingesetzt. Der Reichsprotektor Reinhard Heydrich lobte sein „Verständnis für die Notwendigkeit“ einer „entschlossenen Bekämpfung“ von „Reichsfeinden“. Nüßlein wurde daraufhin zum Oberstaatsanwalt befördert. Ab 1942 war er in der Funktion des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in Prag tätig und stieg zum Generalstaatsanwalt, damit höchster Ankläger, auf. Als Kriegsverbrecher 1947 zu 20 Jahren Haft verurteilt, wurde er 1955 nach seiner Auslieferung an Deutschland in das Auswärtige Amt übernommen und war dort in verschiedenen Referaten als Referent eingesetzt, bis er schließlich Referatsleiter in der Zentralabteilung (Grundsatzfragen, Organisation, Öffentliches Recht) wurde. Danach war er 1962 bis 1974 Generalkonsul in Barcelona. 1959 wurde Nüßlein – in Unkenntnis seiner Vergangenheit bis 1955 – Ehrenphilister des K.St.V. Arminia in Bonn, dem er sich als Junggeselle in seiner Freizeit angeschlossen hatte. Ausführlich siehe hier.

Rudolf Pehle (geb. 11.05.1910) – Senatspräsident am Bundesgerichtshof in Karlsruhe (ab , …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 1935 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 nicht aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Rolf Lamprecht: „Fragwürdige Schweigepflicht. Plädoyer für ein Recht zur `Dissenting Opinion` bei den Obergerichten“ in ZRP 4/2010, S. 117-119. Bezogen auf den 47. Deutscher Juristentag 1968 schreibt Lamprecht: „So kam es denn auch. Rudolf Pehle, Senatspräsident beim BGH, legte ein unfreiwilliges Geständnis ab. Ihm entschlüpfte, wovor er und die meisten seiner Kollegen Angst haben: Wenn in einem Dreierkollegium einer dissentiere, stelle er „zwangsläufig die beiden anderen Richter als Träger der Verantwortung heraus.“. Denen drohe dann, dass sie womöglich „zur Rede gestellt werden“. Pehle provozierte damit eine heiß diskutierte Folgefrage: Warum Richter davor bewahrt werden sollen, ihre Entscheidungen vor der Öffentlichkeit zu verantworten? Pehles Widerpart, sagte: „Dunkel ist, warum eigentlich gerade der Richter solchen Schutz benötigen soll, den in einer offenen Gesellschaft wie der unsrigen, über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz hinaus, sonst niemand genießt oder auch nur genießen möchte.

Rudolf Oeschey (* 29. Mai 1903 in Schwabmünchen; † 12. September 1980 in Neuss) war ein deutscher Jurist und Nationalsozialist.

Oeschey, seit Dezember 1931 Mitglied der der NSDAP, war studierter und promovierter Jurist. Zunächst war er als Staatsanwalt und ab Januar 1939 als Landgerichtsrat am Landgericht Nürnberg-Fürth tätig. Ab 1941 war er dort als Landgerichtsdirektor und schließlich auch als Richter beschäftigt. Im Gau Franken wurde er im Juli 1940 Führer des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes. Ab Anfang Mai 1943 war er Vorsitzender des Sondergerichts Nürnberg und löste in dieser Position Oswald Rothaug ab.[1] Im Februar 1945 wurde er zur Wehrmacht eingezogen wo er bis zu Kriegsende blieb. Vom 4. April bis zum 14. April 1945 leitete er noch zwischenzeitlich ein ziviles Standgericht.[2]

Oeschey, den Kollegen als „blutrünstiger Richter“ charakterisierten, fällte überdurchschnittlich viele Todesurteile. Während der Prozesse soll er die Angeklagten ordinär beschimpft und aus nichtigem Anlass schwerste Strafen, insbesondere gegen Polen, verhängt haben.[3]

Im Nürnberger Juristenprozess wurde Oeschey am 14. Dezember 1947 zu lebenslanger Haft verurteilt. Seine Haftentlassung aus dem Kriegsverbrechergefängnis Landsberg erfolgte am 28. Mai 1955.[1] Über seinen weiteren Lebensweg ist nichts bekannt. … http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Oeschey

Karl-Heinz Ottersbach (geb. 10.06.1912) – Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg (ab 01.10.1941, …, 1958 ) – im Handbuch der Justiz 1958 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg aufgeführt. „Karl-Heinz Ottersbach war 1940/41 Staatsanwalt im oberschlesischen Kattowitz und zuständig für die Sondergerichtsverfahren. Ottersbach war besonders gegen Polen brutal vorgegangen. 1941 verurteilte er eine jüdische Frau, Mutter von fünf Kindern, der vorgeworfen wurde, auf dem Schwarzmarkt ein Kaninchen eingetauscht zu haben. Das Strafmaß des Sondergerichts: acht Jahre Zwangsarbeit. Ottersbach hielt das sogar noch für zu milde und verlangte mehr. Das älteste Kind der Angeklagten, es war acht Jahre alt, schrieb schließlich ein Gnadengesuch an Ottersbach. »Wir sind schon fast am Verhungern, das Jüngste ist erst 6 Monate alt. Wir haben nichts mehr zu essen.« Ottersbach kannte keine Gnade und legte das Schriftstück zu den Akten.“ – ausführlich siehe unten: Vor 60 Jahren endete der Nürnberger Juristenprozess. Bald darauf gingen ehemalige NS-Juristen in der Bundesrepublik schon wieder auf die Jagd – gegen Kommunisten – http://www.zeit.de/2007/49/A-Juristenprozess?page=all

Peters (geb. 06/1908) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Xanten (ab 01.05.1941, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.05.1941 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Xanten aufgeführt. Der Mann hatte es gut, in der Endphase des 2. Weltkriegs weitab vom Schuss Richter am Amtsgericht Xanten und dort sicherlich nicht an Justizverbrechen teilgenommen, denn diese haben bekanntlich um Xanten einen weiten Bogen gemacht.

Pinsdorf (geb. 25.06.1902) – Landgerichtsrat am Landgericht Bad Kreuznach (ab , …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958  als Landgerichtsrat am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. War offenbar ab 01.12.1936 bis 1949 Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Daun. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 42 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Ristow (geb. 02/1901) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Goch (ab 01.09.1935, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Goch aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 44 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus ist uns nichts bekannt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Hermann Rutz (geb. am 01. 05.1908 in Neu-Ulm) – Präsident am  Landgericht Würzburg (ab 01.05.1966, …, 1972) – ab 15.08.1935 Eintritt als  Gerichtsassessor in den Bayerischen Justizdienst – zunächst beim Amtsgericht Memmingen. Am 01.08.1936 zum Amtsgerichtsrat in Viechtach und zwei Jahre später zum Oberamtsrichter in Regen ernannt. Anfang April 1943 zur Wehrmacht eingezogen. Diente als Soldat, bis er bei Kriegsende 1945 in Ägypten in britische Kriegsgefangenschaft geriet. Nach seiner Entlassung und Rückkehr nahm er im April 1948 wieder seine Tätigkeit als Oberamtsrichter in Regen auf, bevor er im April 1954 Amtsgerichtsdirektor von Deggendorf wurde. Ab 01.10.1963 bis 30.04.1966 Präsident am Landgericht Passau. Ab 01.05.1966 bis 1972 Präsident am Landgericht Würzburg. Über Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Wendt Samthaber (geb. 23.03.1900) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Wolfratshausen (ab 1925, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 1925 als Richter am Amtsgericht Wolfratshausen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Albert Schmidt (geb. 07.09.1911) – Richter am Amtsgericht Wolfratshausen (ab 1938, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 1938 als Richter am Amtsgericht Wolfratshausen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 33 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Kurt Schmidt (geb. 23.09.1904) – Amtsgerichtrat am Amtsgericht Hoya (ab 01.04.1938, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.04.1938 als Amtsgerichtrat am Amtsgericht Hoya aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 40 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Heinrich Schönfelder (geb.1902 in Nossen; vermisst 3. Juli 1944, Canossa, Italien; für tot erklärt am 07.11.1945) – Amtsgerichtsrat in Sachsen. 1942 Kriegsrichter in Italien.

Dr. Heinrich Schönfelder (* 1902 in Nossen; vermisst 3. Juli 1944, Canossa, Italien; für tot erklärt am 7. November 1945) war ein deutscher Jurist und Autor.

Ab 1916 besuchte er die Fürstenschule St. Afra in Meißen, wo er 1922 sein Abitur ablegte. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er in Tübingen und Leipzig. Er war ab dem Sommersemester 1922 bis zu seinem Tode Mitglied der Tübinger Studentenverbindung Landsmannschaft Schottland.

Nach seiner Promotion über die von ihm positiv beurteilte Wahlrechtsreform unter Mussolini und dem Ablegen des zweiten Staatsexamens war er ab 1929 Amtsgerichtsrat in Sachsen. Im April 1933 wurde Schönfelder Mitglied der NSDAP. 1940 ging Schönfelder zur Luftwaffe und wurde 1942 Kriegsrichter in Italien. Sein Fahrzeug wurde im Juli 1944 bei einem Partisanenangriff getroffen. (das hat vermutlich vielen deutschen Deserteuren das Leben gerettet, den Partisanen sei Dank für diesen erfolgreichen Angriff – Väternotruf)

1931 erschien die Gesetzessammlung „Deutsche Reichsgesetze“, deren Herausgeber er war. Unter dem Titel „Deutsche Gesetze“ wird sie bis heute als Loseblatt-Sammlung weitergeführt und ist allgemein als „Schönfelder“ bekannt. Der „Ziegelstein“ (wegen des roten Einbandes) ist das Markenzeichen und tägliches Handwerkszeug des deutschen Juristen.

Schönfelder führte zur Erleichterung des Arbeitens die Überschriften ein, die in eckigen Klammern über den Paragraphen stehen. Inzwischen hat der Gesetzgeber die Überschriften des BGB übernommen, sie sind also Teil des Gesetzes geworden und stehen dort nicht mehr in Klammern.

Ab der 4. Auflage (1935) enthielt die Sammlung in der Nummer 1 das Parteiprogramm der NSDAP und in den Nummern 2 bis 19 das nationalsozialistische Verfassungsrecht. Daher ist bis heute das erste im „Schönfelder“ aufgeführte Gesetz das BGB erst als Nr. 20 gekennzeichnet. Das zwischenzeitlich unter Nummer 1 eingefügte Grundgesetz wurde aus Platzgründen wieder entfernt. – http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Sch%C3%B6nfelder

No Name – Richterin am Landgericht Hamburg – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Richterin am Landgericht Bautzen – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Fridolin der freche Dachs – zensiert durch Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Hubert Schrübbers (* 3. November 1907 in Recklinghausen; † 26. September 1979 in Unterach am Attersee) war ein deutscher Jurist und von 1955 bis 1972 Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Schrübbers studierte Rechtswissenschaft und wurde während seines Studiums Mitglied der A.V. Guestfalia Tübingen im CV. Später trat er dem SA-Sturm Münster bei [1].

Schrübbers war von 1938 bis 1941 als Staatsanwalt in Bochum, Dortmund, Arnsberg, dann als Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm [2] Ankläger in diversen Verfahren gegen rassisch und politisch Verfolgte des NS-Regimes: Die Jüdin Anna Neubeck wurde z.B. am 31. März 1941 auf Antrag von Schrübbers zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie im belgischen Exil u.a. Geld für andere Flüchtlinge gesammelt hatte [3]. Neubeck kam nie mehr in Freiheit und starb am 1. Januar 1943 im Vernichtungslager Auschwitz [4].

1941 musste Schrübbers seine Tätigkeit unterbrechen und wurde Soldat[5]. 1946 kehrte er aus der britischen Kriegsgefangenschaft zurück [5].

1948 wurde Schrübbers Oberstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone[2], 1950 Bundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof[2], 1953 Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf[2].

Am 1. August 1955 erfolgte seine Ernennung zum Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz[2]. Am 30. April 1972 wurde Schrübbers nach Vorwürfen wegen seiner Verwicklung in die NS-Justiz in den Ruhestand versetzt, die reguläre Pensionierung wäre ohnehin im gleichen Jahr erfolgt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hubert_Schr%C3%BCbbers

Dr. Speckmann (geb. 03/1907) – Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf (ab 01.08.1939, …, 1954) – im Handbuch der Justiz 1954 ab 01.08.1939 als Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name – Richter am Truppendienstgericht Nord – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Staatsanwaltschaft Dortmund – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Richter am Oberlandesgericht Hamm – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Speitel (geb. 02/1912) – Richter am Amtsgericht Werne (ab 01.09.1943, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Richter am Amtsgericht Werne aufgeführt. Während der Zeit des Nationalsozialismus ab 01.09.1943 als Richter am Amtsgericht Werne tätig. Über diese Tätigkeit und eventuelle Verstrickungen in nationalsozialistisches Unrecht und Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Tappe (geb. 11/1902) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Dülmen (ab 01.03.1937, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.03.1937 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Dülmen aufgeführt. Der Mann hatte es gut, in der Endphase des 2. Weltkriegs weitab vom Schuss Richter am Amtsgericht Dülmen und dort sicherlich nicht an Justizverbrechen teilgenommen, denn diese haben bekanntlich um Dülmen einen weiten Bogen gemacht.

Dr. Paul Thamm (geb. 25.03.1904) – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel (ab 15.07.1945, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 15.07.1945 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit folgende Information vor: „In zwei Verfahren (1945 bis 1950 und 1961 bis 1965) wurde gegen mutmaßliche Verantwortliche der Patientenmorde in Schleswig-Holstein ermittelt. Beide Verfahren wurden eingestellt, ohne daß nur einer der Beschuldigten strafrechtlich belangt wurde; beide Verfahren leitete der Oberstaatsanwalt Dr. Paul Thamm, der als Ankläger des schleswig-holsteinischen Sondergerichtes ein exponierter Repräsentant der NS-Unrechtsjustiz gewesen war.“ – Ausführlich siehe hier. Am Landgericht Flensburg wird ja schon seit Jahren der NS-Täter mit einer Gedenktafel ein ehrendes Gedenken gemacht. Fehlt nur noch eine Gedenktafel für Paul Thamm den Ankläger des schleswig-holsteinischen Sondergerichtes im Landgericht Kiel und späteren Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel, dann noch eine Gedenkbüste für Adolf Hitler im Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein und der braune Spuk hat in dem braunen Bundesland im Norden der Republik auf ganzer Linie triumphiert. Pfui Deibel Deutschland.

Tillmann (geb. 06/1913) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Dülken (ab 01.01.1943, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.01.1943 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Dülken aufgeführt. Der Mann hatte es gut, in der Endphase des 2. Weltkriegs weitab vom Schuss Richter am Amtsgericht Dülken gewesen zu sein und dort sicherlich nicht an Justizverbrechen teilgenommen, denn diese haben bekanntlich um Dülken einen weiten Bogen gemacht.

Carl Unger (geb. 26.08.1910) –  Richter am Amtsgericht Stuttgart / Präsident am Amtsgericht Stuttgart (ab 01.06.1968, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 mit Geburtsdatum aber ohne Dienstantritt als Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 mit Geburtsdatum und Dienstantritt ab 01.06.1968 als Präsident am Amtsgericht Stuttgart aufgeführt. Eintrag im Braunbuch: „früher: Staatsanwalt beim Sondergericht II in Leipzig. heute: Amtsgerichtsdirektor beim Amtsgericht in Esslingen“ – http://www.braunbuch.de/8-05.shtml

Dr. Weidloh (geb. 06/1912) – Richter am Amtsgericht Werne (ab 01.01.1942, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Richter am Amtsgericht Werne aufgeführt. Während der Zeit des Nationalsozialismus ab 01.01.1942 als Richter am Amtsgericht Werne tätig. Über diese Tätigkeit und eventuelle Verstrickungen in nationalsozialistisches Unrecht und Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Dr. h.c. Hermann Weinkauff (1894-1981) – Präsident am Bundesgerichtshof (ab 01.10.1950, …, 31.03.1960 Eintritt in den Ruhestand) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit nur die nachfolgende Information des Bundesgerichthofes vor.

10. Februar 1894 geboren in Trippstadt (Rheinpfalz)

Dr. h.c. Hermann Weinkauff

1912 Ablegung der Abiturprüfung in Speyer

ab 1912 Studium der Rechtswissenschaften in München, Heidelberg, Würzburg und Paris

1914 – 1918 Teilnahme am 1. Weltkrieg, zuletzt als Leutnant der Reserve

1920 Erstes Juristisches Staatsexamen in Würzburg

1920 – 1922 Juristischer Vorbereitungsdienst in Speyer und München

1922 Ernennung zum Gerichtsassessor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz

1923 Ernennung zum III. Staatsanwalt; zunächst weiterhin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, sodann beim Landgericht München I und der Amtsanwaltschaft München

1925 – 1930 Abordnung als sogenannter Hilfsarbeiter an die Reichsanwaltschaft in Leipzig, zuletzt als II. Staatsanwalt „außer dem Stande“ beim Landgericht München I, einjährige Entsendung nach Paris zum Studium des französischen Rechts (1928 – 1929)

1930 Rückkehr in den bayerischen Justizdienst und Ernennung zum dienstaufsichtsführenden Oberamtsrichter am Amtsgericht Berchtesgaden

1932 Ernennung zum Landgerichtsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und erneute Abordnung als Hilfsarbeiter an die Reichsanwaltschaft in Leipzig (bis 1935), während dieser Zeit Ernennung zum Landgerichtsdirektor „außer dem Stande“ am Landgericht München I (Oktober 1932)

1935 – 1937 Hilfsrichter am Reichsgericht in Leipzig, zunächst im 3. Strafsenat, ab 1936 im I. Zivilsenat

1937 Ernennung zum Reichsgerichtsrat; Mitglied, zuletzt stellvertretender Vorsitzender des I. Zivilsenats

1946 Ernennung zum Präsidenten des Landgerichts Bamberg

1948 – 1949 nebenamtliche Lehrtätigkeit an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Bamberg

1949 Studienaufenthalt in den USA zum Studium des amerikanischen Rechts

1949 Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg, zugleich Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

1. Oktober 1950 Ernennung zum ersten Präsidenten des Bundesgerichtshofs

1951 Verleihung der juristischen Ehrendoktorwürde durch die Universität Heidelberg

31. März 1960 Eintritt in den Ruhestand

Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

Träger des Bayerischen Verdienstordens

http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/BGH/Praesidenten/Weinkauff/weinkauff.html?nn=541478

Fritz Max Wolf (geb. 29.09.1910) – Richter am Amtsgericht Osnabrück (ab 01.10.1942, …, 2008) – im Handbuch der Justiz 1954 ab 01.10.1942 als Richter am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Eintrag im Braunbuch: „früher: Gerichtsreferendar beim Polizeipräsidium Leipzig, Mitarbeiter der Gestapo in Leipzig. heute: Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht in Osnabrück“ – http://www.braunbuch.de/8-05.shtml

Dr. Richard Zöller (geb. 19.10.1905) – Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München / Vizepräsident am Oberlandesgericht München (ab 1934, …, 1954) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit nur wenige Informationen vor. Nahm am Zweiten Weltkrieg teil und wurde schwer verletzt. War 1945 bei Kriegsende 44 Jahre alt. Über Einzelheiten seine Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Im Handbuch der Justiz 1954 ab 1934 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München aufgeführt. War offenbar ausreichend angepasst an die nationalsozialistische Luft im braunen München und die Nachkriegsluft bei Konrad Adenauer.

Westdeutsche und bundesdeutsche Richter, Staatsanwälte und Juristen, die am 08.05.1945 älter als 18 Jahre waren:

Adolf Hinkel (geb. 20.04.1889 in Hinkelstadt) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Braunhausen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 56 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Behnel (geb. 08.03.1895) – Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Hann. Münden (ab 01.11.1954, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.11.1954 als Richter am Amtsgericht Hann. Münden aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 50 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Oberamtsrichter – Ansprache anlässlich der 100-Jahr-Feier der Amtsgerichte vom 01.10.1952.

Biesing (geb. 10/1899) – Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Werne (ab 01.05.1957, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Werne aufgeführt. War zum Kriegsende 1945 45 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Dr. F. Braun (geb. ) – Direktor am Amtsgericht Speyer (ab 1947 bis 1949 ) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Richard Brick (geb. 04.06.1915) – Direktor am Amtsgericht Northeim / aufsichtführender Richter am Amtsgericht Northeim (ab 1966, …,1980) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.09.1954 als  Richter am Amtsgericht Bergen (Kreis Celle) aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1974 ab 06.09.1973 als Direktor und aufsichtführender Richter am Amtsgericht Northeim aufgeführt.  War 1945 bei Kriegsende 29 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Prof. Dr. Hans Brox (geb. 09.08.1920 in Dortmund, gestorben 08.06.2009) – Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 01.09.1967 bis 07.11.1975) – nach dem Studium der Rechtswissenschaft, das er mit beiden juristischen Staatsexamina und der Promotion im Jahre 1949 abschloss, war er zunächst in Nordrhein-Westfalen in der Justiz tätig, ab 1957 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Hamm. Im Anschluss an seine Habilitation im Jahre 1959 an der Universität Münster wurde er 1961 als außerordentlicher Professor nach Mainz berufen. 1962 kehrte er als Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an die westfälische Wilhelms-Universität Münster zurück. War 1945 bei Kriegsende 24 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Buresch (geb. 10.04.1900) – Präsident am Landessozialgericht Schleswig (ab , …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Präsident am Landessozialgericht Schleswig aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

„Schon rasch nach seiner Verhaftung stellte sich heraus, dass etliche Juristen und Mediziner in Schleswig-Holstein Kenntnis von der Identität Fritz Sawades mit dem per Haftbefehl gesuchten Werner Heyde hatten: So hatte der ehemalige Kieler Professor für Neurologie und Psychiatrie, Hans-Gerhard Creutzfeldt, im Dezember 1954 den Präsidenten des Landessozialgerichts in Schleswig schriftlich auf die Identität aufmerksam gemacht.[15] Der Gerichtspräsident reichte Creutzfeldt das Schreiben zurück, ohne gegen Heyde vorzugehen. Auch Creutzfeldt unterließ es, seine Kenntnisse den Fahndungsbehörden mitzuteilen. 1961 konnte ein Untersuchungsausschuss des Kieler Landtags 18 Spitzenbeamten und Personen des öffentlichen Lebens diese Kenntnis nachweisen. Der Kreis derer, die von entsprechenden Gerüchten wussten, dürfte weitaus größer gewesen sein: Zu sehr klafften die Legende vom „einfachen Nervenarzt Dr. Sawade“ und Heydes Kenntnisse und Fähigkeiten auseinander. Parallel zur Arbeit des Untersuchungsausschusses wurde gegen mehrere von Heydes Mitwissern Ermittlungsverfahren wegen Begünstigung eingeleitet, die aber in keinem Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen führten.

Die Ermittlungen gegen Heyde übernahm die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft unter Fritz Bauer. Bis Mai 1962 wurde eine umfangreiche Anklageschrift erstellt, die die Aktion T4 rekonstruierte und später eine wichtige Grundlage der historischen Forschung zur NS-Euthanasie wurde. Heyde wurde angeklagt, „heimtückisch, grausam und mit Überlegung mindestens 100.000 Menschen getötet zu haben“.[16] Die Eröffnung des Prozesses gegen Werner Heyde und die Mitangeklagten Gerhard Bohne, Hans Hefelmann und Friedrich Tillmann vor dem Limburger Landgericht war für den 18. Februar 1964 angesetzt. Dem Prozess entzog sich Heyde, indem er sich am 13. Februar 1964 im Zuchthaus Butzbach das Leben nahm. …“ – http://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Heyde

Philipp Daltrop (geb. ….) – Präsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab 1950, …, 1951) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende … Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Eggers (geb. 05.04.1924) – Richter am Amtsgericht Husum (ab 01.08.1956, …, 1958) – war 1945 bei Kriegsende 21 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Alfred Etzrod (geb. 31.12.1909) – aufsichtführender Richter am Amtsgericht Aachen (ab 01.09.1962, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1953 als  Oberamtsrichter am Amtsgericht Stolberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.09.1962 mit Angabe des Geburtdatums als aufsichtführender Richter am Amtsgericht Aachen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 35 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Hermann Foltz (geb. 22.04.1902) – Richter am Amtsgericht Speyer / Direktor am Amtsgericht Speyer (ab 1949, …, 1967) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.04.1953 als Direktor am Amtsgericht Speyer aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 32 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Harald Franzki (geb. 27.10.1924) – Präsident am Oberlandesgericht Celle (ab , …, ) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.06.1956 als Landgerichtsrat (Richter) am Landgericht Hannover aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1974 ab 02.05.1968 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Celle aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 20 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. – „Befremdlich war auch die Einmischung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle Harald Franzki. In einem langen Leserbrief in einer Tageszeitung warf Franzki Vultejus eine Verletzung seiner Amtspflichten vor. Mit diesem öffentlichen Angriff gegen einen Untergebenen hatte der Oberlandesgerichtspräsident gegen seine eigene Dienstpflicht, nämlich zur Fürsorge und guten Zusammenarbeit mit seinen Richtern, verstoßen. Um eine Erwähnung des Namens Franzki kommt man hier aber auch aus einem anderen Grunde nicht herum. Franzki hatte nämlich in eigener Person gezeigt, wie sehr man in der Frage, ob jemand befangen sei, nach zweierlei Maß urteilen kann: Als Vultejus sich einmal an einer Diskussion zur Ausklammerung der NS-Justiz in der Richterfortbildung beteiligen wollte, hatte Franzki dies zu verhindern versucht. Auch sonst hatte er sich immer wieder der rückhaltlosen Aufarbeitung der NS-Justiz widersetzt, hatte sich sogar selbst zu Vorträgen an der Deutschen Richterakademie in Trier mit apologetischer Tendenz zu diesem Thema in den Vordergrund gedrängt. War er dafür wirklich an erster Stelle berufen? Darüber, dass Franzki einen für zahlreiche Todesurteile verantwortlichen Reichsanwalt am Volksgerichtshof zum Vater hatte, habe ich bislang, zu Lebzeiten von Harald Franzki, geschwiegen. Jemand für die Verfehlungen von Familienangehörigen verantwortlich zu machen, wäre ja eine Art Sippenhaft. Ist ein Jurist mit einer solchen Familienvergangenheit aber wirklich unvoreingenommen, wenn er die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu behindern sucht? Neben Harald Franzki gab es in der bundesdeutschen Justizgeschichte allerdings zahlreiche weitere Beispiele dafür, dass arrivierte Söhne oder auch die als Schüler und Assistenten schwer belasteter NS-Juristen Aufgewachsenen sich an der Vergangenheitsverdrängung maßgeblich beteiligt haben.

Dr. Wilhelm Frisch (geb. 15.05.1912) – Richter am Amtsgericht Speyer / Direktor am Amtsgericht Speyer (ab 1967, …, 1970) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1950 als Richter am Amtsgericht Kaiserslautern aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 32 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Horst Gauf (geb. 27.03.1924) – Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ab , …, 1973) – vorher ab 01.09.1957 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. War zum Kriegsende 1945 21 Jahre alt. Seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. 11.04.1973 Presseerklärung als hessischer Generalstaatsanwalt zum Tod des früheren NS-Reichsleiters Martin Bormann – http://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Bormann

Dr. Dieter Gaul (geb. 10.12.1921) – Gerichtsassessor im OLG-Bezirk Köln (ab 23.05.1955, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Gerichtsassessor im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 23 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. „Hans Friedhelm Gaul zum 80. Geburtstag. Am 19. November 2007 vollendet Professor Dr. Dr. h.c. Hans Friedhelm Gaul, ein hervorragender Prozessrechtler unserer Zeit, sein 80. Lebensjahr … Einen normalen Abschluss der Schulausbildung verhinderte der 2. Weltkrieg, in dem er im letzten Kriegsjahr zum Militärdienst eingezogen und verwundet wurde.“ in: „Juristenzeitung“, 22/2007, S. 1093

Hans Friedhelm Gaul (geb. 19.11.1927): „Hans Friedhelm Gaul zum 80. Geburtstag. Am 19. November 2007 vollendet Professor Dr. Dr. h.c. Hans Friedhelm Gaul, ein hervorragender Prozessrechtler unserer Zeit, sein 80. Lebensjahr … Einen normalen Abschluss der Schulausbildung verhinderte der 2. Weltkrieg, in dem er im letzten Kriegsjahr zum Militärdienst eingezogen und verwundet wurde.“ in: „Juristenzeitung“, 22/2007, S. 1093

Dr. Hans Gessner (geb. 06.05.1919) – Vizepräsident am Amtsgericht Mannheim (ab 02.11.1979, …, 1988) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Schwetzingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.08.1967 als Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 02.11.1979 als Vizepräsident am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 24 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.  http://www.schule-bw.de/unterricht/faecheruebergreifende_themen/landeskunde/modelle/epochen/neuzeit/absolutismus/schwetzingen/d3.pdf

Graf (geb. ) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Schwetzingen (ab , …, 1945, …, 1949) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. /  http://www.schule-bw.de/unterricht/faecheruebergreifende_themen/landeskunde/modelle/epochen/neuzeit/absolutismus/schwetzingen/d3.pdf

Dr. Greiff (geb. 07.01.1903) – Senatspräsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab 01.10.1948, …, Handbuch der Justiz 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als  Senatspräsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. War zum Kriegsende 1945 32 Jahre alt. Seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Dr. Heinz Grell (geb. 22.01.1914) – Richter am Bundesgerichtshof (ab 15.06.1964, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1953 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1974 ab 15.06.1964 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 31 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Franz Günter (geb. 28.08.1908) – Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Celle (ab 01.04.1955, …, 1958) – vorher offenbar Amtsgerichtsrat / aufsichtführender Richter am Amtsgericht Northeim (ab 1945, …,1947) – im Handbuch der Justiz 1958 als  Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Celle aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 36 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Dr. Hagedorn (geb. 20.10.1906) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab , …, 1954) – im Handbuch der Justiz 1958 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Hahne (geb. 07/1899 – Senatspräsident am Oberlandesgericht Hamm (ab 01.11.1953, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Senatspräsident am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name – Richterin am Bundesgerichtshof – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Harald Hahne (geb. 10.03.1911) – Leitender Oberstaatsanwalt am Landgericht Osnabrück (ab 28.05.1965, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.11.1956 als  Erster Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 28.05.1965 als  Leitender Oberstaatsanwalt am Landgericht Osnabrück aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, eventuelle Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit folgende Informationen vor: Am 14. Oktober 1940 zum Staatsanwalt ernannt und bis zu seiner Einberufung 1942 zum Militär tätig in Naumburg/Saale. Seit 17. Januar 1942 Soldat und vom 25. Juli 1945 bis 26. April 1946 in amerikanischer Kriegsgefangenschaft in Hammelburg. Über die Zeit beim „Militär“ ab 1942 informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name – Richterin am Bundesgerichtshof – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Joachim-Wilhelm Hertz-Kleptow (geb. 30.08.1914) – Richter am Amtsgericht Lüneburg / Direktor am Amtsgericht Lüneburg (ab 10.05.1967, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.06.1956 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Celle aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 30 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Anette Hohmeyer, geborene Schücking (geb. 01.03.1920) – Richterin am Sozialgericht Detmold (ab 1957, …, 1974) – Der Spiegel 25.01.2010: 1941 Dienst beim Deutschen Roten Kreuz – zunächst in Zwiahel (heute Nowograd-Wolynski) eingesetzt und dort von den Massenmorden deutscher SS- und Polizeieinheiten an den Juden Kenntnis bekommen. 1943 Ende der Dienstzeit beim Deutschen Roten Kreuz. 1943 Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft Münster. Nach dem Krieg Richterin am Strafgericht in Duisburg. 1948 Mitbegründerin des Deutschen Juristinnenbundes. War im Handbuch der Justiz 1958 als Richterin am Sozialgericht Düsseldorf aufgeführt. 1974 Richterin am Sozialgericht Detmold.

Andreas Holzbauer (geb. 22.03.1898) – Ministerialdirektor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz (ab , …, 1958) – Prüfungsjahrgang 1924. Präsident am Landgericht Würzburg (ab , …, 1951, …, ) – http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/wue/bauwerk/ – im Handbuch der Justiz 1958 als Ministerialdirektor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 47 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Horstmann (geb. 06/1892) – Direktor am Amtsgericht Essen-Steele (ab 01.05.1953, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Direktor am Amtsgericht Essen-Steele aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 52 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Martin Horstmann – ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen?

Dr. Fred Horstmann (geb. 15.07.1925) – Leitender Regierungsdirektor beim Bundesdisziplinaranwalt (ab 04.11.1968…, 1974) – im Handbuch der Justiz 1974 ab  04.11.1968 als Leitender Regierungsdirektor beim Bundesdisziplinaranwalt aufgeführt. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Martin Horstmann – ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen?

Dr. Friedrich (Fritz) Horstmann (geb. 25.02.1913) – Vizepräsident am Landgericht Essen (ab 01.01.1964, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.04.1955 als Landgerichtsdirektor am Landgericht Köln aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War zum Kriegsende 1945 33 Jahre alt. Seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Martin Horstmann – ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen?

Herbert Horstmann (geb. 23.02.1918) – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück / stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück (ab 01.01.1965, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.01.1965 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 27 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Martin Horstmann – ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen?

Dr. Harald Huber (geb. 04.02.1915) – aufsichtführender Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 01.08.1966, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1954 offenbar nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg verzeichnet. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.08.1966 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 30 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Hüsing (geb. 04.11.1919) – Richter am Amtsgericht Sögel (ab 01.04.1954, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.04.1954 als Richter am Amtsgericht Sögel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 25 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Wilhelm Jaeger (geb. 26.05.1912) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Hankensbüttel (ab 01.08.1953, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1953 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Hankensbüttel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 32 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Junker (geb. 18.09.1921) – Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Kirchhain (ab 01.08.1958, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Kirchhain aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 23 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Dr. Kaap (geb. 7/1912) – Direktor am Amtsgericht Bochum (ab 1965, …, 1977) – vorher ab 01.06.1953 Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Herne. War 1945 bei Kriegsende 32  Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.  http://www.ag-bochum.nrw.de/wir_ueber_uns/Chronik/index.php

Dr. Olaf Kapfenberger (geb. 06.05.1912) – Richter am Amtsgericht Wolfratshausen (ab 1951, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 1951 als Richter am Amtsgericht Wolfratshausen aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 33 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Küsters (geb. 03/1902) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Xanten (ab 01.06.1953, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1953 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Xanten aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 42 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Franz Mayer (geb. 29.01.1911) – Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Schwetzingen (ab , …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsrat (Richter) am Amtsgericht Schwetzingen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. / http://www.schule-bw.de/unterricht/faecheruebergreifende_themen/landeskunde/mode

Friedrich-Carl zur Megede (geb. 06.12.1921) – Präsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab 01.01.1981, …, 1987) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 23 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Walter Moehrs (geb. ….) – Präsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main  (1946-1948) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende … Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Friedrich Müller – Amtsrichter am Amtsgericht Wolfenbüttel (ab , …, 1928) – nach 1945 in Kriegsgefangenschaft. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Friedrich Müller ist der Vater von Dr. Friedrich-Wilhelm-Müller (geb. 20.03.1928) – Vizepräsident am Landgericht Braunschweig (ab 08.05.1987, …, 1988) – Braunschweiger Zeitung 29.10.2004, Christine Pelz: „In diesem Haus war immer Leben“

Dr. Naegele (geb. 19.12.1908) – Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Offenburg (ab , …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Offenburg aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 36 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Peter Nahstoll (geb. 10.07.1921) – Richter am Amtsgericht Speyer / Direktor am Amtsgericht Speyer (ab 01.08.1970, …, 1984) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.07.1957 als Richter am Amtsgericht Germersheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1968 als Direktor am Amtsgericht Speyer aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 23 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Offenberg (geb. 06/1901) – Direktor am Amtsgericht Bochum (ab 01.05.1949, …, 1964) – im Handbuch der Justiz 1958 als Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Bochum aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 43 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. http://www.ag-bochum.nrw.de/wir_ueber_uns/Chronik/index.php

Dr. Peters (geb. 26.10.1906) – Amtsgerichtspräsident am Amtsgericht Bremen (ab 01.10.1950, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.10.1950 als Amtsgerichtspräsident am Amtsgericht Bremen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Horst Peters (geb. 30.04.1910) – Präsident am Sozialgericht Düsseldorf (ab , …, 1958) – war zum Kriegsende 1945 45 Jahre alt. Seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.

Dr. Rebber (geb.) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Coesfeld (ab , …, 12.09.1945, …, ) – im Handbuch der Justiz 1958 nicht mehr aufgeführt.  Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Reckmann (geb. 06/1902) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Goch (ab 01.03.1954, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Goch aufgeführt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Max Reichelt (geb. 14.08.1925) – Richter am Amtsgericht Rheinberg (ab , …, 1982) – im Handbuch der Justiz 1974 ab 27.01.1971 als aufsichtführender Richter am Amtsgericht Xanten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Rheinberg ab 01.06.1954 aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 19 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. / http://www.ag-rheinberg.nrw.de/wir_ueber_uns/Chronik_Histrorie/Chronik/index.php

Dr. Gerhard Rudolphi (geb. 15.11.1913) – Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 01.04.1973, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1954 als Landgerichtsrat am Landgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.04.1973 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 30 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Otto Rühl (geb. 19.03.1908) – Richter am Amtsgericht Marburg / Direktor am Amtsgericht Marburg (ab 01.03.1961, …, 01.10.1964) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.07.1955 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 36 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Helmut Schemel (geb. 22.08.1921) – Richter am Amtsgericht Marburg / Direktor am Amtsgericht Marburg (ab 1976, …, 01.10.1985) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1952 als Richter am Amtsgericht Biedenkopf aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1982 als Direktor am Amtsgericht Marburg aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 23 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Ewald Schmitz (geb. 09/1910) – Oberamtsrichter am Amtsgericht Dülken (ab 01.10.1953, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.10.1953 als Oberamtsrichter am Amtsgericht Dülken aufgeführt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Kurt Schneider (geb. 13.11.1920) – Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab , …, 1954) – im Handbuch der Justiz 1958 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 1974 als Notariatsdirektor des Notariat Konstanz aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 24 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Schoen (geb. 20.04.1900) – Senatspräsident am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (ab , …, 1958) – über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Prof. Dr. Egon Schunck (geb. 11.12.1890) – Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat (ab 1952, …, 1963) – im Handbuch der Justiz 1958 als  Richter am Bundesverfassungsgericht / II. Senat aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 54 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dr. Schwieren (geb. 1/1896) – Landgerichtsdirektor am Landgericht Düsseldorf (ab 01.03.1949, …, 1958) – war ab 06.09.1945 durch die englische Besatzungsmacht als Amtsgerichtsrat als Behördenleiter des Amtsgerichts Leverkusen eingesetzt. War 1945 bei Kriegsende 44 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus ist uns nichts bekannt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. – http://www.ag-leverkusen.nrw.de/wir_ueber_uns/chronik/index.php

Dr. Werner Speckmann (geb. 21.08.1913) – Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 01.01.1953, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1954 ab 01.01.1953 als Oberlandesgerichtsrat (Richter) am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.01.1953 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 31 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name – Richter am Truppendienstgericht Nord – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Staatsanwaltschaft Dortmund – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

No Name – Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Staff (geb. 03.12.1895) – Richter am Amtsgericht Bad Harzburg (ab 01.07.1928, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.07.1928 als Richter am Amtsgericht Bad Harzburg aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 49 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Prof. Dr. Curt Staff  (geb. 04.10.1901) – Präsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab 12.04.1951, …, 1969) –  im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.07.1928 als Präsident am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 43 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Stute (geb. 1/1923) – Direktor am Amtsgericht Bochum (ab 1978, …, 1980) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.03.1955 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 22  Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.  http://www.ag-bochum.nrw.de/wir_ueber_uns/Chronik/index.php

Uhlhorn (geb. 09.03.1911) – Richter am Amtsgericht Sögel (ab 01.08.1951, …, 1958) – im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1951 als Richter am Amtsgericht Sögel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Dietrich Wanner (geb. 22.03.1910) – Richter am Amtsgericht Stuttgart (ab 01.07.1970, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1958 mit Geburtsdatum aber ohne Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Esslingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 mit Geburtsdatum und Dienstantritt ab 01.07.1970 als Richter am Amtsgericht Stuttgart aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 35 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name – Richterin am Amtsgericht Esslingen – zensiert durch Anordnung des „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ vom 19.11.2010 – Geschäftszeichen 592.2.1

Günther Weinmann (geb. 26. März 1924 in Stuttgart) – Präsident am Oberlandesgericht Stuttgart (ab 01.04.1980, …, 31.03.1989) – nach dem Abitur im Jahre 1942  zum Wehrdienst eingezogen. Während des Wehrdienstes – so weit uns bekannt – mit Wattebäuschen auf den Feind geworfen aber sich ansonsten anständig gezeigt und möglicherweise auch keinen Menschen getötet oder vielleicht doch, so richtig weiß man das ja im Krieg nie, wer sich einem gerade in die Ziellinie stellt und danach tot umfällt. Die meisten Menschen werden im Krieg ja nur deshalb getötet, weil sie sich in der Schusslinie aufgehalten haben, selber dran schuld, wenn sie dann tot umfallen, hätten ja auch zu Hause bleiben oder sich als Wehrdienstverweigerer erschießen lassen können. Nähere Auskünfte zu den militärischen Einsatzorten von Präsident am Oberlandesgericht Stuttgart Günther Weinmann erteilt die Deutsche Dienststelle. Nach schwerer Verwundung im Krieg studierte er von 1946 bis 1950 in Tübingen Rechtswissenschaft. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahr 1954 trat er in den baden-württembergischen Justizdienst ein. Bis 1968 war er bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart tätig. Dort wirkte er beim Aufbau einer Abteilung für Wirtschaftskriminalität mit, deren Leitung und Erweiterung er 1961 übernahm. Im Jahr 1969 wurde ihm die Leitung der Staatsanwaltschaft Ulm übertragen. Ab 1970 war er stellvertretender Leiter der Strafrechtsabteilung des Justizministeriums Baden-Württemberg bis er im Februar 1972 zum Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Stuttgart ernannt wurde.

Hans Weis (geb. 27.05.1924) – Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 01.04.1956, …, 1974) – im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.04.1956 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 20 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

Zahn (geb. 04.06.1902) – Amtsgerichtsdirektor / aufsichtführender Richter am Amtsgericht Northeim (ab 01.06.1956, …, 1966) – im Handbuch der Justiz 1958 als  Amtsgerichtsdirektor am Amtsgericht Northeim aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 42 Jahre alt. Über seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen.


Symposium zu Ehren von OLG-Rat i.R. Dr. Helmut Kramer

Am 17.-18. April 2010 findet im Leibniz-Haus in Hannover aus Anlass des 80. Geburtstags von OLG-Rat i.R. Dr. Helmut Kramer ein Symposium statt mit dem Thema „Der Kampf um die Vergangenheit. Das Wirken ehemaliger Wehrmachtsjuristen im demokratischen Rechtsstaat aus der Sicht der Opfer.“ Am Samstag Vormittag wird der Jubilar für seine Verdienste mit dem Werner Holtfort-Preis geehrt.

http://www.forumjustizgeschichte.de/

Der Kampf um die Vergangenheit.

Das Wirken ehemaliger Wehrmachtjuristen im demokratischen Rechtsstaat aus der Sicht der Opfer

Wissenschaftliches Symposium aus Anlass des 80. Geburtstages von Helmut Kramer

am 17. und 18. April 2010

im Leibniz-Haus der Universität Hannover, Holzmarkt 4-6, 30159 Hannover

Leitung: Joachim Perels und Wolfram Wette

Veranstalter: Forum Justizgeschichte e.V.,

Redaktion Kritische Justiz,

Verein „Gegen Vergessen – Für Demokratie“, Sektionen Hannover und Südbaden,

Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz,

Arbeitskreis Historische Friedensforschung (AHF),

Werner Holtfort-Stiftung, Hannover-Laatzen.

Gefördert von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“

Programm

Samstag, 17. April 2010

10.00 Manfred Krause (Hamburg), Vorsitzender des Forums Justizgeschichte, Begrüßung

10.15 Ingo Müller (Berlin), Laudatio auf Helmut Kramer

10.45 Detleff Prellwitz (Holtfort-Stiftung), Verleihung des Werner Holtfort-Preises

11.15 Joachim Perels (Hannover), Konstituierung des demokratischen Rechtsstaats

durch Ausschaltung des NS-Justizapparats. Positionen in der

Nachkriegsperiode (Eröffnungs- und Festvortrag)

12.00-13.00 Mittagessen

13.00 Günter Saathoff (Berlin), Vorstand der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“,

Von der Verleugnung zur Rehabilitierung und Entschädigung der Militärjustizopfer

13.15 Gerd Hankel (Hamburg), Die NS-Militärjustiz in den Nürnberger Urteilen

13.45 Claudia Bade (Torgau), Die Geschichtspolitik des Netzwerks ehemaliger

Militärjuristen

14.15 Detlef Garbe (Neuengamme), Prof. Dr. Erich Schwinge. Der ehemalige

Kommentator und Vollstrecker nationalsozialistischen Kriegsrechts als

Apologet der Wehrmachtjustiz nach 1945

14.45 Oliver von Wrochem (Hamburg), Generalfeldmarschall Erich von Mansteins

Bild von der „sauberen“ Wehrmachtjustiz

15.15 Kerstin von Lingen (Heidelberg), Nachkriegsrechtfertigungen der Wehrmacht

und SS-Gerichtsbarkeit in Italien

15.45 Christopher Theel (Dresden), Lebenswege und Karriereverläufe ehemaliger

SS-Richter

16.15 Norbert Haase (Dresden), Die Richter am Reichskriegsgericht und ihre

Nachkriegskarrieren

16.45-17.15 Kaffeepause

17.15 Georg D. Falk (Marburg), Die Nachkriegskarriere des Kriegsrichters und

späteren Marburger Amtsgerichtsdirektors Massengeil

17.45 Jacqueline Roussety (Berlin), Der Politiker Hans Filbinger und der Soldat

Walter Gröger

18.15 Christoph Rass (Aachen), Ganz normale Richter? Kriegserfahrung und

Nachkriegskarrieren von Divisionsrichtern

18.45 Claudia Fröhlich (Berlin), Die Entlegitimierung von Widerstand gegen

den NS-Unrechtsstaat in der frühen Bundesrepublik. Am Beispiel von Ernst

Mantel, Oberkriegsgerichtsrat, Heeresrichter und Richter am BGH

19.15 Stephan A. Glienke (Hannover), Rechtfertigung der de facto-Amnestie von

Schreibtischtätern durch den ehemaligen Wehrmachtrichter Bröker

19.45 Annette Weinke (Berlin): Ehemalige Wehrmachtrichter in der SBZ/DDR. Ein

blinder Fleck in der DDR-Justizgeschichtsschreibung

20.30 Empfang der Werner Holtfort-Stiftung und des Forums Justizgeschichte

Sonntag, 18. April 2010

10.00 Manfred Messerschmidt (Freiburg i. Br.), Die Opfer der NS-Militärjustiz

10.30 Peter Derleder (Bremen), „Unruhige Nacht“ von Albrecht Goes. Die

Unmenschlichkeit eines Kriegsgerichtsverfahrens im Dritten Reich, vergegenwärtigt in

der frühen Bundesrepublik

11.00 Kurt Schrimm (Ludwigsburg), Der Beitrag der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen

zur juristischen Aufarbeitung der Wehrmachtjustiz

11.30 Rolf Surmann (Hamburg), Neue Militärjustiz? Überlegungen zur ihrer

Wiedereinführung in der Bundesrepublik 1949 bis heute

12.00 Ludwig Baumann (Bremen), Ein Kampf um Würde. Die Bundesvereinigung „Opfer

der NS-Militärjustiz“

12.30 Wolfram Wette (Freiburg i. Br.), Frühe Selbstentlastung der Richter – späte

Rehabilitierung der Opfer (Schlusswort)

13.0 Ende des Symposiums

Dr. Stephan Alexander Glienke

Historische Kommission für Niedersachsen

und Bremen

c/o Niedersächsischer Landtag

Postfach 44 07

30044 Hannover

Stephan.Glienke[at]lt.niedersachsen.de


Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): „Unter der Willkürherrschaft des Nationalsozialismus ist „Im Namen des deutschen Volkes“ unvorstellbares Unrecht gesprochen und exekutiert worden!“

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) erinnert an den Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2010

Nr. 9/10 – 26.01.2010 – JM – Justizministerium

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): „Der Bundesgerichtshof hat im November 1995 in einem Urteil mit schonungsloser Selbstkritik festgestellt, dass die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Justiz in der Bundesrepublik Deutschland fehlgeschlagen ist. Die Opfer, deren Leiden ungesühnt bleiben, wie auch das Selbstverständnis unserer demokratisch gefestigten Justiz verlangen, dass wir uns zumindest jetzt in offener Form mit der NS-Justiz und ihren Folgen auseinandersetzen und die Erinnerung an die Opfer dieser Justiz bewahren.“

Die Zerstörung des Rechtsstaats war besonders in der Strafjustiz offenkundig. Die Nationalsozialisten machten aus ihr eine Waffe zur Vernichtung politischer Gegner:

* Immer mehr Delikte wurden mit der Todesstrafe belegt. Die Strafe stand dabei in einem krassen Missverhältnis zur Schwere der Schuld.

* Für die Feinde des Regimes, Polen und Juden wurde ein Sonderstrafrecht erlassen.

* Die Folter von Verdächtigen wurde von der Justiz mit deutlicher Gründlichkeit geregelt.

* Die Tatbestände wurden rückwirkend angewandt und immer unbestimmter formuliert. Bestraft werden konnte alles, was – so stand es an der Spitze des Strafgesetzbuches – „nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient“.

Allein von ordentlichen Gerichten wurden etwa 16.000 Todesurteile gefällt. Der Einzelne, sein Leben und seine Würde hatten für die Justiz keinerlei Wert.

Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU): „Tausende Juristen haben damals schwere Schuld auf sich geladen. Von den Nürnberger Prozessen abgesehen wurde kein Richter für seine Taten in den Jahren nach 1945 zur Verantwortung gezogen. Um so wichtiger ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1995, der das Scheitern der juristischen Bewältigung des NS-Unrechts eingeräumt hat. Sie sollte für alle Juristinnen und Juristen eine Mahnung sein, sich der besonderen Verantwortung ihres Tuns stets bewusst zu sein.“

„Gerade das Wiedererstarken rechtsextremistischen Gedankenguts,“ so betont Justizministerin Kuder weiter, „ist eine Herausforderung für unsere freiheitliche Demokratie, der sie wehrhaft und mit allen rechtsstaatlichen Mitteln entgegentreten muss. Wir müssen uns immer wieder über den Wert des Rechtsstaates vergewissern und uns daran erinnern, welch´ schreckliche Folgen seine Zerstörung in der Vergangenheit hatte. Rechtsstaatliche Überzeugungen können nicht verordnet, sondern müssen von sich aus angenommen und gelebt werden. Es ist vorrangig unsere Aufgabe, die Akzeptanz des Rechtsstaats in der Bevölkerung zu erhöhen und sein Leistungen zu vermitteln. Und wir dürfen die Opfer einer Justiz ohne Gerechtigkeit nicht vergessen.“

Justizministerin Uta-Maria Kuder: „Mit den Stimmen aus allen Fraktionen hat der Bundestag zuletzt im September 2009 die sogenannten „Kriegsverräter“ der Wehrmacht rehabilitiert: Rund 30.000 Deserteure, Verweigerer und Kriegsverräter wurden von der NS-Justiz zum Tode verurteilt, 20.000 davon bis Kriegsende hingerichtet. Mit der pauschalen Rehabilitierung wurde die Ehre und Würde einer lange vergessenen Gruppe von Opfern der NS-Justiz wieder hergestellt. Bei der Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile, die wegen des Tatbestandes „Kriegsverrates“ ergangen sind, ist keine vorherige Einzelfallprüfung durch die Staatsanwaltschaft mehr nötig.“

Information:

Der Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus wurde in Deutschland 1996 von dem damaligen Bundespräsidenten Roman Herzog proklamiert und in dem selben Jahr erstmals begangen. Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung der Überlebenden des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz durch die Rote Armee 1945. 2005 wurde der Gedenktag von den Vereinten Nationen als „Internationaler Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust“ proklamiert. Er wird seit 2006 weltweit begangen. Der Deutsche Bundestag kommt an diesem Gedenktag alljährlich zu einer Feierstunden zusammen.

http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/jm/_Service/Presse/Aktuelle_Pressemitteilungen/index.jsp?&pid=17276

Kommentar Väternotruf:

„Allein von ordentlichen Gerichten wurden etwa 16.000 Todesurteile gefällt.“ Nun ja, „ordentliche“ Gerichte waren das bestimmt nicht, sondern Gerichtes in denen Verbrecher in Richterrobe über anständige Menschen, die den Widerstand gewagt hatten, das Todesurteil verhängten, so wie etwa am Oberlandesgericht Nürnberg:

„Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte.“

Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19

zitiert nach: „Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933″, Dr. jur. utr.  Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: „Deutsche Richterzeitung“, Mai 2007, S. 150

Heute, wo inzwischen wohl auch der letzte Nazirichter gestorben ist, der nach 1945 in Westdeutschland und in der Bundesrepublik wieder ungeniert „Recht“ sprechen durfte, darf auch eine CDU Ministerin über das NS-Unrecht sprechen, es tut ja niemanden weh, außer ein paar verbohrten Rechtsradikalen und vielleicht den noch lebenden Söhnen, Töchtern und Enkeln der damaligen NS-Richter.

Heil Hinkel, kann man da wohl nur noch sagen. Deutschland – wie wird mir übel vor Dir.


Juristen in der BRD, die vor 1945 im Nazi-Regime tätig gewesen sein sollen

„…

Es werden umgehend konkrete Stellungnahmen von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erwartet unter präzisen Bezugnahmen auf Tätigkeiten der Karlsruher Staatsanwaltschaften 1.) nach 1945 gegen Juristen, die vor 1945 im Nazi-Regime tätig waren und 2.) zu verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen amtierenden Juristen und vor 1945 tätigen Juristen. Dies betrifft unter anderem folgende Juristen: Arndt, Herbert, Dr., geb. 4.3.1906; vor 1945: Oberlandesgerichtsrat beim Sondergericht in Kiel und Kriegsgerichtsrat der Luftwaffe; NSDAP, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Baldus, Paulheinz, geb. 11.4.1906; vor 1945: Kriegsgerichtsrat in Kaiserslautern, BRD-Karriere nach 1945: Senatspräsident beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Boertzler, geb. 15.12.1909; vor 1945: Staatsanwalt beim Sondergericht in München, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Emmerich, Kurt, Dr., geb. 24.2.1903; vor 1945: Landgerichtsrat beim Oberreichsanwalt des „Volksgerichtshofes“, BRD-Karriere nach 1945: Landgerichtsdirektor beim Landgericht in Karlsruhe / Hauhs, Fritz, Dr., geb. 28.10.1908; vor 1945: Oberkriegsgerichtsrat beim Gericht der Oberfeldkommandantur 372, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Mader, Erich, geb. 2.3.1912; vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht in Freiburg/Waldshut, BRD-Karriere nach 1945: Landgerichtsdirektor beim Landgericht in Karlsruhe / Müller, Gebhard, Dr., geb. 17.4.1900; vor 1945: Landgerichtsrat beim Landgericht in Stuttgart; Förderndes Mitglied der SS, BRD-Karriere nach 1945: Präsident und Vorsitzender des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe / Nörr, Sigmund, Dr., geb. 8.3.1901; vor 1945: Oberstaatsanwalt im Reichsjustizministerium; NSDAP, BRD-Karriere nach 1945: Bundesrichter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe / Schirmeister, Albrecht, geb. 28.3.1912; vor 1945: Referendar in Karlsruhe; NSDAP, SS, BRD-Karriere nach 1945: Oberjustizrat beim Notariat in Waldkirch / Steiner, Hans, geb. 24.4.1904; vor 1945: Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht in Arnstadt; Heeresrichter beim Gericht der Kommandantur in Smolensk/UdSSR; NSDAP seit 1932, BRD-Karriere nach 1945: Amtsgerichtsdirektor beim Amtsgericht in Karlsruhe /

…“

17.07.2009

http://www.systemkritik.de/bmuhl/forschung/brd/jugendamt_muenster_fall_haase/pc_beschlagnahme/090324_sta_karls_bverfg.html


Himmler-Biographie

Terror und Bürokratie

Beamter, Ideologe, Machtmensch: Peter Longerich hat eine exzellente Biografie Heinrich Himmlers vorgelegt.

Der Reichsführer SS mit Tochter. Gudrun und Heinrich Himmler im März 1938. – Foto: Ullstein

Von Bernhard Schulz

20.10.2008 0:00 Uhr

Nach Jahren einer strukturtheoretischen Analyse des Nationalsozialismus hat sich spätestens mit Ian Kershaws Hitler-Biografie die Einsicht in die Bedeutung persönlicher Elemente in der Beurteilung des NS-Regimes erneut Bahn gebrochen. Unter dieser Perspektive allerdings erscheint Heinrich Himmler, der „Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei“ – um nur den wichtigsten seiner zahllosen Titel zu nennen –, als umso rätselhafter. „Wie konnte eine so farblose Persönlichkeit eine historisch so einmalige Machtfülle erreichen?“, fragt Peter Longerich, der 53-jährige Historiker und Professor an der Universität London, zu Beginn seiner Biografie des SS-Führers. Und betont zugleich: „Ohne den Mann an ihrer Spitze lässt sich diese heterogene, ständig expandierende und sich radikalisierende Organisation nicht umfassend erschließen.“

Es genügt, sich die alles andere als eindrucksvolle Physiognomie dieses bebrillten Schreibtischtäters vor Augen zu halten, um die Rätselhaftigkeit seiner Wirkungsmacht zu erkennen. Göring war der ebenso barocke wie dumm-brutale Lebemann, Goebbels der hochintelligente Fanatiker, Bormann der verschlagene Verwalter von geradezu stalinistischem Zuschnitt, Speer der gewissenlose Technokrat. Über den Rest herrscht, salopp gesagt, Schweigen. Gerade die Mediokrität der NS-Elite hat Anlass gegeben, im Regime eine bloße Maschinerie zu sehen, die, einmal in Gang gesetzt, quasi von allein funktionierte.

In dieses Bild passte Himmler (1900- 1945) als farbloser Bürokrat des Verbrechens. Doch diese Sicht ist mit Longerichs magistralem Werk überholt. Zwar bleibt letzten Endes weiterhin erstaunlich, was diesem Mann einen bis unmittelbar vor dem Ende 1945 ungebrochenen Aufstieg ermöglichte, bei dem er alle Konkurrenten der NS-Polykratie hinter sich ließ. Aber es wird eindrucksvoll deutlich, dass es nicht allein das bürokratische Funktionieren war oder auch – wie bei seinem Stellvertreter Reinhard Heydrich – blanker Machtwille, sondern eine den Zeitgenossen oft als verschroben erscheinende ideologische Fundierung, die ihm eine Richtschnur inmitten aller taktischen Manöver des Machterwerbs bot.

Es ist dies, so Longerich, „das Leitmotiv des ewigen Kampfes ,germanischer’ Helden gegen ,asiatische’ Untermenschen“. Dieses „Leitmotiv“ war ebenso vage wie flexibel. „Himmlers eigentliche Stärke“, schreibt sein Biograf, „bestand darin, alle zwei bis drei Jahre jeweils neue Konzeptionen für seinen Machtbereich zu entwerfen, die den einzelnen Teilen dieses heterogenen Machtkonglomerates aufeinander bezogene Aufträge zuwiesen, die auf die Gesamtpolitik des Regimes abgestimmt waren und sich sowohl machtpolitisch wie ideologisch begründen ließen.“

Die Kernfrage jeder Beschäftigung mit Himmler bleibt diejenige nach der Verantwortung für den Holocaust. Vollständig kann auch Longerich die Radikalisierung der Judenverfolgung vom Angriff auf die Sowjetunion bis zur Wannseekonferenz Ende Januar 1942 und die fraglose Umsetzung der zuvor nicht als Massenmord gedachten „Endlösung“ nicht aufhellen. Doch der Ansatz, neben dem durchgängig überaus geschickt betriebenen Machterwerb die ideologische Komponente im Blick zu behalten, vermag diese Leerstelle plausibel zu füllen. „Auf dem Höhepunkt der nationalsozialistischen Eroberungspolitik“ – im Herbst 1941, bevor die Offensive der Wehrmacht vor Moskau scheiterte – „ersetzte er die Vorstellung eines ,germanischen’ Reiches durch die Vision eines ,großgermanischen’ Imperiums.“ Dieses Imperium, das Longerich als ein „totalitär regiertes Herrschaftsgebilde, das konsequent auf einer rassischen Hierarchie aufgebaut“ sein sollte, beschreibt, bedingte in letzter Konsequenz die Ausrottung der „jüdischen Rasse“.

Himmlers eigene Radikalisierung folgte derjenigen Hitlers, der den Krieg seit August 1941 zum „Krieg gegen die Juden“ erklärte und die Anti-Hitler-Koalition als „jüdische Weltverschwörung“ brandmarkte. Longerich hätte allerdings deutlicher machen müssen, dass Himmler stets sorgsam auf Hitler bezogen bleibt, der die „Lebensraum“-Politik bereits in der Reichstagsrede vom 6. Oktober 1939 offen ausgesprochen hatte. Die bestimmende Rolle Hitlers, dessen Ziele an Radikalität alles übertrafen, was seine Adepten sich vorzustellen vermochten, rückt bei Longerich allzu stark in den Hintergrund. Hitler war der Dreh- und Angelpunkt der NS-Politik und gerade für Himmler der nie bestrittene „Führer“.

Über eine konkrete Anordnung des Völkermordes gibt es bekanntlich keine Dokumente. Er bedurfte allerdings, weil er Hitlers lange zuvor gebildetem Judenhass entsprach, keines Befehls und schon gar keiner Legitimation in dem Moment, da er den Herrschaftserfordernissen des kriegerisch expandierenden Reiches entsprach. Einmal in Gang gesetzt, genügte jeder Anlass, ihn weiter zu radikalisieren, wie die Rachepolitik nach dem tödlichen Attentat auf Heydrich in Prag 1942 zeigt. Was ohnehin beschlossene Sache war, wurde nunmehr mit rasender Wut exekutiert.

Das Bewusstsein der Ungeheuerlichkeit indessen blieb, jedenfalls bei Himmler. In seiner berüchtigten Posener Rede vom Herbst 1943 ließ er sich über das „niemals geschriebene und niemals zu schreibende Ruhmesblatt unserer Geschichte“ aus: „die Judenevakuierung, die Ausrottung des jüdischen Volkes“. Und, kurz darauf vor Gau- und Parteileitern nochmals: „Es musste der schwere Entschluss gefasst werden, dieses Volk von der Erde verschwinden zu lassen.“ Wer dieses ominöse „es“ war, darüber allerdings schwieg der „RFSS“.

1936 ernannte Hitler den 36-jährigen studierten Landwirt zum „Reichsführer“. Himmler baute die SS zur Macht- und Terrorzentrale aus, die nur ihm und, über ihn, Hitler ergeben war. Dem Sohn eines Münchner Gymnasiallehrers war eine solche Karriere weder in die Wiege gelegt noch in humanistischer Schulbildung mitgegeben, ja nicht einmal durch seine zeittypische Verstrickung ins völkisch-radikale Milieu nach 1918 vorbestimmt worden. Longerich verweist auf Himmlers früh sich zeigende „Pedanterie und sein megalomanes Kontrollbedürfnis ebenso wie seinen Größenwahn“ – Eigenschaften, die den frustrierten Kriegsheimkehrer für jene eigentümliche Mischung aus Gesetzlosigkeit und Regelhaftigkeit, aus Terror und Bürokratie prädestinierten, die das NS-Regime insgesamt kennzeichnet. Aus dem katholischen Milieu des monarchistischen Vaters weicht der biedere Himmler in einen krude „Weltanschauung“ aus, die nahtlos an die Rassentheorien des 19. Jahrhunderts anschließt. Himmler ist gewissermaßen der ideologische Gegenpol zum „modernen“ Technokraten Albert Speer, mit dem er sich in der Spätphase des Krieges, aufgestiegen zum Chef des zwei Millionen Soldaten umfassenden „Ersatzheeres“, hinsichtlich des „totalen Kriegseinsatzes“ arrangieren muss. Himmlers beispiellosem Aufstieg folgt jäher Absturz. Der SS-Chef versucht seine Haut durch Kontakte zu den Westalliierten zu retten, wird vom wutschäumenden Hitler verstoßen und begeht, auf der Flucht von britischen Soldaten festgenommen, schmählich Selbstmord.

Ohne ihn, dies das Fazit der exzellenten, stilsicher geschriebenen Biografie, hätte die SS ihre beherrschende Stellung unter den konkurrierenden NS-Machtzentren wohl kaum erlangt. „Himmler war alles andere als ein auswechselbarer Funktionär oder gar Bürokrat“, bilanziert Longerich, sondern vielmehr „ein extremes Beispiel nahezu totaler Personalisierung politischer Macht“. Himmler war eine Randexistenz, die unter einmaligen Umständen zum unumschränkten Exekutor des Staatsterrors aufsteigen konnte.

– Peter Longerich: Heinrich Himmler. Siedler Verlag, München 2008. 1037 Seiten, 39,95 Euro.

http://www.tagesspiegel.de/kultur/literatur/Peter-Longerich-Heinrich-Himmler;art138,2640255


Am 2.3.1944 erschienen die vier Briefmarken

Martin Bormann schrieb 21 Jan 1944 seine Mitteilung „Sicherung der Zukunft des deutschen Volkes“. Die „Ehen zu dritt“.

Der Führer

Dabei „betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind“

zitiert nach Werner Schubert „Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus“, 1993, 703,704


„Jugendwohlfahrt im Nationalsozialismus“

Manfred Krause

in „Betrifft Justiz“ 2010, 354


Verwaltungsgericht Köln: „Justiz im Krieg“ – Tagung und Anbringung einer Gedenktafel zum Lischka-Prozess im Appellhof am 28. Mai 2010

20.05.2010

„Justiz im Krieg“: Unter diesem Titel werden am 28. Mai 2010 von 9.30 Uhr bis 17.45 Uhr im Gerichtsgebäude am Appellhofplatz Juristen und Historiker die Ergebnisse des Forschungsprojektes „Kölner Justiz im Krieg“ vorstellen. Das Forschungsprojekt dient der Aufarbeitung der Justizgeschichte im Raum Köln-Bonn-Aachen in der Zeit von 1939 bis 1945. Es wurde vom Kuratorium „Kölner Justiz in der NS-Zeit“ und dem Forschungsverbund „Justiz im Krieg – Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln von 1939 bis 1945“ der Universitäten Köln und Bonn ins Leben gerufen. Das Kuratorium, dem die Präsidenten aller Gerichte, die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie die Repräsentanten von Rechtsanwälten und Notaren aus dieser Region angehören, sieht in der Aufarbeitung auch eine eigene Aufgabe der Justiz.

Um 14.00 Uhr wird im Rahmen der Veranstaltung im Gerichtsgebäude am Appellhofplatz zur Erinnerung an den dort vor dreißig Jahren abgeschlossenen Lischka-Prozess eine Gedenktafel enthüllt. Zu der Feierstunde (von 14.00 – 15.00 Uhr) werden die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter, der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Jürgen Roters, sowie aus Frankreich Beate Klarsfeld und zahlreiche Nachkommen bzw. Verwandte der jüdischen Opfer erwartet. Der damalige Vorsitzende des Schwurgerichts des Landgerichts Köln und spätere Präsident des Landgerichts Bonn, Dr. Heinz H. Faßbender, wird eine Ansprache halten.

Kurt Lischka, im besetzten Frankreich u.a. Polizeichef von Paris, war an den Deportationen von Juden aus Frankreich in die Konzentrationslager des Ostens beteiligt. Nach dem Krieg lebte er zunächst unbehelligt in Köln. Am 11. Februar 1980 verurteilte ihn das Schwurgericht des Landgerichts Köln wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Nähere Informationen unter www.vg-koeln.nrw.de, dort unter „Termine“.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/20_05_2010/index.php


Akademie für Deutsches Recht

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Die Akademie für Deutsches Recht war die wissenschaftliche Zentralstelle für die Arbeit an der Umgestaltung und Fortbildung des deutschen Rechts im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung und Instrument der rechtswissenschaftlichen Gleichschaltung der Gesellschaft während der Zeit des Nationalsozialismus.

Sie wurde am 26. Juni 1933 in München gegründet und am 2. Oktober 1933 vom Reichsjustizkommissar Hans Frank auf dem Deutschen Juristentag in Leipzig proklamiert. Durch Reichsgesetz vom 11. Juli 1934 wurde sie zu einer öffentlichen Körperschaft des Reichs mit Sitz in München.

Inhaltsverzeichnis

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* 1 Organisation und Aufgaben

* 2 Von der Akademie herausgegebene Schriften

* 3 Archivalien

* 4 Materialien

* 5 Literatur

Organisation und Aufgaben [Bearbeiten]

Organe der Akademie waren der Präsident (bis 1942 Hans Frank, von 1942 bis 1944 Otto Thierack), der vom Reichskanzler ernannt wurde, und das Präsidium, das den Präsidenten bei seinen Aufgaben unterstützte und beriet. Die Akademie umfasste ordentliche, außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder. Die Mitglieder wurden auf die Dauer von vier Jahren ernannt.

Im Einzelnen war die Aufgabe der Akademie vor allem:

1. Die Ausarbeitung, Anregung, Begutachtung und Vorbereitung von Gesetzentwürfen,

2. die Mitarbeit bei der Neugestaltung und Vereinheitlichung der rechts- und staatswissenschaftlichen Ausbildung,

3. die Herausgabe und Unterstützung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,

4. die finanzielle Förderung von praktischen wissenschaftlichen Arbeiten, die der Erforschung von Sondergebieten des Rechts und der Volkswirtschaft dienten,

5. die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und die Einrichtung von Lehrkursen,

6. die Pflege der Beziehungen zu gleichgerichteten Einrichtungen des Auslandes.

Die Akademie gab die „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ heraus (ab 1934).

Ab 1939 befasste sich die Akademie für Deutsches Recht mit der Erarbeitung eines Volksgesetzbuchs.

Bekannte Mitglieder waren Friedrich Minoux, Hermann Göring, Hans Frank, Roland Freisler, Max Hildebert Boehm, Karl Christian von Loesch, Carl Schmitt,Ernst Hugo Correll, Wolfgang Siebert, Karl Maria Hettlage, Friedrich Grimm, Horst Bartholomeyczik und andere. Mitarbeiter war der spätere, langjährige stellvertretende Ministerpräsident des Landes NRW und Präsident des Deutschen Sportbundes Willi Weyer von 1942 bis 1945. Vorsitzender eines „Ausschusses für Polizeirecht“ war Werner Best.

Ihren Sitz hatte die Akademie in dem 1936 bis 1939 von Oswald Bieber erbauten Münchner Haus des Rechts.

Von der Akademie herausgegebene Schriften [Bearbeiten]

* Arbeitsberichte

* Jahrbuch (1.1933/34–6/7.1939/40)

* Schriften der Akademie für Deutsches Recht

o Gruppe Rechtsgeschichte

+ Germanenrechte. Texte und Übersetzungen

o Gruppe römisches Recht und fremde Rechte

o Gruppe Rechtsgrundlagen und Rechtsphilosophie

o Gruppe Schuldrecht

o Gruppe Verfassungs- und Verwaltungsrecht

o Gruppe Handels- und Wirtschaftsrecht

o Gruppe Recht des Auslands

o Gruppe Wirtschaftswissenschaft

+ Sonderreihe Haushaltswesen

* Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht (1.1934–11.1944)

Archivalien [Bearbeiten]

Die Akten der Akademie einschließlich der Personalakten der Mitglieder liegen frei verfügbar im Bundesarchiv in Berlin-Lichterfelde.

Materialien [Bearbeiten]

Schubert, Werner (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945, Protokolle der Ausschüsse. 1986 ff.

Literatur [Bearbeiten]

* Susanne Adlberger: Nützliche Kooperation – Die Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität und die Akademie für Deutsches Recht in: Elisabeth Kraus (Hrsg.): Die Universität München im Dritten Reich. Aufsätze. Teil I. Herbert Utz Verlag, München 2006, S. 405–430, ISBN 3-8316-0639-0

* Hattenhauer, Hans: Die Akademie für Deutsches Recht. In: Juristische Schulung (JuS) 1986, S. 680–684

* Pichinot, Hans-Rainer: Die Akademie für Deutsches Recht. Aufbau und Entwicklung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Dritten Reichs. Diss. Kiel 1981

http://de.wikipedia.org/wiki/Akademie_f%C3%BCr_Deutsches_Recht


Theodor Maunz

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Theodor Maunz (* 1. September 1901 in Dachau; † 10. September 1993 in München) war ein deutscher Verwaltungsrechtler, der sowohl während des Nationalsozialismus als auch in der Bundesrepublik Deutschland wirkte. Er begründete den Maunz-Dürig, einen als Standardwerk geltenden Kommentar zum Grundgesetz mit (inzwischen häufig als Maunz/Dürig/Herzog/Scholz zitiert).

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgelehrter in der Zeit des Nationalsozialismus

Der Sohn eines Volksschullehrers arbeitete seit 1927 in der bayerischen Verwaltung. Nach seiner Habilitation 1932 in Freiburg im Breisgau war Maunz Privatdozent an der Juristischen Fakultät für Deutsches Reichs- und Landesstaats- und Verwaltungsrecht der Universität München. Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten wurde er 1933 Mitglied der NSDAP und der SA.[1] 1934 wurde seine Lehrbefugnis in Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatslehre geändert.

1935 erfolgte die Berufung zum außerordentlichen Professor an die Universität Freiburg im Breisgau. Als Professor in Freiburg (bis 1945) beschäftigte sich Maunz hauptsächlich mit der rechtlichen Stellung der Polizei im NS-Staat. Man zählt ihn, wie etwa auch Carl Schmitt, Karl Larenz, Otto Koellreutter, Herbert Krüger und Ernst Forsthoff, zu den akademischen Juristen, die durch ihre Arbeiten dem NS-Regime juristische Legitimität zu verschaffen bestrebt waren.

In diesem Zusammenhang muss auch die Kieler Schule erwähnt werden. Karl August Eckhardt organisierte die Dozentenakademie im Kitzeberger Lager. In diesem Gemeinschaftslager an der Kieler Bucht kamen nationalsozialistische Juristen zusammen, um über die völkische Rechtserneuerung zu referieren. Die im Kitzeberger Lager gehaltenen Referate wurden ein Jahr später im ersten Band der neu erschienen Zeitschrift „Deutsche Rechtswissenschaft“ veröffentlicht. Neben den Kieler Rechtswissenschaftlern nahm auch Theodor Maunz aus Freiburg teil.

Maunz stellte sich dem Regime zur Verfügung und versuchte es zu legitimieren und rechtlich zu erfassen. In dem unten genannten Artikel Gestalt und Recht der Polizei schrieb Maunz u. a. folgendes:

Es ist die Gründung des polizeilichen Wirkens auf den Willen der im Rahmen der völkischen Ordnung handelnden Reichsführung. […] Was mit anderen Worten der Führer […] in Form von Rechtsgeboten der Polizei an Aufträgen zuweist, bildet die Rechtsgrundlage der Polizei. Die Zuweisung kann im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Sie kann ferner erfolgen im sonstigen Normenschöpfungsverfahren. Sie kann aber auch ergehen im Wege der Einzelweisung oder auch der Einzelbilligung. Dieses System hat […] den alten Gesetzmäßigkeitsgrundsatz ersetzt, seitdem an die Stelle des alten Gesetzes der Wille des Führers getreten ist.

Wirken in der Bundesrepublik Deutschland [Bearbeiten]

1948 nahm Maunz für Südbaden am Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee teil.

Von 1952 bis zu seiner Emeritierung hatte Maunz eine Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht, an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität inne. Er etablierte sich durch seine Veröffentlichungen als ein führender Verfassungsrechtler der Bundesrepublik. Roman Herzog, der selbst zu seinen Schülern gehörte, stellte 1993 fest: Maunz war nach 1948/49 mit Sicherheit einer der beherrschenden Verfassungsrechtler der Bundesrepublik Deutschland, man kann auch sagen, er hat das demokratische Verfassungsrecht der Bundesrepublik mitgeprägt. Neben dem späteren Verfassungsrichter, Grundgesetz-Mitkommentator und Bundespräsidenten Roman Herzog gehörten unter anderem auch der spätere bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber und die Universitätsprofessoren Peter Lerche und Klaus Obermayer zu Maunz’ Schülern.

Von 1957 bis 1964 war das CSU-Mitglied Maunz bayerischer Kultusminister, bis er, nach dem Bekanntwerden einiger aus der Zeit vor 1945 stammenden Texte unter Druck geraten, am 10. Juli 1964 seinen Rücktritt erklärte. Seine Professur behielt er weiter.

Nach seinem Tod erschien in der National-Zeitung ein Artikel, in dem Maunz dafür gedankt wurde, dass er nicht nur deren Herausgeber, den DVU-Vorsitzenden Gerhard Frey, seit einem Verfahren gegen ihn nach Artikel 18 des Grundgesetzes (Aberkennung von Grundrechten) in den 1960er Jahren juristisch beraten habe, sondern auch viele Jahre anonym Beiträge für die National-Zeitung verfasst hat.[2]

Sein Nachlass, bestehend aus Korrespondenzen, Entwürfen, Gutachten, Manuskripten und einer Fotosammlung, befindet sich im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München, weitere Unterlagen im Stadtarchiv München.

Veröffentlichungen (Auswahl) [Bearbeiten]

* Das Ende des subjektiven öffentlichen Rechts. In: ZgS 96 (1936), S. 71 ff., heute: Journal of institutional and theoretical economics (JITE))

* Grundfragen der Rechtsauffassung. Mit Reinhard Höhn und Ernst Swoboda. München 1938

* Gestalt und Recht der Polizei. Hamburg 1943

* Deutsches Staatsrecht. Ein Studienbuch. zuerst München 1951; 2004: Th. M. & Reinhold Zippelius ISBN 3-406-44308-7

* Hans Nawiasky & Th. M.: Vom Bonner Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung. 1956

* Th. M. & Günter Dürig: Grundgesetz Loseblatt-Kommentar. zuerst 1958; 2003: ISBN 3-406-50053-6

* Johann Mang & Th. M.: Staats- und Verwaltungsrecht in Bayern. zuerst 196; 1988: ISBN 3-415-01302-2

* Th. M. & Bruno Schmidt-Bleibtreu: Bundesverfassungsgerichtsgesetz Loseblatt-Kommentar. zuerst 1965; 1996: ISBN 3-406-35131-X

* Besonderes Verwaltungsrecht. Heidelberg 1982 ISBN 3-7880-3903-5

Weiterführende Literatur [Bearbeiten]

* Konrad Redeker: Bewältigung der Vergangenheit als Aufgabe der Justiz. S. 1097. Neue Juristische Wochenschrift, 1964.

* Peter Lerche (Hrsg.): Maunz, Theodor. Festschrift für Theodor Maunz zum 80. Geburtstag am 1. September 1981. München 1981, ISBN 3-406-08260-2.

* Ingo Müller: Furchtbare Juristen. München 1987, ISBN 3-463-40038-3.

* Michael Stolleis: Theodor Maunz – ein Staatsrechtslehrerleben. Kritische Justiz, 1993, S. 393-396.

* Michael Stolleis: Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Frankfurt a.M. 1994, ISBN 3-518-28755-9.

* Gerd Roellecke: Theodor Maunz und die Verantwortung des Öffentlichrechtlers.. Kritische Justiz, 1994, S. 344-354.

* Redaktion Kritische Justiz (Hrsg.): Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats. Baden-Baden 1998 ISBN 3-7890-5054-7 (Rezension)

* Ilse Staff: Staatstheorie und Verwaltung im nationalsozialistischen Deutschland und im faschistischen Italien. In: Die öffentliche Verwaltung im totalitären System (Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 10/1998) Baden-Baden 1998 ISBN 3-7890-5664-2

* Bernd Rüthers: Geschönte Geschichten – Geschonte Biografien. Sozialisationskohorten in Wendeliteraturen. Ein Essay. Tübingen 2001 ISBN 3-16-147651-4 (Rezension)

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Theodor Maunz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Theodor Maunz • PICA-Datensatz)

* Staatsrechtler mit Vergangenheit. Zum Tod von Theodor Maunz. (Der Rechte Rand)

* Braunbuch der DDR 1968

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-596-16048-8, S. 395.

2. ↑ Hans Herbert von Arnim: Die Deutschlandakte, Kapitel X Nr. 2, Staatsrechtslehre: Nicht ohne faschistische U-Boote (S. 235 der Taschenbuchausgabe)

http://de.wikipedia.org/wiki/Theodor_Maunz


SS-Obersturmbannführer Horst Bartholomeyczik (* 13. August 1903 in Goldenau; † 2. Juni 1975) – Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Koblenz (ab 01.05.1957, …, 1958) – war im Handbuch der Justiz 1958 als Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt

Horst Bartholomeyczik

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Horst Bartholomeyczik (* 13. August 1903 in Goldenau; † 2. Juni 1975) war ein deutscher Zivilrechtler und SS-Obersturmbannführer.

Herkunft und Ausbildung [Bearbeiten]

Bartholomeyczik stammt aus einer alten ostpreußischen Familie. Er besuchte das Gymnasium in Lötzen und das Königstädtische Gymnasium in Berlin. Sein Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften führte ihn an die Universitäten von Königsberg und Breslau, wo er 1928 sein Referendarexamen bestand. Nach dem Assessorexamen (1932, Berlin) promovierte er 1934. Im Jahr 1939 habilitierte er sich an der Universität Breslau. Seine Lehrer waren Walter Schmidt-Rimpler und Heinrich Lange.

Verwicklung in den Nationalsozialismus [Bearbeiten]

Im Jahr 1937 trat Bartholomeyczik in die NSDAP ein. Im Jahr 1939 wurde er SS-Obersturmbannführer und begann für das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS (RuSHA) zu arbeiten, dem er bis 1944 angehörte.[1] Bartholomeyczik beteiligte sich auch an der Forschung für den Generalsiedlungsplan Ost. So wurde 1943/44 eine Arbeit von ihm zum Thema „Erforschung der rechtlichen Voraussetzungen und der Rechtsform der Ostsiedlung“ von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert.[2] Er war Dozent an der von den Nationalsozialisten gegründeten Reichsuniversität Posen und den Universitäten in Frankfurt, Göttingen und Breslau. In Breslau war er auch Landgerichtsrat. Bartholomeyczik war Mitglied im Erbrechtsausschuss der Akademie für deutsches Recht.

Wirken nach 1945 [Bearbeiten]

Nach 1945 arbeite Bartholomeyczik als Syndikus für Unternehmen der Industrie und als Repetitor. Er setzte sich auch für die Interessen der Professoren ein, die nach dem Ende der NS-Herrschaft die Universitäten hatten verlassen müssen. Im Jahr 1956 wurde er auf eine zivilrechtliche Professur an der Universität Mainz berufen, die er bis zu seiner Emeritierung 1972 innehatte. Zwischenzeitlich war er auch Oberlandesgerichtsrat in Koblenz.

Bartholomeyczik veröffentlichte über 70 größere Publikationen. Schwerpunkte seiner wissenschaftlichen Arbeit waren dabei das Wirtschaftsrecht sowie das Erb- und Familienrecht.

Veröffentlichungen [Bearbeiten]

* Die Stimmabgabe im System unserer Rechtshandlungen (Dissertation) – 1934.

* Die Miterbengemeinschaft im künftigen Recht (Habilitationsschrift) – 1939.

* Die Kunst der Gesetzesauslegung, 4. Auflage 1967.

* Erbrecht (zusammen mit Wilfried Schlüter) – 10. Auflage 1975.

Literatur [Bearbeiten]

* Ernst Klee: Horst Bartholomeyczik In: Personenlexikon zum Dritten Reich, S. 29 – 2003.

* Festschrift für Horst Bartholomeyczik zum 70 Geburtstga. – Berlin 1973

* Wolfgang Harms: Nachruf auf Horst Bartholomeyczik. In: NJW 1975, S. 1550.

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Horst Bartholomeyczik im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Horst Bartholomeyczik • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ Isabell Heinemann: Rasse, Siedlung, deutsches Blut – das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS, S. 135, 150.

2. ↑ Isabel Heinemann, Willi Oberkrome, Sabine Schleiermacher, Patrick Wagner: Wissenschaft – Planung – Vertreibung. Der Generalplan Ost der Nationalsozialisten, Katalog zur Ausstellung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, S. 26.

http://de.wikipedia.org/wiki/Horst_Bartholomeyczik


Ulrich Vultejus zum Achtzigsten

Justizreform erschöpft sich nicht in der Veränderung von Strukturen und Gesetzen. Sie ist ein gesellschaftlicher Prozess, der vor dem Hintergrund einer kritischen öffentlichen Diskussion in dem Wandel der Mentalität der Juristen selbst wurzelt. Diese schlichte Erkenntnis brauchte lange Zeit, um Anhänger unter den Richtern zu finden. Einer, der viel dazu beigetragen hat, ist Ulrich Vultejus. Ihn, der am 12. Juli 2007 seinen achtzigsten Geburtstag feiert, muss man auf die Frage, welche Juristen in die zur Halbzeit der Bundesrepublik noch eintönig-mausgraue (politisch: schwarze) Justizszene Farbe gebracht haben, mit an erster Stelle nennen.

Dem in einem liberalen und NS-kritischen Elternhaus aufgewachsenen Siebzehnjährigen trug sein lebenslanger Nonkonformismus schon 1943 ein schließlich eingestelltes Strafverfahren ein. Unter Berufung auf ein angeblich eingereichtes, aber tatsächlich nicht vorhandenes ärztliches Attest war er zwölf Monate lang dem Dienst in der Hitlerjugend ferngeblieben. Später wusste er sich mit Hilfe eines verständnisvollen Krankenhausarztes der Einberufung zur Wehrmacht zu entziehen.

Über das mit einem glänzenden Examen abgeschlossene Jurastudium und die Referendarzeit führte der berufliche Lebensweg Vultejus zunächst als Richter an das idyllische Amtsgericht Bad Harzburg, bis er wegen dessen Auflösung zum Amtsgericht Hildesheim als dessen stellvertretender Direktor kam. Mit seiner Forderung nach gesellschaftlichem Engagement gerade auch der Juristen machte er Ernst: durch seine Mitarbeit im Bundesvorstand der in der Gewerkschaft ÖTV organisierten Richter (auch als niedersächsischer Landesvorsitzender) und in dessen Strafrechtsausschuss, als Vorsitzender der Humanistischen Union, der bis heute wichtigen und unverzichtbaren Bürgerrechtsvereinigung, bei Landtagsanhörungen und mit vielen anderen Initiativen. An mehreren Fachhochschulen war er in der Lehre tätig. Als Richter verkörperte er das Gegenbild des reinen Rechtstechnokraten, mit verständlich gemachten Entscheidungen, die wegen seiner einfühlsamen und umgänglichen Verhandlungsführung selbst von den verurteilten Angeklagten meist akzeptiert wurden. Durch die Zivilcourage, mit der er sich dem nach oben orientierenden Justizapparat, auch dem von der Kollegenschaft ausgehenden Anpassungsdruck stets widersetzte, gab er vorbildhaft der jüngeren Richtergeneration seiner Zeit wichtige Impulse.

Dass ein so vielseitiger, seinen Beruf kritisch reflektierender Jurist nicht für hohe Beförderungsämter geschaffen war – dort muss man vor allem die Fähigkeit zur trockenen Scheingelehrsamkeit und natürlich zum Opportunismus unter Beweis stellen – liegt nahe. So blieb er bis zur Pensionierung Amtsrichter. Leiter einer großen Gerichtsbehörde, dort durch die Konzentration auf organisatorische Aufgaben den Menschen entfremdet, wollte er ohnehin nie sein. Der Zeit als Richter in Bad Harzburg hat er wohl etwas nachgetrauert. An einem kleinen Gericht ist der Richter dem Leben der Bürger am engsten verbunden.

In der öffentlichen Wahrnehmung stand weniger der Richter als der Justizkritiker Vultejus im Vordergrund. Auch da zeigte er Rückgrat. Es waren seinerzeit spektakuläre Fälle, die Vultejus in den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht haben: Unter dem von der Justizverwaltung missbrauchten Stichwort „Mäßigungsgebot“ – danach habe ein Richter sich mit kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit zurückzuhalten, bis hin zur Kritikabstinenz gegenüber Vorgesetzten und Kollegen – versuchte das niedersächsische Justizministerium, vertreten durch folgsame Gerichtspräsidenten, hartnäckig immer wieder, Ulrich Vultejus einen Maulkorb umzuhängen. Durch Mitunterzeichnung einer Zeitungsanzeige war er im Jahre 1980 mit anderen Bürgern für die Aufrechterhaltung eines Arbeitsgerichtsurteils eingetreten, das in einem Berufsverbotsfall einem Lehramtsanwärter Recht gegeben hatte. Gegen dies Urteil hatte das niedersächsische Justizministerium nicht nur das mit linientreuen Richtern besetzte Landesarbeitsgerichte angerufen, sondern auch den jungen Arbeitsrichter, der das Urteil sorgfältig begründet hatte, schikaniert und schließlich zum Ausscheiden aus der Justiz gedrängt. Der an das Landesarbeitsgericht gerichtete Appell des Zeitungsaufrufs, es bei der verfassungsgemäßen Entscheidung des Arbeitsgerichts zu belassen, hatte die absurde Folge eines disziplinarischen Verweises mit dem Vorwurf, Vultejus habe durch Mitunterzeichnung der Zeitungsanzeige die hohen Herren des Landesarbeitsgerichts unter Druck gesetzt.

Zu einem ersten Disziplinarverfahren gegen Vultejus war es schon im Jahre 1976 gekommen. Damals hatte er mit seinen Schöffen über die Anklage gegen den leitenden Manager eines großen Unternehmens zu entscheiden. Dem Wirtschaftsboss war von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, die Betriebsratwahl in seinem Unternehmen dadurch behindert zu haben, dass er die Hälfte der Belegschaft entließ. Als der Manager – obgleich ausdrücklich vorher gewarnt – der Hauptverhandlung provokatorisch fern blieb, behandelte Vultejus ihn wie jeden anderen Bürger: Er erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl. Deshalb, aber auch weil Vultejus Vorsitzender der Fachgruppe in der Gewerkschaft ÖTV sei, lehnte der Verteidiger des Angeklagten Vultejus als Richter ab. Der dafür zuständige Direktor des Amtsgerichtes, seinerseits Mitglied des konservativen Richterbundes und auch der CDU, gab dem Ablehnungsantrag ohne jegliche Begründung statt. Das löste ein lebhaftes Echo in Presse und Rundfunk aus. Auch Vultejus, der sich von der wirtschaftsnahen Presse scharf angegriffen sah, wurde schließlich interviewt. Auf die Frage des Interviewers, ob der Amtsgerichtsdirektor den Ablehnungsbeschluss nicht hätte begründen müssen, anstatt sich einfach stillschweigend den Ablehnungsgründen des Verteidigers anzuschließen, entgegnete Vultejus, ja, er halte die Entscheidung für unfair, übrigens auch deshalb für gesetzwidrig, weil der Staatsanwaltschaft kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Vor allem empöre ihn die Ablehnung, weil sie unterstelle, dass gewerkschaftszugehörige Richter weniger objektiv als konservative urteilen würden. Auch wegen dieses Interviews wurde Vultejus disziplinarrechtlich verfolgt. Zwar wurde er in erster Instanz freigesprochen. Von den in die höhere Ebene eingebetteten Richtern der weiteren Instanzen wurde er aber schließlich verurteilt.

Befremdlich war auch die Einmischung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle Harald Franzki. In einem langen Leserbrief in einer Tageszeitung warf Franzki Vultejus eine Verletzung seiner Amtspflichten vor. Mit diesem öffentlichen Angriff gegen einen Untergebenen hatte der Oberlandesgerichtspräsident gegen seine eigene Dienstpflicht, nämlich zur Fürsorge und guten Zusammenarbeit mit seinen Richtern, verstoßen. Um eine Erwähnung des Namens Franzki kommt man hier aber auch aus einem anderen Grunde nicht herum. Franzki hatte nämlich in eigener Person gezeigt, wie sehr man in der Frage, ob jemand befangen sei, nach zweierlei Maß urteilen kann: Als Vultejus sich einmal an einer Diskussion zur Ausklammerung der NS-Justiz in der Richterfortbildung beteiligen wollte, hatte Franzki dies zu verhindern versucht. Auch sonst hatte er sich immer wieder der rückhaltlosen Aufarbeitung der NS-Justiz widersetzt, hatte sich sogar selbst zu Vorträgen an der Deutschen Richterakademie in Trier mit apologetischer Tendenz zu diesem Thema in den Vordergrund gedrängt. War er dafür wirklich an erster Stelle berufen? Darüber, dass Franzki einen für zahlreiche Todesurteile verantwortlichen Reichsanwalt am Volksgerichtshof zum Vater hatte, habe ich bislang, zu Lebzeiten von Harald Franzki, geschwiegen. Jemand für die Verfehlungen von Familienangehörigen verantwortlich zu machen, wäre ja eine Art Sippenhaft. Ist ein Jurist mit einer solchen Familienvergangenheit aber wirklich unvoreingenommen, wenn er die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zu behindern sucht? Neben Harald Franzki gab es in der bundesdeutschen Justizgeschichte allerdings zahlreiche weitere Beispiele dafür, dass arrivierte Söhne oder auch die als Schüler und Assistenten schwer belasteter NS-Juristen Aufgewachsenen sich an der Vergangenheitsverdrängung maßgeblich beteiligt haben.

Durch all diese Reglementierungsversuche und weitere Schikanen ließ Vultejus sich nicht davon abbringen, für richterliche Unabhängigkeit und Meinungsfreiheit zu kämpfen. Unverdrossen brachte er es bis vor den Bundesgerichtshof, dass jener Präsident des Oberlandesgerichts Celle den ihm unterstellten Strafrichtern „Empfehlungen“ gab, wie sie in den politisch motivierten Strafprozessen (damals ging es vor allem um die RAF-Prozesse) zu agieren hätten.

Neben dem schon vor ihm auf den Plan getretenen Theo Rasehorn und wenigen anderen war Ulrich Vultejus einer der wenigen, die einer in Diktion und Auftreten erstarrten und dem Mainstream angepassten Richterschaft zur Meinungspluralität verholfen haben. Das geschah auch mit seinen zahlreichen Veröffentlichungen. Das Schreiben von fußnotengespickten und mit vielen Nachweisen angereicherten Abhandlungen hat er allerdings anderen überlassen. Stattdessen schrieb er gedankenreich eine originelle, glänzende und witzige Feder. Allein als Autor der Zeitschrift „ÖTV in der Rechtspflege“ war seine Kreativität unerschöpflich. Wer weiß, dass sich hinter den Autoren „Urs Tatze“ und „Wally Walfisch“ Ulrich Vultejus verbarg? Ein gelegentliches Pseudonym war wohl nötig, damit die Artikel von Vultejus nicht gelegentlich eine ganze Ausgabe füllten. Aber welch anderer Richter oder Beamte hätte sich sonst um wichtige Themen gekümmert? Wer, wenn nicht Vultejus, hätte sich beispielsweise des Mehr auf Abwehr als auf Einfühlung gerichteten Kampfbegriffes wie den des „Querulanten“ angenommen. In seiner Dankesrede („Der domestizierte Richter“) zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 1981 warnte er vor einer „Justiz als eines auf Beförderung angelegten Betriebes, weil ein die materiellen Wünsche und den persönlichen Ehrgeiz einspannendes Beförderungssystem den Richter zu korrumpieren geeignet ist“. Seine in vielen Fachzeitschriften erschienen Beiträge galten unter anderem auch dem Kampf gegen den unveränderten § 218 StGB und die ständige Ausdehnung der Sicherheitsgesetze.

Die Bücher von Ulrich Vultejus sind noch immer lesenswert. In dem Buch „Kampfanzug unter der Robe. Kriegsgerichtsbarkeit des II. und III. Weltkrieges“ brachte er neben der ersten Darstellung der Lebensläufe von Wehrmachtsrichtern die heimlichen Vorbereitungen für den Aufbau einer neuen Kriegsgerichtsbarkeit ans Licht der Öffentlichkeit. Erst dadurch wurden Bundesjustizministerium und Bundesverteidigungsministerium zur Aufgabe dieser verfassungswidrigen Pläne gezwungen. Prompt folgte der nächste Prozess. Der ehemalige Wehrmachtsjurist und nun Marburger Professor Erich Schwinge verklagte Ulrich Vultejus auf Unterlassung. Vultejus hatte nämlich aufgedeckt, was Schwinge bis dahin bestritten hatte: ein Todesurteil gefällt zu haben – „grausamer als ein Heinrich Himmler“, Himmler hatte nämlich den Verurteilten begnadigt. Auf dem langen Instanzenweg unterlag Vultejus vor dem Landgericht Hannover und auch vor dem OLG Celle – anderes war in der damaligen niedersächsischen Justiz kaum zu erwarten! –, obsiegte dann aber vor dem Bundesgerichtshof, vor einem ausnahmsweise mit jüngeren, vergangenheitskritischen Richtern besetzten Zivilsenat Dass Schwinge weitaus mehr von ihm gefällte Todesurteile verschwiegen hatte, kam erst viele Jahre später ans Tageslicht. Interessant sind auch Vultejus’ Lebenserinnerungen („Nachrichten aus dem Inneren der Justiz“, Hildesheim 1998). Lernen können jüngere Juristen daraus nicht nur, was menschliches Verhalten eines Richters bedeutet, sondern auch, wie wichtig Selbstkritik an eigenem früheren richterlichen Verhalten ist. Die allermeisten unserer Richter sind zu einem solchen Eingeständnis von Fehlern oder Unterlassungen unfähig. Eine Fehlerkultur – in dem Sinn, dass man Fehler bekennen muss, um daraus zu lernen – wäre für die deutsche Justiz bitter nötig.

Heute, schon vor einigen Jahren nach Berlin umgezogen, lebt Ulrich Vultejus in Berlin. Auch wenn er sich, wie es einem in diesem Alter zusteht, mehr auf das Privatleben zurückgezogen hat und leisere Töne bevorzugt, zeigt er noch immer Schaffenskraft. Dies vor allem durch intensive Beobachtung der literarischen Szene, über die er – wie kann es bei ihm anders sein? – ständig schreibt, vor allem mit Rezensionen über Biographien.

Dem Freund und Mitstreiter Ulrich Vultejus zum achtzigsten Geburtstag herzlichen Glückwunsch, Dank für seine Leistungen und gute Wünsche für das nächste Jahrzehnt.

Wolfenbüttel, 12.07.2007

Helmut Kramer

http://kramerwf.de/Ulrich-Vultejus-zum-Achtzigsten.187.0.html


Die Frau des Attentäters

Anna Riek

Einen Tag nach dem missglückten Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 musste Nina Schenk Gräfin von Stauffenberg ihren Kindern mitteilen, dass ihr Mann Claus hingerichtet worden war. Sie sagte ihnen auch, dass sie ein fünftes Kind erwartete. Jene Tochter Konstanze, die ihren Vater nie kennenlernte, hat jetzt ein Buch über ihre Mutter geschrieben. [mehr]

http://aspekte.zdf.de/

Konstanze Schulthess zeichnet das Porträt ihrer Mutter Nina Schenk Gräfin von Stauffenberg als eine starke, selbständige Frau, die von den Nazis in „Sippenhaft“ genommen wurde. Getrennt von ihren Kindern durchlitt sie eine Irrfahrt durch Gefängnisse, das KZ Ravensbrück, Flüchtlingslager und Krankenhäuser. Ihre Mutter Nina sei keineswegs die ahnungslose, unzufriedene Ehefrau im Hintergrund gewesen -sondern eine ebenbürtige Partnerin, in die Attentatspläne eingeweiht und überzeugt, dass Claus das Richtige tue.

Am Abend des 20. Juli 1944: Der Anschlag auf Hitler ist gescheitert. Claus Schenk Graf von Stauffenberg, der die Bombe gelegt hat, muss die Tat mit dem Leben bezahlen. Zur gleichen Zeit im Schloss der Familie Stauffenberg im schwäbischen Lautlingen: Nina von Stauffenberg verbringt mit ihren vier Kindern hier die Ferien. Dort erreicht sie die Nachricht, dass ihr Mann der der Attentäter war. Jetzt muss sie den Kindern mitteilen, dass der Vater erschossen wurde. Und noch etwas sagt sie ihnen: dass sie mit einem fünften Kind schwanger ist.

Die Mitwisserin musste verleugnen

Diese – damals noch ungeborene – Tochter Konstanze – hat nun ein Buch über die Mutter geschrieben und über ihren Versuch, die Familie vor der Rache der Nazis zu schützen. Konstanze Schulthess erzählt: „Den beiden Älteren hat sie gesagt ‘Es ist etwas Furchtbares passiert, unser Papi ist erschossen worden. Der Papi hat sich geirrt, und dann ist er eben erschossen worden.’ Weil Mutter auch damit gerechnet hat, dass die Kinder befragt werden würden; damit die Kinder nicht sagen ‘Unser Papi, den hat der blöde Hitler erschossen.’ Das war ein Schutz für die Kinder.“ Nina von Stauffenberg muss damals vor den Kindern ihren Mann verleugnen. Dabei war sie seine Mitwisserin.

Im Jahre 1969 sagte Nina von Stauffenberg: „Für den Fall des Misslingens hatte ich den Auftrag, mich unwissend zu stellen, ja, ihn zu verurteilen – damit ich wenigstens den Kindern erhalten bleibe.“ Nina und Claus heirateten 1933 – aus Liebe. Doch sie lernt schnell: Für ihn hat der Dienst immer Vorrang. Er ist mit Leib und Seele Soldat. Zunächst sympathisiert Claus mit den Nazis. Aber angesichts der aggressiven Kriegspolitik und der Verbrechen im Osten wird er zum Gegner Hitlers.

Eine schwere Kriegsverletzung 1943 ist für Claus der Wendepunkt. Im Lazarett in München weiht er Nina in seine Pläne ein. Nina von Stauffenberg erinnert sich 1969: „Ich habe nicht versucht, mich dazwischen zu stellen. Wenn jemand wie er zu solch einem Entschluss kommt, wusste ich, dass er im Recht war.“ Nina lässt sich damals ihre Angst nie anmerken. Dabei weiß sie, dass sie ihr Leben riskiert.

Nach dem Attentat fällt die ganze Familie der Sippenhaft zum Opfer. Nina kann sich im Gestapo-Verhör als unwissende Hausfrau darstellen, verrät niemanden. Sie kommt im KZ Ravensbrück in Isolationshaft. Hier entwickelt sie ihre eigene Überlebensstrategie. Sie veranstaltet Musik- und Literaturabende – mit sich selbst. „Die Schwangerschaft hat für sie sicher bedeutet, sich nicht unterkriegen zu lassen und nicht aufzugeben, sondern eben auch für dieses Kind am Leben zu bleiben“, so Konstanze Schulthess. Wo ihre anderen vier Kinder geblieben sind, weiß Nina nicht. Die Nazis haben sie unter falschem Namen in das Kinder-Heim Bad Sachsa im Harz verschleppt. Sie sollten später zur Adoption freigegeben werden.

Hartnäckigkeit und Widerstandsgeist

Im Januar ’45 wird Konstanze in einem Entbindungsheim der Nazis geboren. Im selben Jahr stirbt Ninas Mutter Anna von Lerchenfeldt in einem russischen Lager an den Folgen der Sippenhaft. Kurz vor Kriegsende wird Nina mit dem Baby von einem Gestapomann quer durch Deutschland getrieben. Mit Hartnäckigkeit und Widerstandsgeist zwingt sie ihren Bewacher jedoch, sie gehen zu lassen. Konstanze Schulthess: „Meine Mutter war unterwegs und landete in Hof, und das war für sie eine ganz, ganz schlimme Zeit mit diesem Gestapomann. Sie sagte sich ‘Wenn mir hier was passiert, kein Mensch weiß wo ich bin, ich geh dann einfach verloren.’ Nachher landete sie in einem Siedlungshaus. Und dann hieß es aber ‘Es geht weiter’. Da hat sie sich auf die Hinterbeine gestellt und hat gesagt ‘Ich geh nicht weiter’. Und der Gestapomann hat darauf geantwortet ‘Dann geh ich eben’.’“

Nach dem Krieg findet Nina mit ihren Kindern im Stauffenberg’schen Schloss bei der Schwiegermutter einen Unterschlupf. Ihre Trauer lässt sie sich nie anmerken. Konstanze Schulthess: „In meiner Erinnerung war sie nie depressiv oder traumatisiert. Das hat sie wunderbar vor uns Kindern zurückgehalten. Das hat sie mit sich selber ausgemacht.“ Nina setzt später alles daran, nach Bamberg in ihr zerstörtes Elternhaus zurückzukehren. 1953 gelingt es ihr. Sie lebt von der Witwenrente und engagiert sich für die Deutsch-Amerikanische Freundschaft und den Denkmalschutz. Geheiratet hat sie nicht noch mal.

Das Leben riskiert

„Es ist in ihren Augen keiner gekommen, der ihm hätte das Wasser reichen können“, so die Tochter. Nina von Stauffenberg starb 2006. Sie überlebte ihren Mann um 62 Jahre. Das Buch zeigt: Sie hat, wie auch die anderen Frauen des 20. Juli, ihr Leben riskiert. Ohne ihre Unterstützung wären die Taten ihrer Männer nicht möglich gewesen.

von Anna Riek

http://aspekte.zdf.de/ZDFde/inhalt/13/0,1872,7226317,00.html

Die Frau des Attentäters

Das Leben der Nina von Stauffenberg

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/479504?inPopup=true


25. Februar 2008, 17:08 Uhr

NAZI-MUTTER

Zyklon B im Kinderzimmer

Von Jörg Diehl

Hakenkreuz-Flagge, Hitler-Porträt, SS-Kerzenständer: In einer mit Nazi-Devotionalien gepflasterten Wohnung lebt eine Kielerin mit ihren vier Töchtern. Inzwischen zeichnet das jüngste Mädchen selbst braune Bildchen – und die Behörden können wenig dagegen tun.

Kiel – Es sind Aufnahmen, wie sie verstörender kaum sein können. Über dem Wäscheständer hängt eine Hakenkreuz-Fahne, in der gläsernen Vitrine stehen ein Hitler-Porträt und ein Kerzenständer mit SS-Runen. Die erschreckenden Bilder, die SPIEGEL TV nun erstmals ausstrahlte, stammen aus der Kieler Wohnung einer vierfachen Mutter, 39.

SPIEGEL TV

Nazi-Kritzeleien im Kinderzimmer: Keine Chance, Demokrat zu werden

„Ich bin eine nationale Sozialistin“, bekennt die Hartz-IV-Empfängerin freimütig vor laufender Kamera. „Ganz und gar.“ Die Nazi-Symbole stünden in ihrer Wahrnehmung deshalb auch nicht für millionenfachen Mord, Kriegstreiberei und Verbrechen gegen Menschlichkeit, sondern für „Wahrheit, für Hinterfragen, für Denken“. Und auf die Frage des Reporters, ob sie den Holocaust leugne, antwortet die Frau ebenso listig wie eindeutig: „Das darf ich nicht.“

Eine Erwachsene auf braunen Abwegen – das ist furchtbar. Noch erschreckender mutet jedoch das Gekritzel ihrer sieben Jahre alten Tochter an, das SPIEGEL TV öffentlich machte. Demnach hat das Mädchen mit Buntstiften dutzende Hakenkreuze, SS-Runen und Nazi-Parolen an die Wand ihres Kinderzimmers geschmiert. Auch die Zahl „88″ taucht immer wieder auf. Sie steht im braunen Jargon, weil H der achte Buchstabe im Alphabet ist, für den NS-Gruß „Heil Hitler“.

Besonders gruselig mutet dabei ein Detail an, das beim ersten Hinsehen zunächst nicht auffällt. In der unteren linken Ecke der Aufnahme ist die ungelenke Zeichnung einer Tonne zu erkennen, auf die mit Kinderhand „Zückon B“ gekritzelt wurde. Gemeint ist offenbar das hochgiftige Insektizid Zyklon B, das zwischen 1941 und 1945 zum Massenmord in den Vernichtungslagern des Dritten Reichs eingesetzt wurde.

Konfrontiert mit den Aufnahmen aus der Wohnung und den Schmierereien ihrer Tochter entgegnet die Kielerin den Reportern: „Ich finde das völlig in Ordnung.“ Nur sei „ärgerlich“, dass ihre Jüngste mit den braunen Botschaften die Tapete der Sozialwohnung beschädigt habe.

„Dass ein kleines Mädchen in einem solchen Umfeld aufwächst, heißt doch, dass sie nie eine echte Chance hat, zu einer Demokratin zu werden“, empört sich der schleswig-holsteinische Verfassungsschützer Horst Eger vor der Kamera. „Das ist unerträglich.“

Der Meinung sind zwar auch die Bediensteten im Amt für Familie und Soziales der Stadt Kiel, doch bislang können sie den rechtslastigen Erziehungsmethoden der 39-Jährigen wenig entgegensetzen. Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE sagte ein Behördensprecher heute, es habe in der Zwischenzeit erste Gespräche mit der Familie gegeben. Man müsse aber noch eingehender prüfen, wie es den Mädchen bei ihrer Mutter gehe.

Mittlerweile sind auch Staatsanwaltschaft und Polizei mit der Angelegenheit befasst. „Wir prüfen den Sachverhalt“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Uwe Wick auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE. Zunächst müsse geklärt werden, ob Ermittlungen wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole (§ 86a StGB) eingeleitet würden. Das Problem: Der Paragraf stellt nur die öffentliche Zuschaustellung der Nazi-Zeichen unter Strafe.

Oder wie es ein Beamter zusammenfasst, der nicht namentlich zitiert werden möchte: „Im Grunde kann jeder Bürger zuhause erst einmal machen, was er will.“

www.spiegel.de/panorama/0,1518,537646,00.html


Die Behördenleiter

Im Laufe seiner Geschichte hat das Amtsgericht Leverkusen eine Vielzahl von Behördenleitern erlebt. Seit 1892 wirkte der geheime Justizrat Johann Menzen als Amtsgerichtsrat, der 1905 zum aufsichtführenden Richter ernannt wurde. Er wurde 1924 durch den Amtsgerichtsdirektor Johannes Rössmann abgelöst. Da dieser die Übertragung einer „Führerrede“ im Amtsgerichtsgebäude unterlassen hatte, kam es zu Diskrepanzen, die schließlich 1939 zu seiner Versetzung führten. Nachfolger im Amt wurde Amtsgerichtsrat Runkel bis 1944, danach bis 1945 Amtsgerichtsrat Winter.

Das Amtsgericht im Jahr 1990

Nach dem Stillstand der Rechtspflege vom 15.04. bis zum 06.09.1945 setzte die englische Besatzungsmacht den Amtsgerichtsrat Dr. Schwieren als Behördenleiter ein. Dessen Nachfolger wurde am 01.01.1947 Amtsgerichtsdirektor Johannes Schmitz. Nach seiner Pensionierung im Jahre 1966 erhielt Dr. Wilhelm Schmitz-Beuting die Position des Behördenleiters. Ihm folgte am 01.07.1985 Dr. Klaus Türpe .Eine seiner letzten wichtigsten Aufgaben bestand in seinem „Kampf “ um die Renovierung des maroden Gerichtsgebäude.

Die entscheidenden Arbeiten leitete er nach zähen Verhandlungen in die Wege. Ihren „vorläufigen“ Abschluss fanden die Arbeiten unter seinem Nachfolger, den seit dem 01.07.2000 amtierenden derzeitigen Direktor Hermann-Josef Merzbach. Ihm fiel auch die schwere Aufgabe zu, das Gerichtsgebäude und das Personal auf die neue Computertechnik um- und einzustellen.

http://www.ag-leverkusen.nrw.de/wir_ueber_uns/chronik/index.php


Die Ausstellung

Die Ausstellung „Justiz im Nationalsozialismus – Verbrechen im Namen Des Deutschen Volkes“ hat das Wirken der deutschen Justiz in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zum Gegenstand. Bei ihrer Betrachtung wird die vielfältige Verstrickung von Justiz und Juristenschaft in das NS-Regime deutlich. Die Standesvertretungen von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten hatten in öffentlichen Deklarationen die Machtübernahme der Nationalsozialisten begrüßt. Zahlreiche Rechtswissenschaftler propagierten in ihren Schriften das „Rechts“-verständnis der neuen Machthaber. Der bereits 1933 einsetzende Ausschluss zahlreicher Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte aus rassischen oder politischen Gründen wurde von der Mehrheit der Juristen zumindest kritiklos hingenommen. Bereits AB 1933 wurde die so „gesäuberte“ Justiz ein wichtiger Machtpfeiler Des neuen Regimes.

Nicht nur der Volksgerichtshof und die Sondergerichte, sondern auch die ordentliche Justiz vom Amtsgericht bis hinauf zum Reichsgericht wirkte vielfach mit an der Ausgrenzung und Verfolgung derer, die wie Juden, Zeugen Jehovas und Oppositionelle aus der sogenannten „Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen waren. Die Strafgerichte – ohne Militär- und Standgerichte – verhängten von 1933 bis 1945 ca. 16.500 Todesurteile. Die Mehrzahl dieser Urteile, die zumeist die Sondergerichte und der Volksgerichtshof ausgesprochen hatten, ist auch vollstreckt worden.

Auch die fast vollständig ausgebliebene strafrechtliche Ahndung Des NS-Justizunrechts wird ebenso thematisiert wie die fehlgeschlagene Entnazifizierung der Justiz nach 1945.

Die Ausstellung wurde in ihrer Grundform weitgehend von einer Wanderausstellung der niedersächsischen Justiz übernommen, die ihrerseits auf einer Dauerausstellung in der Gedenkstätte der JVA Wolfenbüttel fußt. In Nordrhein-Westfalen wird die Ausstellung von der Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz und Nationalsozialismus“ betreut. Diese stellt die Ausstellung den Gerichten Des Landes kostenlos als Wanderausstellung zur Verfügung. Dabei wird jeweils mit örtlichen Institutionen ein Lokalteil erarbeitet und in die Ausstellung integriert. Die übrige Zeit Des Jahres ist die Ausstellung in der Justizakademie NRW in Recklinghausen zu besichtigen.

www.lg-kleve.nrw.de

Posteingang 17.11.2007

Kommentar Väternotruf:

Diese Ausstellung sollte man mal im Landgericht Flensburg zeigen, wo die Zeit seit 1945 stehen geblieben zu sein scheint. Diesen Eindruck kann man jedenfalls gewinnen, wenn man die Treppe des Hauptgebäudes empor geht und die dort aufgehangene Ehrentafel mit dem Text:

Von den Justizangehörigen und Rechtsanwälten des Landgerichtsbezirks Flensburg blieben im Kampf für ihr Volk

1939 – 1945

sieht. Fehlt nur noch eine Gedenktafel im Landgericht für Karl Dönitz, den deutschen Großadmiral, der von Hitler als Nachfolger bestimmt am 2. Mai 1945 in Schleswig-Holstein eine „Geschäftsführende Reichsregierung“ bildet. Die Gedenktafel könnte man gleich gegenüber der ebenfalls im Landgericht Flensburg aufgestellten Bismarck Plastik aufstellen. Dann kann man gleich anschaulich sehen, aus welchen Quellen die nationalsozialistische Bewegung geschöpft hat.


Lesung mit Nazi-Kind in der Akademie

Ein Sohn rechnet mit den Eltern ab

Wittenberg (wg). Niklas Frank ist der jüngste Sohn des 1939 von Adolf Hitler zum obersten Chef der Zivilverwaltung im Generalgouvernement Polen ernannten Dr. Hans Frank, der als „Schlächter von Polen“ in die Geschichte einging. Der Vater wurde 1946 im Nürnberger Prozess zum Tode durch den Strang verurteilt und hingerichtet. Noch im Gefängnis der Alliierten wollte der Vater dem Sohn weismachen, er wäre Weihnachten wieder zu Hause: die letzte Lüge in einem verbrecherisch geführten Dasein, das lange Schatten auf das Dasein der Nachkommen wirft.

Der ehemalige Stern-Journalist und Auslandskorrespondent Niklas Frank hat das Leben seiner Eltern recherchiert und in zwei Büchern aufgearbeitet: „Der Vater – Eine Abrechnung“ und „Meine deutsche Mutter“. Ebenso schonungslos wie kritisch setzt sich Frank mit dem Leben seiner Eltern in der NS-Zeit auseinander. In Wittenberg wird er aus beiden Büchern lesen, dabei zeichnet er ein gnadenloses Porträt und gewährt seinen Zuhörern tiefe Einblicke in das Familienleben, einschließlich privater Details. Frank gehört zu den ganz wenigen Nachkommen prominenter Nazis, die sich derart kritisch vom Dritten Reich und den eigenen Eltern distanzieren. Wie lebt es sich mit der Vorstellung, dass der Vater ein Nazi-Verbrecher war? Frank gibt darauf schonungslose Antworten…

Der SPD-Bundestagsabgeordnete Engelbert Wistuba hat Niklas Frank eingeladen, weil dieser mit seinen Büchern einen sehr wichtigen Beitrag zur Vergangenheitsbewältigung leistet. Was Frank über das Wegschauen der Deutschen sagt, ist erschreckend aktuell. Es ist gerade mal zwei Generationen her, da braune Schläger Deutschland beherrschten und heute gibt es eine neue braune Front von Neonazis. Anhand seiner familiären Erfahrungen will Frank insbesondere Jugendlichen die Augen öffnen. „Wir müssen junge Leute in die Lage versetzen, sich kritisch mit der NS-Ideologie zu befassen, um sie gegen heutige rechtsradikale Parolen zu wappnen“, sagt Wistuba. Für Moderatorin Ines Grau ist es wichtig, dass es nach der Lesung auch zu Diskussionen und Gesprächen zwischen den Generationen kommt, denn das Schweigen sei in vielen Familien gegenwärtig, und wo keine Fragen gestellt würden, gäbe es auch keine Antworten. Zur Veranstaltung am Dienstag, dem 20. November, 18 Uhr, in der Evangelischen Akademie am Schlossplatz sind Jugendliche ab 15 Jahre und alle Erwachsenen herzlich eingeladen.

Veröffentlicht am 17.11.2007

http://www.supersonntag-web.de/scms_show_data.php?mode=detail&category=25&entry=4858


150 Jahre Amtsgericht

– über 1000 Jahre Rechtsprechung in Hameln

– Vortrag des DirAG i.R. Henning Fließ aus Anlaß des Tages der offenen Tür

des Amtsgerichts Hameln

am 17. Mai 2003 –

(berichtigte und ergänzte Fassung)

Zum 1. Oktober 1852 wurden in Hameln zwei neue Gerichte eingerichtet – das Obergericht und das Amtsgericht. Damit begann zwar eine neue Ära der Rechtsprechung in Hameln, die bei dem Amtsgericht bis heute andauert, aber Recht wurde auch schon vorher in Hameln gesprochen.

Überall, wo Menschen zusammenleben, entsteht immer wieder Streit – allen Friedenswünschen zum Trotz. Damit dieser nicht in Mord und Totschlag, in das „Recht des Stärkeren“ oder sog. Wild-West-Verhältnisse ausartet, haben die Menschen schon früh versucht, den Streit zu kanalisieren, ihn in geordnete Bahnen zu bringen, und dafür Gerichte und Verfahrensregeln geschaffen, denen sich jeder zu unterwerfen hatte. Denken Sie nur an das Buch der Richter aus dem Alten Testament. Dort waren die Richter schon führende Persönlichkeiten der einzelnen Stämme, bevor die Juden unter einem, später zwei Königreichen geeint wurden.

Nun gab es zunächst für fünfzig Jahre im Bereich der Gerichtszuständigkeit Ruhe, bis der Freistaat Preußen (1918 waren die Monarchien abgeschafft worden) im Jahr 1932 die Amtsgerichte Coppenbrügge und Polle aufhob, wobei Coppenbrügge zu Hameln und Polle zu Bad Pyrmont kam (VO über die Aufhebung von Amtsgerichten vom 30. Juli 1932 – PrGS S. 253). Jedoch bereits ein Jahr später – wir haben inzwischen das 3. Reich – wurde das Amtsgericht Coppenbrügge wieder eingerichtet (G. über die Wiedereinrichtung aufgehobener Amtsgerichte und die Schaffung von Zweigstellen von Amtsgerichten vom 29. August 1933 – PrGS S. 319).

Das große Sterben der kleinen Amtsgerichte begann jedoch erst nach dem 2. Weltkrieg (1939 – 1945). Nunmehr war aus der preußischen Provinz Hannover und den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe das Land Niedersachsen entstanden.

www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de/master/C11673137_N11671832_L20_D0_I6360864.html

Henning Fließ – Richter am Amtsgericht Hameln / Direktor am Amtsgericht Hameln (ab , …, ) – weder im Handbuch der Justiz ab 2000 noch im Handbuch der Justiz 1994 verzeichnet. Möglicherweise hat Henning Fließ der Aufnahme in das Handbuch widersprochen. Wenn ja, warum eigentlich?

Kommentar Väternotruf:

Ein interessanter Vortrag des ehemaligen Direktors des Amtsgerichtes Hameln Henning Fließ, von dem wir hier nur einen kurzen Auszug zitiert haben. Warum die Zeit des Nationalsozialismus lapidar mit der Bemerkung “ – wir haben inzwischen das 3. Reich –“ abgehandelt wird, wissen wohl nur die Götter oder Herr Fließ selbst.

Wie alt Herr Fließ war, als 1945 das nationalsozialistische Deutschland unter den Schlägen der Alliierten zusammenbrach, wissen wir nicht. Wenn sein Nachfolger Friedrich Schmidt-Ritzau Jahrgang 1937 ist, dann dürfte Herr Fließ wohl sicher Jahrgang 1930 sein. 15 Jahre wäre er dann am Kriegsende gewesen, ein Alter in dem man als Junge oder junger Mann schon eine Haltung zum herrschenden Regime gehabt haben dürfte. Schade, dass wir über diese Haltung in seinem Vortrag nichts erfahren.

Auch sonst wäre es aus rechtsstaatlichen Gründen und Gründen der Psychohygiene sehr interessant gewesen, die Zeit des Nationalsozialismus einmal  genauer auszuleuchten, die Judenverfolgung an und durch die Amtsgerichtes, die Zwangsrepressionen gegen regimekritische Menschen und dergleichen mehr. Vielleicht wird uns einer der nachfolgenden Direktoren noch im Laufe der Zeit mit einem solchen Vortrag beglücken.


Lebensborn

Auf Veranlassung Heinrich Himmlers 1935 aus rassisch und bevölkerungspolitischen Überlegungen gegründete Einrichtung (Verein) mit der satzungsgemäßen (1938) Aufgabe „den Kinderreichtum in der SS zu unterstützen, jede Mutter guten Blutes zu schützen und zu betreuen und für hilfsbedürftige Mütter und Kinder guten Blutes zu sorgen“, und dem Fernziel der Menschenzüchtung. In den Entbindungsheimen des Lebensborn wurden rund 11.000 (meist nichteheliche) Kinder geboren, in den Kinderheimen seit 1941 auch die „Eindeutschung“ verwaister oder „rassisch wertvoller“ Kinder aus den besetzten Gebieten betrieben.

URTEIL

Richter lehnen Entschädigung für Lebensborn-Kinder ab

Für norwegische Kinder deutscher Wehrmachtsoldaten gibt es keine Wiedergutmachung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage von Nachkommen des „Lebensborn“-Programms abgewiesen. Die Begründung der Richter: Die mehr als 150 Kläger hätten ihr Anliegen zu spät vorgebracht.

Straßburg – Die Straßburger Richter stellten sich mit ihrer Entscheidung hinter das Urteil norwegischer Gerichte. Diese hatten erklärt, die „Lebensborn“-Nachkommen hätten ihre Klage binnen 20 Jahren einreichen müssen. Die „Lebensborn“-Kinder hatten die Regierung in Oslo auf Entschädigung in Höhe von mindestens 6300 Euro pro Betroffenem verklagt, besonders Geschädigte sollten vier Mal so viel erhalten.

Das von Reichsführer-SS Heinrich Himmler initiierte Programm „Lebensborn“ sollte dazu dienen, die Geburtenrate unter so genannten Ariern zu erhöhen, um die Vorherrschaft der nordischen Rasse zu sichern. Die Norweger wurden von den deutschen Nationalsozialisten in diesem Sinne als reinrassig betrachtet, so dass nach der Besatzung des skandinavischen Landes viele Verbindungen zwischen deutschen Soldaten und norwegischen Frauen forciert wurden. Daraus gingen rund 12.000 Kinder hervor, die während des Krieges in „Lebensborn“-Heimen versorgt wurden.

Nach dem Krieg waren sie in Norwegen allerdings vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt. Zumeist wurden sie als „schwachsinnig“ oder „abweichlerisch“ eingestuft und in psychiatrische Anstalten eingewiesen oder zwangsadoptiert. In der Schule wurden sie ebenso schikaniert wie später im Berufsleben, wenn sie denn überhaupt eine Anstellung fanden.

Die Anwälte der Kläger betonten in Straßburg, diese Menschenrechtsverletzungen seien auch nach 1953 weitergegangen. Damals trat Norwegen der Europäischen Konvention für Menschenrechte bei. Die norwegische Regierung bot den Opfern im Jahr 2002 Zahlungen in Höhe von bis zu 25.600 Euro an.

In vielen der Beschwerden ist von schweren Misshandlungen, Vergewaltigungen und Demütigungen die Rede. Der heute 66-jährige Hermann Thiermann wurde nach eigenem Bekunden als kleiner Junge stundenlang bei großer Hitze in einen Schweinestall gesperrt, weil er angeblich stank. In der Schule sei er gehänselt und von älteren Jungen vergewaltigt worden, ohne dass der Lehrer eingegriffen habe.

Eine heute 64 Jahre alte Frau bekam von Betrunkenen ein Hakenkreuz in die Stirn gebrannt. Sie floh zu ihrem Vater in die Bundesrepublik, wurde von den deutschen Behörden aber wieder nach Norwegen zurückgeschickt.

In Norwegen war das Schicksal der „Kriegskinder“ lange Zeit ein Tabu-Thema. Erst am 1. Januar 2000 räumte der damalige Regierungschef Kjell Magne Bondevik in seiner Ansprache zum Jahrtausendwechsel offiziell die „Ungerechtigkeit“ ein, die sie erfahren mussten. Er entschuldigte sich „im Namen des norwegischen Staates“ bei den Betroffenen für die Diskriminierungen.

Im Jahre 2004 erschienen in Norwegen erstmals zwei umfangreiche Studien über das Schicksal der Wehrmachtskinder und die Mitverantwortung des norwegischen Staates.

13. Juli 2007

www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,494344,00.html


„Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB.“

Andrea Reitmaier in: „Kind-Prax“, 6/2004, S. 211-214

„… Auch wenn die Unterhaltspflichtverletzung als Straftatbestand sich nicht vollkommen in das Strafrechtssystem einpasst, erfüllt dieser Tatbestand wichtige Funktionen. Der Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen. …“

„Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB.“, Andrea Reitmaier in: „Kind-Prax“, 6/2004, S. 213

Kommentar Väternotruf:

Welcher Gesetzgeber ist das denn gewesen sein, der, wie Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin meint: „gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen.“

Es war der nationalsozialistische Gesetzgeber, der sie als §170 b StGB a.F. durch die Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9.3.1943 als “ Straftat gegen die Familie“ einführte.

Gut ein Jahr vorher fand die sogenannte Wannseekonferenz statt, auf der der nationalsozialistische Gesetzgeber in Form von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich den Massenmord an den europäischen Juden, Kindern, Männern und Frauen in konkrete Planung umsetzte. Die Deutsche Reichbahn war dabei noch so pervers, den zuständigen deutschen Behörden Fahrpreisermäßigungen für die Fahrt der deportierten Juden in die Gaskammern von Auschwitz zu gewähren, weil es sich ja um eine Gruppenfahrt gehandelt hat (Quelle: Filmdokumentation gesendet anlässlich des 60. Jahrestages der Befreiung von Auschwitz im Fernsehen Woche vom 24.-18.02.05). An Unterhaltspflichtverletzung hat da keiner gedacht, denn da die deutschen Täterinnen und Täter im bürokratischen staatlichen Terrorapparat gleich auch noch die Säuglinge, Kinder und Jugendliche ins tödliche Gas geschickt haben, so hatte sich damit auch die Frage erledigt, wer für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätte, wenn die Eltern vergast worden sind. So waren sie die deutschen Beamten. Die Züge nach Auschwitz fuhren in gewohnter deutscher Zuverlässigkeit. Die Deutschen waren und sind eben Perfektionisten. Wenn schon Mord, dann wenigstens mit der gewohnten deutschen Gewissenhaftigkeit.

20.01.1942 Wannseekonferenz: Konferenz von Spitzenvertretern oberster Reichs- und Parteidienststellen unter Vorsitz von Reinhard Heydrich mit dem Ziel grundsätzliche Fragen der „Endlösung der Judenfrage“ zu klären. Vorgesehen war die Deportation der jüdischen Bevölkerung in den Osten zur Vernichtung anstelle der bisher praktizierten Auswanderung

Zur Zeit der gesetzlichen Festschreibung der Unterhaltspflichtverletzung als Straftat, wütete auch deutsches Militär, Polizei  und SS in Warschau.

Meyers Taschenlexikon:

„Der erste Warschauer Aufstand brach aus, nachdem die SS aus dem von rund 400.000 Juden bewohnten Ghetto in Warschau ab Juli 1942 täglich bis zu 12.000 Menschen in das Vernichtungslager Treblinka abtransportierte. Eine von 2.000 Mann der Waffen-SS und Polizei am 19. April 1943 unternommene Aktion zur Auflösung des Ghettos konnte von der schlecht bewaffneten 1.100 Mitglieder der jüdischen Kampforganisation ZOB in erbitterten Kämpfen bis zum 16. Mai 1943 hinausgezögert werden. Sprengungen, Großbrände und Massenhinrichtungen kosteten 12.000 Menschen das Leben; 7.000 Juden wurden nach Abschluss der Kämpfe vergast, 30.000 Menschen erschossen.“

Just in dieser Zeit, so meint Frau Dr. jur Andrea Reitmaier, Staatsanwältin in Berlin, hat der „Gesetzgeber hat gut daran getan, die Vorschrift vor mehr als 60 Jahren in das Strafgesetzbuch einzuführen.“

Man könnte glatt meinen, im Hitlerstaat hätte es auch viele gute Sachen gegeben, so z.B. der Autobahnbau oder die Verringerung der Arbeitslosenzahlen oder auch die Einführung der Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung. Komisch, dass die meisten den Krieg überlebenden Spitzenvertreter des nationalsozialistischen Deutschlands im Nürnberger Kriegsverbrechertribunal zum Tode oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Dabei waren die doch so gut, dass im Nachkriegsdeutschland, gleich das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz und die nationalsozialistische Strafbarkeitsverordnung der Unterhaltspflichtverletzung übernommen wurde.

Interessant in diesem Zusammenhang die Absicht der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) im Jahr 2005 die Einholung heimlicher Vaterschaftstest mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. Wer dabei an den gut tuenden „Gesetzgeber“ von 1943 denkt, hat vielleicht nicht zufällig eine solche Assoziation.

Manche haben zum Glück eine andere Einstellung zur Funktion des Strafrechts:

„Strafjustiz als Büttel der Jugendämter“

Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann, Darmstadt

in: „Zeitschrift für Rechtspolitik“, 1995, Heft 6, S. 204-208

„… Die infolge Überforderung notwendigerweise unzureichende Bearbeitung der Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden und die Umlenkung ihres Blickwinkels von Tat und Täter auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sind ihrem Ansehen abträglich und degradieren sie zu Erfüllungsgehilfen beliebiger, nicht aus kriminalpolitischer Notwendigkeit, sondern nur noch aus Praktikabilitätserwägungen begründeter Interessen. Es darf vermutet werden, daß die Kosten der Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen die dadurch ersparten Fürsorgeleistungen übersteigen. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks stehen in den meisten Fällen mildere und dennoch effektive Mittel zur Verfügung, die nur mangels entsprechender Rechtskenntnisse oder juristischen Beistandes von den Anzeigeerstattern nicht genutzt werden. Mit den zur Lösung ihrer Probleme nicht kompetenten Strafverfolgungsbehörden hat man den Unterhaltsgläubigern Steine statt Brot gegeben. Unter Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit jeher auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit §170b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe.“

S.203-204


„Adolf Hitler, die deutsche Mutter und ihr erstes Kind

über zwei NS-Erziehungsbücher“

Sigrid Chamberlain

Psychosozial-Verlag, 1997, 225 Seiten, 38 DM

ISBN 3-930096-58-7


„Nationalsozialistische Säuglingspflege.

Eine frühe Erziehung zum Massenmenschen.“

G. Dill; Stuttgart, Ferdinand Enke Verlag 1999


Muttersohn Adolf

„>In inniger Liebe hing er an seiner Mutter, jede ihrer Bewegungen beobachtend, um rasch ihr kleine Hilfeleistungen angedeihen lassen zu können. Sein sonst traurig in die Ferne blickendes Auge hellte sich auf, wenn die Mutter sich schmerzfrei fühlte.<. Am 23. Dezember 1907, einen Tag vor Heiligabend, läßt Hitler seine Mutter auf dem Friedhof in Leonding neben seinem Vater bestatten. Bloch erinnert sich: >Ich habe in meiner beinahe 40jährigen ärztlichen Tätigkeit nie einen jungen Menschen so schmerzgebrochen und leiderfüllt gesehen, wie es der junge Adolf Hitler gewesen ist.<“

aus „Adolf Hitler“, von Werner Maser, Bechtle-Verlag 1971).


Magda Goebbels, Ehefrau von Joseph Goebbels in einem Gespräch mit ihrer Freundin

Eleonore Quandt Anfang März 1945:

„Und was uns betrifft, die wir zur Spitze des ´Dritten Reiches´ gehörten, so müssen wir die Konsequenzen ziehen. Wir haben von dem deutschen Volk Unerhörtes verlangt und können uns nun nicht feige drücken. Alle anderen haben das Recht weiter zu leben – wir haben dieses Recht nicht mehr.“

EQ: „Und die Kinder?“

MG: „Wir werden sie mitnehmen, weil sie zu schön und zu gut sind für die Welt, die kommt. … Nein, nein, ich muß auch die Kinder mitnehmen, ich muß! … Es ist schon alles vorbereitet. Sie werden ein starkes Schlafmittel bekommen, wenn es so weit ist … und hinterher, ich meine, wenn sie fest schlafen … dann wird eine Evipan-Spritze genügen, …“

„Du kannst mich ruhig `Frau Hitler` nennen.“ Frauen als Schmuck und Tarnung der NS-Herrschaft; Volker Elis Pilgrim; Reinbek bei Hamburg, 1994, S.38


„Bruno Sattler – mein `unschuldiger` Vater“,

Beate Niemann in: „Horch und Guck“, Heft 48, 4/2004, www.buergerkomitee.org

Eine Tochter auf den Spuren ihres  in der DDR vermeintlich unschuldig zu langjähriger Haft verurteilten Vaters. Die Recherche der Tochter führt zur Erkenntnis, dass ihr Vater als Verantwortlicher im NS-Terrorapparat schuldig am Tod Tausender Menschen ist und im Krieg an Erschießungen persönlich mitgewirkt hat. Auch die Mutter ist an der Deportation und dem Tod einer jüdischen Frau mitschuldig geworden.

http://www.buergerkomitee.org/hug/h48-dateien/48inhalt.html


Niklas Frank:

Der Vater

Eine Abrechnung

Originaltitel: Der Vater

Originalverlag: C. Bertelsmann Verlag, München 1987

Taschenbuch, 320 Seiten, 12,5 x 18,3 cm

Mit s/w-Fotos im Text

ISBN-10: 3-442-12500-6

ISBN-13: 978-3-442-12500-5

€ 10,00 [D] / SFr 18,30

Goldmann

Erscheinungstermin: Dezember 1993

Titel ist lieferbar

Eine Vergangenheitsbewältigung besonderer Art ist diese Abrechnung eines Sohns mit seinem Vater. Der Vater, Hans Frank, Rechtsanwalt von Beruf, begabt, aber bald verlottert, wird 1933 als »alter Kämpfer« ministrabel, erst Justizminister, 1939 dann Generalgouverneur Restpolens, wo er mit seiner ebenso raffgierigen Frau Polen und Juden ausplündert, während in den Vernichtungslagern um ihn herum systematisch die Endlösung praktiziert wird. 1945 setzt er sich mit seiner Beute nach Oberbayern ab, wird von den Amerikanern gefasst und im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess zum Tode durch den Strang verurteilt. Der Sohn, Niklas Frank, wurde von seiner Mutter in pietätvollem Gedanken an den feinsinnigen Vater erzogen. Erst allmählich erkennt er in vollem Umfang, dass Hans Frank einer der schlimmsten NS-Verbrecher gewesen ist. Sein Buch ist eine ebenso wüst-erbitterte wie schmerzende Abrechnung mit dem Vater, die Katharsis eines Unschuldigen, der sich dennoch beschuldigt fühlt.

http://www.randomhouse.de/author/author.jsp?per=913


„Kinder der Täter: Söhne und Töchter und ihre Nazi-Väter“

Walter Pontzen

in: „Analytische Psychologie“, 2002, 33, S. 57-63


„Zur Veruntreuung der öffentlichen Rechtsberatung

Wie der Rechtsstaat sich noch heute weigert, von den Nationalsozialisten geraubtes Recht zurückzugeben

Heute, 59 Jahre nach dem Ende des Unrechtsstaats, wird den Wohlfahrtsorganisationen der ihnen von den Nationalsozialisten geraubte Rechtsstatus mit arbeitsaufwändigen juristischen Attacken der Anwaltschaft noch immer streitig gemacht. Kirchlichen Institutionen, die dazu bis 1933/35 selbstverständlich berechtigt waren, wird verboten, Hilfsbedürftigen im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren Beistand zu leisten (OVG Münster, NJW 2002, 5. 1442). Nicht einmal ein Sozialhilfeträger – hier:

ein Sozialamt, eine Stadt – darf im eigenen Interesse einen Sozialhilfeempfänger bei der Durchsetzung einer Versicherungsberechtigung gegenüber der Krankenkasse unterstützen (LSG Rheinland-Pfalz, in Sammlung Breithaupt 2002, S. 666). Das BVerfG hat im Jahre 1989 das von einer Rechtsanwaltskammer erwirkte Verbot einer von engagierten Jurastudenten gegründeten, unentgeltliche Rechtsberatung anbietenden `Studentische Selbsthilfe e. V.` mit der Unterstellung einer von einem `nichtfachmännischen Rechtsrat` ausgehenden Gefahr gebilligt (nichtveröffentlichter Beschluss vom 26.02.1989 – 1 BvR 525/89).

Die `wissenschaftliche Nacht` (KleineCosack, NJW 2000, s. 1593), unter deren Verdunkelung zum Vorteil der Berufsgruppe der Rechtsanwaltschaft etwas geschah, was man getrost als eine Art juristische Veruntreuung bezeichnen könnte, beginnt sich allmählich aufzuhellen. Aber ob die vom Deutschen Juristentag zur Vorbereitung des DJT vom 21.-24. September 2004 mit den Rechtsfragen zur Novellierung des RBerG beauftragten Sachverständigen (Prof. Henssler und Prütting, beides Lobbyisten von Format) detailliert auf die rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge eingehen werden? Nach ihren bisherigen Stellungnahmen zum RBerG lässt sich vermuten, dass das nur beiläufig geschehen wird. Schließlich haben sich die beiden Direktoren des mit Mitteln der Hans-Soldan-Stiftung finanzierten Instituts für Anwaltsrecht der Universität Köln seit jeher fleißig bei der Tabuisierung des RBerG hervorgetan. Jedenfalls können sie auf das in der Juristenausbildung allgemein gepflegte Desinteresse der Juristen an rechtsgeschichtlichen Zusammenhängen bauen.“

Helmut Kramer

in: „Betrifft Justiz“, März 2004, S. 240

Dr. Helmut Kramer ist Richter a. D., ehemals OLG Braunschweig, lebt in Wolfenbüttel; er ist Mitbegründer des ,Forum Justizgeschichte e.V.`, und regelmäßig Tagungsleiter der Deutschen Richter-Akademie zum

Thema `NS-Justiz`


„Das Vergleichsverbot und die Apotheose des Nationalsozialismus: Zwei politisch nicht korrekte Vergleiche“

Klaus Mücke in: Zeitschrift für systemische Therapie“, 4/2004, S. 107-118

Der Artikel weist auf die problematische Implikationen und Auswirkungen hin, die das – zumindest in der Bundesrepublik Deutschland fast allgemein akzeptierte und geforderte – Verbot des Vergleichs aktueller gesellschaftlicher mit nationalsozialistischen Sachverhalten, Haltungen bzw. Verhaltensweisen zur Folge hat. anhand zweier – aufgrund dieses Vergleichsverbots – politisch nicht korrekter Beispiele bzw. Vergleiche aus den Bereichen Psychotherapie und Politik, versucht der Autor den Nationalsozialismus zu nutzen, um von ihm not-wendige Lehren zu ziehen; denn nur wenn man aus der Geschichte lernt, braucht sie nicht wiederholt zu werden.


Das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz ist in Deutschland im Jahr 2004 noch fast unverändert gültig

„Breslau und Moabit! Säuberung des verjudeten Anwaltsberufs! – Während in Breslau immerhin der Anfang einer Säuberungsaktion gemacht werden konnte, hat sich in den Berliner Gerichten noch nichts geändert. Wer das Anwaltszimmer im Amtsgericht Mitte betritt, wird entsetzt aus dem Riesenraum flüchten. Mehr Juden können im Krakauer Ghetto auch nicht herumwimmeln. Immer noch besteht der größte Teil der Strafverteidiger aus Hebräern, die dem deutschen Richter durch ihre Paragraphenklauberei das Leben zur Hölle machen.“

aus: „Völkischer Beobachter“ vom 19.3.1933 (Berliner Ausgabe)

zitiert nach:

„Die Justiz im Dritten Reich“

Peter Müller-Engelmann

Rechtspfleger am Oberlandesgericht

in: „Rechtspflegerstudien“, 2004, Heft 3, S. 76

Kommentar Väternotruf:

Ein sehr guter Aufsatz zur Rolle der deutschen Justiz und ihrer Beteiligung an Verbrechen während der nationalsozialistischen Diktatur und zum weitestgehend ungebrochenen Verhältnis weiter Teile der (west)deutschen Justiz nach Kriegsende zur eigenen Verantwortung für die begangenen Verbrechen.


Beschluss Amtsgericht Wetzlar vom 17.6.1935 (JW 1935, 2083):

„Die Weigerung des Standesbeamten, bei der Eheschließung eines deutschblütigen Mannes mit einer Jüdin Amtshilfe zu leisten, ist gerechtfertigt.

Der Einwand, dass trotz allem solche Mischehen nicht verboten seien, schlägt nicht durch. Dieser Einwand entspringt typisch jüdisch-liberalistischem Moral- und Rechtsdenken; letzteres hatte mit dem Grundsatz: `Was nicht verboten ist, ist erlaubt` deutsches Recht und deutsche Sitte bereits fast völlig instinktlos und wurzellocker gemacht. Nationalsozialistische – das ist arteigene – Rechtsanschauung hat demgegenüber wieder das artgemäße Gesetz des Sollens aufgerichtet als Anforderung an jeden einzelnen, seine innere Haltung und äußere Lebensführung allein auf das Wohl seines Volkes auszurichten. Dieser Satz ist bindendes geltendes Recht des Dritten Reiches. Mit diesem Rechtssatz steht die Eheschließung eines deutschbürtigen Mannes mit einer Jüdin in unlösbarem Widerspruch. Eine solche Eheschließung kann nicht mehr zugelassen werden und der Standesbeamte hat mit Recht den Erlass des vom Antragstellers begehrten Aufgebotes abgelehnt.“

zitiert aus: „Die Justiz im Dritten Reich“

ROLG Dr. Peter Müller-Engelmann

in: „Rechtspflegerstudien“, 2004, Heft 3, S. 79


NS-Richter

„Nach der Veröffentlichung belastender Dokumente durch die DDR, Polen und die Tschechoslowakei kam es zu einer großen Anzahl von Anzeigen gegen Richter wegen Todesurteilen aus der NS-Zeit. Strafverfahren wurden pflichtgemäß eingeleitet und eingestellt. Selbst wenn das Todesurteil als Unrecht angesehen wurde, konnte den beteiligten Richtern daraus kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Dieses überraschende und erschreckende Resultat folgte aus der Interpretation der Strafvorschrift Rechtsbeugung i. S. v. § 336 StGB durch die bundesdeutsche Justiz in den fünfziger Jahren. Da die Norm vor allem die Entscheidungsfreiheit des Richters schütze, mache sich ein Richter wegen eines Fehlurteils nur dann strafbar, wenn er mit direkten Vorsatz das Gesetz gebrochen habe.

Die angeklagten Richter konnten also behaupten, sie hätten ihr Urteil für Rechtens gehalten, um jeder Strafverfolgung zu entgehen.

1956 behandelte der BGH SS-Standgerichte als ordnungsmäßiges Gericht, und das Urteil als dem damaligen Recht entsprechend.

Kein Richter oder Staatsanwalt wurde in der BRD wegen tausendfachen Justizverbrechen im Dritten Reich verurteilt.“

aus: „Die Justiz im Dritten Reich“ von Peter Müller-Engelmann, in: „Rechtspflegerstudien“, 2004, Heft 3, S. 81


Kollegen unter sich

Neue Studie: NS-Juristen dominierten nach dem Krieg die Gerichte

Die Angeklagten wurden zusammengeschrien, die erste Instanz war zugleich auch die letzte und die Verurteilung war meist von vornherein klar. Die Prozesse am Volksgerichtshof im Dritten Reich waren für ihre menschenverachtende Art berüchtigt. Aber auch andernorts haben sich die Justizjuristen damals nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Massenhaft haben sie sich angepasst, nicht immer nur unter Druck, oft auch freiwillig. Richterlichen Widerstand gegen den Nazi-Terror gab es kaum.

Dass die selben Juristen oft angesehene Posten an den Gerichten der Bundesrepublik besetzten, ist kein Geheimnis. Doch in welchem Ausmaß das nach dem Zweiten Weltkrieg geschah, blieb lange unbekannt. Eine kleine Forscherschar an der Freien Universität beschäftigt sich allerdings seit einigen Jahren in einem Projekt mit den Karrieren von NS-Justizjuristen nach dem Zweiten Weltkrieg – und stellte das Ergebnis jetzt vor: 1954 waren 74 Prozent der Justizjuristen bei den Amtsgerichten schon in der NS-Zeit tätig, 68,3 Prozent bei den Landgerichten, 88,3 Prozent bei den Oberlandesgerichten und 74,7 Prozent beim Bundesgerichtshof (BGH).

„Im Gegensatz zur damaligen Sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise der daraus entstandenen DDR gab es in der Bundesrepublik keine Regelung, die es verbot, NS-Juristen wieder in den Dienst zu nehmen“, sagt Hubert Rottleuthner, der Leiter des Projekts. Die restaurative Politik der Adenauer-Ära ließ die „erfahrenen“ Juristen sogar eher aufsteigen als ihre jungen Kollegen. So gab es 1964 noch immer 71,4 Prozent „alte“ Justizjuristen am BGH und 61,3 Prozent an den Oberlandesgerichten, an den Amtsgerichten besetzten sie aber nur noch 48,6 Prozent der Stellen. Mit diesen Ergebnissen lasse sich auch die milde Rechtsprechung von Richtern und Staatsanwälten am BGH in Rechtsbeugungssachen gegenüber ehemaligen Kollegen erklären, meint der Rechtssoziologe Rottleuthner. Die Studie soll jetzt systematisch nachvollziehbar machen, wie sich der juristische Apparat zwischen 1930 und 1964 entwickelt hat.

Dass eine solche Studie erst jetzt zustande gebracht wurde, erklärt Rottleuthner damit, dass sie bisher an der zu bewältigenden Datenmenge gescheitert sei. Erst eine moderne Datenverarbeitung konnte die Materialfülle bewältigen. Immerhin wurden die Angaben zu rund 34 000 Juristen zusammengetragen. Darüber hinaus hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft das Projekt „Karrieren und Kontinuitäten deutscher Justizjuristen im 20. Jahrhundert“ mit 120 000 Euro gefördert.

Erstmals gibt es nun eine regional und personell umfassende Datensammlung, auf deren Basis neue Erkenntnisse über die deutsche Justiz gesammelt werden können – umfangreiche quantitative Auswertungen sind künftig ebenso möglich, wie die Recherche von Einzelfällen. Nach Abschluss des Projektes, Ende des Jahres, soll die Datenbank öffentlich zugänglich werden. Roland Koch

Weitere Informationen via E-Mail unter: rsoz@zedat.fu-berlin.de

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/15.11.2002/303566.asp

Im Landgericht und Amtsgericht Flensburg scheint man mit der Vergangenheitsbewältigung auch so seine Schwierigkeiten zu haben. Ob da an entscheidender Stelle noch Juristen mit Sympathien für den Nationalsozialismus sitzen?

Aufmerksamen Beobachtern fallen im Treppenaufgang des Gerichtes, wo der Hauptstrom der Besucher entlang führt, vier Gedenktafeln auf, an denen Kränze der „Flensburger Justizbehörden“ und des „Flensburger Anwaltsvereins“ angebracht sind.

Die Inschriften lauten:

Von den Justizangehörigen und Rechtsanwälten des Landgerichtsbezirks Flensburg blieben im Kampf für ihr Volk

1939 – 1945

und

Von den Justizbeamten, Rechtsanwälten aus dem abgetrennten Gebiet blieben auf dem Felde der Ehre

1914 -1918

Darunter jeweils ein stilisierter Stahlhelm und die Namen der im „Kampf für ihr Volk“ im Krieg gefallenen.

Sehr weit scheint in Flensburg die Vergangenheitsbewältigung nicht vorangekommen zu sein. Wenn die in der Bundesrepublik zehntausendfach „entsorgten“ Väter nur die halbe Sympathiebekundung hätten, wie auf den Gedenktafeln die Männer, die in zwei sinnlosen und verbrecherischen Kriegen umgekommen sind und die vorher wahrscheinlich andere Menschen getötet haben, wäre der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz bezüglich der nichtverheirateten Väter bis heute nicht eine hohle Phrase. Doch in der Bundesrepublik scheint man Männer, die andere Männer, Frauen und Kinder im Krieg totschießen mehr zu achten, als Männer, die sich dafür engagieren, ihren Kindern Vater zu bleiben.


„Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern.

Anmerkung zu der Entscheidung des BGH vom 4.4.2001″

in: „Familie und Recht“, 2/2002, s. 59-67

Dr. Eva Schumann, Universität Leipzig, Juristenfakultät, Burgstr. 27, 04109 Leipzig

„…

Darüber hinaus verstößt das Fehlen einer Regelung, die eine allein am Kindeswohl orientierte Übertragung der Sorge auf beide Eltern oder den Vater vorsieht, gegen Art. 6 V GG, weil dies eine sachlich nicht begründbare Benachteiligung im Verhältnis zu ehelichen Kindern und solchen nichtehelichen Kindern, deren Eltern Sorgeerklärungen abgegeben haben, darstellt.(61) Da das aus der Verfassung abgeleitete Kindeswohlprinzip für alle Kinder gleichermaßen gilt, ist unabhängig vom Status des Kindes in jedem Einzelfall den Kindesinteressen der Vorrang vor allen anderen beteiligten Interessen einzuräumen.(62)

Hingegen steht die vom BGH beschworene, mit der Geburt naturgegebene Hauptverantwortung der Mutter für das Wohl des Kindes im Widerspruch zu der in der Verfassung enthaltenen naturgegebenen Verantwortung beider Eltern. Der Gesetzgeber (63)und ihm folgend der BGH (64) verstoßen mit der Hervorhebung der Rechte und Interessen der Mutter aber nicht nur gegen das Elternrecht des Vaters, sondern vor allem gegen das Kindeswohl.(65) Daß Eltern, im Ringen um Machtpositionen am Kind, häufig nicht dessen Wohl, sondern in erster Linie ihre Interessen im Blick haben, ist so selbstverständlich, wie es unverständlich ist, daß sich der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform und nun auch der BGH diese Sichtweise zu eigen gemacht haben. Das Kindschaftsrecht hat das Kindeswohl in seinen Mittelpunkt zu stellen und darf sich ebensowenig von Interessen der Mütter leiten lassen, wie es das in anderen Zeiten von solchen der Väter durfte.

Eine verfassungskonforme Lösung müßte jedem von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil in den achtzehn Jahren zwischen Geburt des Kindes und dessen Volljährigkeit auf Antrag ein Verfahren eröffnen, in dem eine am Kindeswohl orientierte Überprüfung der gesetzlich oder durch richterliche Entscheidung zugewiesenen Sorge vorgenommen wird. Dabei könnten durchaus – wie schon bislang im Verhältnis von § 1671 BGB zu § 1696 I BGB – unterschiedliche Eingriffsschwellen (allerdings deutlich unterhalb der Schwelle des § 1666 I BGB) für die verschiedenen Konstellationen vorgesehen werden. Insbesondere sollte auch berücksichtigt werden, daß die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil in stärkerem Maße in das Elternrecht des sorgeberechtigten Elternteils eingreift als die Beteiligung an der Sorge.

Für die nähere Zukunft bleibt den von der Sorge ausgeschlossenen Vätern nichtehelicher Kinder noch die Anrufung des BVerfGs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Spätestens der Gang nach Straßburg dürfte durchaus Erfolg versprechen.(66)

Dr. Eva Schumann, Universität Leipzig,

Juristenfakultät, Burgstr. 27, 04109 Leipzig

61 Außerdem sind die in Art. 14 GG geschützten Vermögensinteressen des Vaters berührt, der selbst dann der Mutter nach § 16151 II 2 BGB Betreuungsunterhalt leisten muß, wenn die Betreuung durch die Mutter dem Kindeswohl abträglich ist und er selbst zur Betreuung des Kindes geeigneter wäre. Dazu Schumann, FamRZ 2000, 389, 395f

62 Nach BVerfGE 61, 358, 378 muß „bei einem etwaigen Widerstreit zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohle ihres Kindes . . . dem Kind der Vorrang zukommen“.

63 Etwa BT-Dr. 13/4899, 59f. Dort wird von einer kindeswohlorientierten Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater mit der Begründung abgesehen, daß anderenfalls „die Alleinsorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit unter dem jederzeitigen Vorbehalt stünde, ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung auf den Vater überzugehen“. Bei einer Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Mutter die sich auf das Kindeswohl auswirkt, wird ein Sorgerechtswechsel abgelehnt, weil dadurch „Probleme der Mutter … eine neue, für die Mutter gefährliche Dimension erhalten (würden)“. Kritisch zur Stärkung der Rechtsstellung der Mutter zu Lasten des Kindes durch die Kindschaftsrechtsreform auch schon Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1450, 1466; sowie Kohler, ZfJ 1999, 128, 129ff

64 Es sei – so der BGH (FuR 2001, 357, 360) – verfassungsgemäß, daß der Gesetzgeber von der „Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die das Elternrecht des Vaters mit den ggfs. entgegenstehenden Interessen der Mutter unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls abzuwägen gewesen wäre,“ abgesehen und stattdessen die Entscheidung allein der Mutter überlassen habe. Es sei auch mit der Verfassung vereinbar, daß „die gewählte gesetzliche Regelung … die rechtliche Stellung der Mutter“ stärke. Schließlich sei es nicht verfassungswidrig, daß der Gesetzgeber „eine hohe Schwelle gegen eine Durchbrechung der Alleinsorge der Mutter in Konfliktfällen“ vorgesehen habe, weil jede andere Regelung nicht nur dem Kindeswohl zuwiderlaufend sei, sondern auch „für das Verhältnis zwischen Mutter und Kind nachteilig angesehen“ werden müsse (361).

65 Dabei drängen sich Parallelen zum Mutterbild Hitlers förmlich auf. So sah schon der Entwurf zum Zweiten Familienrechts-Änderungsgesetz von 1940 in Anknüpfung an Gesetzesentwürfe aus den Jahren 1922, 1925 und 1929 die Einräumung der elterlichen Gewalt an den Vater eines natürlichen (nichtehelichen) Kindes auch gegen den Willen der Mutter vor. Der Gesetzentwurf wurde jedoch nicht verabschiedet, weil Hitler ihn ablehnte. Nach seiner Auffassung sollte der Vater nur mit Einverständnis der Mutter die elterliche Gewalt erhalten. Dabei „betonte der Führer mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Reihe ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind“ (Schreiben Lammers vom 2.8.1940 zit. nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703, 704). Insgesamt beurteilte Hitler den Entwurf als ein Gesetz „zur Entrechtung der unehelichen Mutter“ (Vermerk Lammers über eine Besprechung mit Hitler am 21.9.1940, ebenda, 713). Dazu Schumann, Die nichteheliche Familie, 107-123, insbesondere 122f

66 Nach der Rechtsprechung des EGMR (FamRZ 2000, 1077) „verbietet Art. 14 EMRK eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Geburt, wenn sie nicht durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist“ – Erst jüngst hat der EGMR der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 143.000 DM an drei Väter auferlegt, denen deutsche Gerichte zu Unrecht den Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern verweigert hatten (FAZ vom 12.10.2001, S. 4).“


Werner Schubert:

Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus. Ausgewählte Quellen zu den wichtigsten Gesetzen und Projekten aus den Ministerialakten

Paderborn-München-Wien-Zürich 1993

Verlag Schöningh

Format Sondereinband

ISBN 3506733680


Otto Felix Hanebutt

„Die vaterlosen 68er und ihr Erbe“

Carl Auer-Systeme Verlag, 2003


Lothar Gruchmann:

Justiz im Dritten Reich 1933-1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner

München 1988, in: Kritische Justiz 1989, S. 372-374.


Wo Freislers Nachfolger unbehelligt lebte

Ach, die alten Zeiten

Eine Kleinstadt, das Ministerium, der Verfassungsschutz und die Justiz hielten dicht / Von Ernst Klee Sontra/Hessen

Sontra in Hessen, fünfzehn Kilometer von der deutsch-deutschen Grenze entfernt. Hinter den Fachwerkhäusern der Hauptstraße gedeihen noch Gärten. Der Werbeprospekt des Heimat und Verkehrsvereins über die Landschaft: „Die Pflanzenwelt ist alpin. Im Sommer blühen Orchideen, im Herbst der seltene Enzian . . . Hier kann man noch die heile Welt der Natur erleben.“

Im idyllischen Sontra kam 1945, vielleicht auch 1946, ein Mann an, der sich Heinrich Hartmann nannte, in Wahrheit jedoch Harry Haffner hieß. Der Fremde hatte gute Gründe, sich als Heinrich Hartmann zu tarnen: 1944 war er Generalstaatsanwalt von Kattowitz geworden, und in den letzten Kriegswochen hatte ihn Hitler sogar noch zum Präsidenten des Volksgerichtshofs ernannt. Haffner war bei seiner Ernennung erst 44 Jahre alt.

Nur wenige wissen, daß der berüchtigte Roland Freisler einen Nachfolger hatte. Daß er untertauchen konnte, blieb mehr als vierzig Jahre ein Geheimnis. In Sontra wußten viele davon. Sie schwiegen und möchten heute noch lieber schweigen als reden.

In einem Geschäft am Marktplatz frage ich, ob sich noch jemand an einen Heinrich Hartmann erinnern könne. Ein strammer Siebziger lacht: „Ach, die alten Zeiten.“ Er will nichts sagen, gibt aber zugleich zu erkennen, daß er Bescheid weiß. „Er war noch größer als Sie“, sagt er. Schließlich wird er gesprächiger: „Der hatte viel Geld und viele Freunde in Hannover. Er wohnte drüben in der Bahnhofsstraße im Hotel Ruelberg. Da haben wir manchen gehoben.“ Ich frage: „Sie wußten, daß er eigentlich Haffner hieß?“ Der alte Herr schaut mich mitleidig an. Ich frage weiter, ob er auch wisse, daß Hartmann/Haffner in Kattowitz und am Volksgerichtshof gewesen sei. Er blickt noch mitleidiger, will aber die Diskussion beenden: „Was man im Suff erzählt, bleibt unter Männern.“ Ich werfe ein, daß Haffner doch längst tot sei, er also ruhig reden könne. Nein, meint Haffners Mitwisser, er habe Stillschweigen gelobt. Ein Geheimnisträger.

Harry Haffner, am 28. Mai 1900 geboren, hatte nach 1933 Karriere gemacht. Vorgesetzte und Parteiführer förderten ihn wegen seines Eifers. So schrieb 1934 der Celler Generalstaatsanwalt, Haffner habe sich „unter Opferung fast jeder freien Stunde in den Dienst der NSDAP gestellt“. Mit 37 Jahren wird er ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts in Kassel, mit 40 hat er den gleichen Posten in Hamm. Mit 43 Jahren wird er Generalstaatsanwalt in Kattowitz (schon 1935 hatte der osthannoversche Gauleiter Telschow seinen Parteigenossen Freisler auf Haffner aufmerksam gemacht).

Am 26. Januar 1944 wird Haffner im Festsaal der Provinzialverwaltung in sein Amt eingeführt. Staatssekretär Klemm läßt in seiner Festansprache keinen Zweifel, was man von dem neuen Mann erwarte: Es sei eine der wichtigsten Aufgaben, „diejenigen Elemente, die dem Nationalsozialismus seinen Weg erschweren oder sich ihm entgegenstellen wollen, zu beseitigen“.

Wenige Monate später, am 28. Juni 1944, besuchte Haffner einen Ort, wo solche „Elemente“ beseitigt wurden: Auschwitz. In seiner Begleitung waren ranghohe Juristen, darunter der spätere Senatspräsident beim Landessozialgericht in Essen, Dr. Friedrich Caliebe. Im geheimen Reisebericht heißt es: „Auf einer weiteren Verladestelle wurde ein Güterzug mit ungarischen Juden ausgeladen . . . Der Rückweg ins Lager führte an einem Krematorium vorbei.“

Harry Haffner mietete 1948 unter seinem Tarnnamen Hartmann einen kleinen Laden in Sontra. Der NS-Jurist widmete sich fortan der Herstellung von Stoffknöpfen, das heißt, er ließ alte Armeeknöpfe mit Stoff überziehen. Später kam die Produktion von Schnallen und Gürteln und die Reparatur von Strümpfen und Handschuhen hinzu. 1953 beschäftigte er immerhin vier Frauen. Ob der ehemalige Generalstaatsanwalt gelegentlich an die Jahre davor gedacht hat? Am 28. Juli 1944 war in Kattowitz ein Pole namens Zdebel hingerichtet worden, weil er sich unter anderem „im Tauschhandel für Gummiband, Knöpfe und Galanteriewaren verschiedene Lebensmittel ohne Bezugsausweis“ verschafft hatte.

Die Besitzerin von Haffners ehemaligem Knopfladen will gerade abschließen, um Mittagspause zu machen, als ich komme. Nein, beteuert sie, sie sagt gar nichts. „Haben Sie denn nie mit ihm gesprochen?“ frage ich. Ihre Antwort: „Nein, er hat seine Miete gezahlt, das war ja nicht viel, gesprochen haben wir nichts.“ Ich bin fast schon aus der Tür, da höre ich: „Er lebt ja noch.“ Die Erklärung, daß Haffner längst tot sei, läßt sie nicht gelten: „Ich weiß, er lebt in Hannover.“ Freislers Nachfolger ist 1969 gestorben.

Auf dem Rückweg treffe ich den strammen Siebziger auf der Straße. „Na, was machen Ihre Recherchen?“ lacht er, wissend, daß hier niemand etwas sagen wird. Wieder läßt er mich spüren, daß er erzählen könnte. „Geld hatte der und Freunde in Hannover“, wiederholt er. „Das mit den Knöpfen war doch nur Tarnung.“

Der nächste Besuch führt mich zu einer alten Dame, die einen Edeka-Laden führt. Sie hatte Haffner für zwei, drei Jahre eine Wohnung vermietet. Ich spreche mit ihr zwischen Regalen mit Putz und Reinigungsmitteln. Sie kann sich an nichts mehr erinnern, obgleich sie Haffner zumindest einmal besucht hat, nachdem er etwa 1954 von Sontra nach seinem Geburtsort Uslar verzogen war. Ich frage, ob auf der Türschwelle in Uslar der Name Hartmann oder Haffner gestanden habe. Ihre Antwort: „Weiß ich nicht. Wir haben nichts miteinander geredet.“

Harry Haffner wollte 1952 nicht länger als Knopfproduzent Hartmann leben, wie einem Brief vom 27. August 1953 an einen Oberstaatsanwalt in Kassel zu entnehmen ist. Auf zwölf Seiten legt Harfner dar, er sei zur NSDAP gekommen, um Deutschland vor dem kommunistischen Chaos zu retten. Nachfolger Freislers sei er geworden, um extreme Kräfte von diesem Posten fernzuhalten. Unter seinem Vorsitz habe es – abgesehen von Abwesenheitsurteilen – nur zwei Verhandlungen gegeben. Dabei sei der Königsberger Oberlandesgerichtspräsident Dr. Dräger, der mit einem Torpedoboot aus der belagerten Stadt geflohen sei, zum Tode verurteilt worden. Mehr könne er nicht sagen: „Das Beratungsgeheimnis verbietet mir, nähere Einzelheiten über den Inhalt der Beratung bekanntzugeben.“

In die Illegalität sei er nur deshalb gegangen, weil er fürchtete, an die Polen ausgeliefert und von einem polnischen „Femegericht“ grundlos zum Tode verurteilt zu werden. Haffner: „Um endlich den immer untragbarer werdenden seelischen Druck loszuwerden, habe ich am 13. 9.1952 den niedersächsischen Innenminister als den Polizeiminister meines Heimatlandes aufgesucht und meine Verhältnisse in aller Offenheit geschildert. Sowohl in dieser Besprechung als auch in einer Unterredung mit dem Leiter des Amtes für Verfassungsschutz in Hannover vom gleichen Tage habe ich sofort meine Befürchtung wegen der mir drohenden Auslieferung zur Sprache gebracht . . . Mit dem Amt für Verfassungsschutz in Hannover habe ich im Jahr 1953 Fühlung gehalten und mindestens einmal, nämlich im Mai, mit dessen Leiter vorgesprochen.“ Haffner weiter: „Ich bitte Sie, die in Betracht kommenden Unterlagen vom Verfassungsschutzamt Hannover einzufordern, falls es Ihnen geboten erscheint.“

Drei Ermittlungsverfahren sind eingestellt worden: Das Verfahren wegen seiner Tätigkeit am Volksgerichtshof und ein Verfahren wegen Beteiligung an der NS-Euthanasie. Daß Haffner unter falschem Namen lebte und falsche Papiere hatte, wurde strafrechtlich nicht geahndet. Freislers Nachfolger soll sich in einem Notstand befunden haben. Die Akten „wegen falscher Namensführung sind 1965 ausgesondert worden“.

Von 1954 an bezog Harry Haffner Pension. Er war taktvoll genug, nicht in den Justizdienst zurückzustreben – wie so viele NS-Juristen.

Am Ende meines Tages in Sontra bin ich in ein Cafe gegangen. Gäste mustern mich, wie ich den ganzen Tag schon als Ortsfremder beargwöhnt wurde. Aber der ortsfremde Haffner soll nicht weiter aufgefallen sein.

Etwa acht Jahre hat der Nazi-Jurist in dem Hessenstädtchen nahe der „Zonengrenze“ gelebt. Beinahe wäre es Harry Haffner gelungen, zu verheimlichen, daß er Nachfolger Roland Freislers war. Haffner war der Mann, dem Hitler während der letzten Wochen des Naziregimes das Terrorinstrument Volksgerichtshof anvertraute. Bisher wußte die Öffentlichkeit nicht einmal von seiner Existenz. Die eingeweihten Stellen im Ministerium, bei der Justiz und beim niedersächsischen Verfassungsschutz hielten dicht.

http://www.zeit.de/1987/19/Ach-die-alten-Zeiten


Auf Wiedersehen im Himmel. Die Geschichte der Angela Reinhardt

Nach dem „Festschreibungserlass“ vom 17. Oktober 1939 lebte die damals fünf Jahre alte Angela Reinhardt mit ihren Eltern auf der Flucht in den Wäldern der Schwäbischen Alb. Ihr Vater hatte vorausgesehen, dass die erzwungene Registrierung die Sinti ihren Verfolgern ausliefern würde; das Auseinanderreißen der Familien und die Einweisung in Konzentrationslager wollte er den Seinen ersparen. Im Frühjahr 1940 wird die Familie von der Polizei verhaftet; auf dem Gesundheitsamt in Hechingen erstellt die „Zigeunerforscherin“ Eva Justin ein „Rassegutachten“. Noch einmal gelingt der Familie, der Vater ist inzwischen zur Zwangsarbeit im Straßenbau verpflichtet, die Flucht in die Wälder. Dort erfährt der Vater – es gibt einen Briefkasten in einer Baumhöhle, mit dem sich die im Versteck lebenden Sinti Nachrichten zu kommen lassen –, dass Angela von ihrer leiblichen Mutter, einer Deutschen, polizeilich gesucht wird.

Von da an lebte Angela in ständiger Angst: sie war es, die ihren Eltern weggenommen werden sollte, sie war es, auf die Jagd gemacht wurde. In der Nähe von Burladingen schließlich wurden die Reinhardts verhaftet: Während die Polizei Vater, „Herzensmutter“ und alle anderen Sinti abtransportierte, wurde Angela ihrer leiblichen Mutter übergeben. An Friedrichshafen, wo Erna Schwarz lebt, kann und will sich Angela nicht gewöhnen – nicht an die fremde Frau, nicht an die Schule, sie verweigert das Essen. Schließlich schaltet sich das Jugendamt ein. Sie kommt zunächst in ein katholisches Heim nach Leutkirch, wo sie sich nach und nach wohler fühlt. Doch die Sachbearbeiter im Stuttgarter Jugendamt hatten inzwischen das „Rassegutachten“ der Eva Justin auf dem Tisch und verfügten, dass Angela als „Zigeunermischling“ in die St. Josefspflege in Mulfingen eingewiesen wurde. Die St. Josefspflege war zu diesem Zeitpunkt Sammellager für alle württembergischen Sinti-Kinder, deren Eltern in Konzentrationslager deportiert worden waren und die nun als „Waisen“ galten. Angela war eine Ausnahme: sie hieß nun Angela Schwarz nach ihrer deutschen Mutter. Eines Tages erschien Eva Justin, die „Rote Frau“, in Mulfingen; für ihre Doktorarbeit führte sie rassistische Verhaltensexperimente durch.

Nach Abschluss dieser Experimente werden ihre Versuchsobjekte nicht mehr benötigt und im Mai 1944 zur Vernichtung nach Auschwitz gebracht. Es heißt, es geht auf einen „Ausflug“. Angela gehört nicht zu diesem Transport: „Meine Rettung verdanke ich einzig und alleine Schwester Agneta. Bis heute weiß ich nicht, warum ihre Wahl auf mich gefallen ist. Warum ausgerechnet ich? … Ich wäre selbst so gerne mit gefahren … Aber Schwester Agneta hat mich gesehen und hat mir gleich eine Ohrfeige gegeben. ‚Du gehörst nicht dazu!’, hat sie zu mir gesagt, ‚Sofort rauf in den Schlafsaal, in dein Bett, und lass dich ja nicht mehr blicken!’“ Schwester Agneta bringt Angela, nun zehn Jahre alt, zurück zu ihrer deutschen Mutter nach Friedrichshafen. Zwar ist die Mutter keine Anhängerin des Nationalsozialismus – sie hilft russischen Kriegsgefangenen –, doch wieder gibt es Konflikte u.a. mit einem Nazi-Lehrer und Angela kommt in ein Heim nach Donzdorf. Nach der Befreiung hört sie, dass „irgendwo am Bodensee Zigeuner leben“; sie verlässt heimlich das Heim, geht nach Friedrichshafen, arbeitet in einer Fabrik, macht sich mit einem Foto auf die Suche nach ihrem Vater. Wie durch ein Wunder findet sie ihn und die „Herzensmutter“.

Michail Krausnick: Auf Wiedersehen im Himmel. Die Geschichte der Angela Reinhardt. Würzburg: Arena, 2005


Wiebke Bruhns

Meines Vaters Land. Geschichte einer deutschen Familie

Econ Verlag, München 2004, ISBN 343011571X, Gebunden, 386 Seiten, 22,00 EUR

Am 26. August 1944 wird der Abwehroffizier Hans Georg Klamroth wegen Hochverrats hingerichtet. Jahrzehnte später sieht seine jüngste Tochter in einer Fernsehdokumentation über den 20. Juli Bilder ihres Vaters – aufgenommen während des Prozesses im Volksgerichtshof. Ein Anblick, der Wibke Bruhns nicht mehr loslässt. Wer war dieser …

Am 26. August 1944 wird der Abwehroffizier Hans Georg Klamroth wegen Hochverrats hingerichtet. Jahrzehnte später sieht seine jüngste Tochter in einer Fernsehdokumentation über den 20. Juli Bilder ihres Vaters – aufgenommen während des Prozesses im Volksgerichtshof. Ein Anblick, der Wibke Bruhns nicht mehr loslässt. Wer war dieser Mann, den sie kaum kannte, der fremde Vater, der ihr plötzlich so nah ist? Die lange Suche nach seiner, ja auch ihrer eigenen Geschichte führt sie zurück in die Vergangenheit: Die Klamroths sind eine angesehene großbürgerliche Kaufmannsfamilie und muten wie ein Halberstädter Pendant zu den Buddenbrooks an. Unzählige Fotos, Briefe und Tagebücher sind der Fundus für ein einzigartiges Familienepos.


Vater, wer warst du?

Ein fremder Mann, nur ein Foto ohne Stimme – Wibke Bruhns war sechs, als die Nazis ihren Vater hängten. Jetzt hat sie sich auf die Suche in die eigene Vergangenheit begeben. Und vieles gefunden.

Von Norbert Thomma

Als sie 15 war, ist sie vom Internat geflogen, 1953; sie galt als ungehorsam, aufsässig. Der Schulleiter sagte ihr, das wundere ihn nicht, dieser schlechte Charakter: „Dein Vater war ja ein Hochverräter.“

Als sie erwachsen wurde, reagierten viele mit neugierigem Interesse. Ach, dein Vater hat mit dem 20. Juli zu tun? Was hat er denn gemacht? Das sei ihr peinlich gewesen, sagt sie, dieses Geschmücktwerden mit fremden Federn. „Nichts“, habe sie meist geantwortet, „aber aufgehängt haben sie ihn.“ Er war nicht direkt beteiligt am Versuch, Adolf Hitler mit Sprengstoff umzubringen, er hat davon gewusst und geschwiegen.

Als sie 41 war, kam sie von einer Auslandsreise zurück. Sie drückte eine Aufzeichnung über den Widerstand gegen die Nazis ins Videogerät, sah die Richter des Volksgerichtshofs in den Sitzungssaal eintreten, Hitlergruß, Hüte ab, und dann führen zwei Polizisten einen Mann vor den Richtertisch, von dem herab der berüchtigte Roland Freisler keift. Der Angeklagte ist ihr Vater. „Ist Ihnen klar“, bellt Richter Freisler, „dass nichts weiter tun Verrat war?“ Hans Georg Klamroth zögert mit gesenktem Blick, dann spricht er ein trotziges „Nein“ und schüttelt den Kopf. „Abartig“ ist aus Freislers Toben zu hören, „Abartigkeiten.“ Ein Todesurteil, August ’44, für den Major der Abwehr.

In diesem Moment hat Wibke Bruhns beschlossen, irgendwann das Leben ihres Vaters zu ergründen und aufzuschreiben*. Er war bis dahin „keine Kategorie“ für sie, präsent nur durch Fotos und Anekdoten der Verwandten, ohne den Klang einer Stimme. 1979 ist das gewesen.

Nun zupft sie die nächste Zigarette aus dem silbernen Etui. Draußen zerwirbelt der Wind dicke Schneeflocken. Das Sauwetter in Halberstadt lässt sich durch große, verglaste Türen beschauen. Hinter den kniehohen Mäuerchen, sagt sie, müssen sie sich Rhododendronbüsche vorstellen, dort habe ich als Kind meinen Lebertran entsorgt. Hinter dem Garten, wo die neu gebaute Sparkasse zu sehen ist, sagt sie, war unser Tennisplatz, dort drüben der Rosengarten, dort der Longierplatz für die Pferde. Wir sitzen gerade im ehemaligen Wintergarten, sagt sie.

In diesem Haus aus Sandstein hat alles angefangen. Hier wurde Wibke Klamroth geboren, letztes von fünf Kindern des Ehepaares Else und Hans Georg, geboren in ein Anwesen mit Gesindetrakt und Pferdeställen, die Einbauten aus Eiche und Mahagoni, alles im englischen Landhausstil und bis zu Lampen und Parkett entworfen vom Architekten Muthesius, 1911. Über Generationen verdienten die Klamroths an Handel, Landwirtschaft, Spedition; geschäftliche Beteiligungen reichten bis zur Karibikinsel Curacao. Firma „I. G. Klamroth“ – jeder erstgeborene Sohn bekam einen Namen mit diesen Initialen.

Die Dynastie zerbrach

Wibke Bruhns ist 65 inzwischen, schlank im schwarzen Anzug, cremefarben der Pullover, die blonden Haare kurz, ganz Dame. Aus dem Elternhaus am Ostrand des Harzes ist ein 4-Sterne-Hotel geworden, es gehört der Familie längst nicht mehr; Zimmer 266 war ihre Kinderstube, auf dem Balkon davor hauste ihr Kaninchen. Die Kellnerin bringt gebratene Gänseleber mit Wintersalaten.

Als die etwa 250 Bomber kamen damals, einen Sonntag nach Ostern 1945, saß sie unten im Keller. Halberstadt am Ostrand des Harzes verbrannte. Sie sagt, die Gedanken daran brächten sofort den prasselnden Lärm der Flammen zurück. Doch die Erinnerung an die Zeit davor sei bei ihr erloschen. Die ersten sechs Lebensjahre – weg; auch eine späte Psychoanalyse habe nichts davon zurückgebracht. Und die Dynastie der Klamroths war zerbrochen, zerstreut im Westen.

Vielleicht erzählt sie deshalb so frei von Sentimentalität. Halberstadt wurde DDR, das hat sie nur aus der Ferne betrachtet. Und der Vater, der war später kein Thema, die ganze Vergangenheit war keines. Die Mutter verstummte. Nur Freunde schilderten ihn ab und an als charmant, lebhaft, witzig. Du bist wie er, hörte sie oft. Wibke Bruhns drückt eine Zigarette aus. Im Aschenbecher liegen die vielen Stummel sauber aufgereiht wie Löffel im Besteckkasten. Ja, sagt sie lachend, ordentlich sei er auch gewesen.

Was sie sonst wusste vom Vater, den sie distanziert „HG“ nennt, um ja keine Vertrautheit anzudeuten, waren wenige Fakten: früh Mitglied in der NSDAP, in der SS; Kriegseinsatz zur Partisanenbekämpfung in Russland. Auch die Mutter ging zeitig in die Partei, NS-Frauschaft. Die schwarz-weißen Videobilder, sagt Bruhns, hätten bei ihr den Impuls ausgelöst: Darüber will ich alles wissen! Warum sind die so geworden? Was war das für ein merkwürdiger Weg bis hin zu Freislers Richtertisch und dem Strick in Plötzensee?

Es hat mehr als zwei Jahrzehnte gedauert, ehe sie damit begann. Zuerst mussten zwei eigene Kinder großgezogen werden, die Journalistin ging für den „Stern“ nach Jerusalem und Washington. Eine kleine Legende schon zu dieser Zeit: Wibke Bruhns, inzwischen mit dem Namen ihres Mannes, die erste Frau, die im ZDF die „heute“-Sendung moderierte. Den Spagat zwischen Print- und elektronischen Medien hat sie durchgehalten. Gewann den Egon-Erwin-Kischpreis und wurde Kulturchefin beim Fernsehen des RBB. Schließlich Sprecherin der Expo in Hannover.

Ende der Brotberufe, nun war sie frei. Konnte Archäologin werden in den Trümmern des eigenen Stammes. Konnte Spuren suchen und graben. Sie hatte schon vorher gesammelt und die Verwandtschaft um Fundstücke gebeten. Nach dem Tod der Mutter ’87 barg sie Tagebücher und Briefe aus Schubladen. Nach der Wende meldete jemand aus Halberstadt, das Klamrothsche Familienarchiv liege auf dem Dachboden der Liebfrauenkirche, weiße Kladden in zwölf riesigen Buchattrappen. Bei der Stasi fanden sich Dokumente zum Namen Klamroth.

Wibke Bruhns hat den ganzen Berg an Material in ihre Berliner Wohnung geschafft. Zweieinhalb Jahre sichten, lesen, sortieren, schreiben. Eindringen in intime Sphären. Verblüfft entdecken, dass die Ehe der Eltern völlig zerrüttet war, als HG hingerichtet wurde. Der Vater ein Hallodri, der die Finger auch von jungen Hausmädchen nicht lassen konnte. Und immer war die Angst dabei, fürchterliche Verstrickungen zu finden, „Morde an der Zivilbevölkerung“ vielleicht.

Kommen Sie, ich zeige Ihnen… Sie wird das noch häufig sagen an diesem Tag. Ständig gibt es etwas zu zeigen. Im Fernsehzimmer das Video vom Volksgerichtshof. Im nächsten Raum das gerahmte Bild von Mutter Else, jung und pausbäckig. In der Abstellkammer hinter der Küche Regale mit Folianten, Protokollen, Fotoalben, die nicht benötigt wurden beim Versuch, „Geschichte zu beschreiben anhand von Menschen“.

Es ist ein Spaziergang durch eine geräumige Charlottenburger Maisonette, bei dem immer wieder die weitläufige Sippe der Klamroths grüßt. Antike Schränke, Teppiche, Miniaturen mit Portraits; die Kaffeemütze, mit der die Kanne warmgehalten wird, trägt die eingestickten Initialen der Großmutter. In jeder Ecke scheint es in Kästchen und Schatullen Depots für Zigaretten zu gehen.

Oben auf der Galerie ist ihr Arbeitsplatz. Ein gläserner Schreibtisch vor den breiten Terrassentüren, freier Blick auf den Himmel über Berlin. Links ein düsterer Schrank mit offenen Türen, holländisches Barock. Im Mittelteil lässt sich ein Geheimfach aufziehen, in dem die Mutter Familienschmuck aufbewahrte. In den Schrankfächern stehen 26 froschgrüne Plastikkästen für Hängeordner: Brautbriefe, Reisebeschreibungen HG 21-28, Gästebücher, Elterntagebücher… Aus den Dokumenten lappen hunderte von gelben Klebezetteln mit Bruhns’ Notizen.

Es kann nicht nur angenehm gewesen sein, so lange hier zu sitzen mit all den papierenen Gespenstern der Vergangenheit. Irgendwann hat Wibke Bruhns auch das Berichtsbuch des Klamrothschen Familienverbandes durchgesehen. Ins handschriftliche Protokoll ist auf Seite 63 der gedruckte § 9a geklebt, der Arier-Paragraph. Er soll sicherstellen, dass Mitglieder durch Ehen mit Nichtariern ausgeschlossen werden. Begründung des Vaters: „Wir sind mit Recht stolz auf diese Rassereinheit unsrer Sippe, die auch in Zukunft erhalten werden soll.“ Beglaubigt und abgestempelt am 17. 8. 1933 vom Amtsgericht Halberstadt. Erst zwei Jahre später wird der Rassenwahn der Nazis durch die Nürnberger Gesetz offiziell.

„Blankes Entsetzen“ habe sie bei diesem Fund gepackt – „ein Albtraum bis heute.“ Die Klamroths waren wer, ja. Halberstadt war reformiert, streng. Leitschnur waren Pflicht, Gottesfurcht, Tapferkeit. Wenn schon mitmachen, dann ganz vorne. „Ehre“, sagt Bruhns, „war wichtiger als Liebe.“

Es gab auch die Versuche zärtlicher, pathosgetränkter Gedichte. Eines vom Vater zum 20. Jahrestag der Verlobung. „Der Dank an Dich, daß Du mit mir gegangen / Mit mir, dem jungen, unerfahr’nen Mann / Der es gewagt, nach Deinem Stern zu langen…“ Oder die Liebe zu Hitler. Ende ’44 notierte die älteste Schwester: „So sehr gehöre ich dem an, der meinen Vater ermordet hat, daß noch kein klarer Gedanke gegen ihn aufzustehen gewagt hat.“

Es wurde viel geschrieben in dieser Familie. Von einem Ausflug verfasst jeder seinen Bericht, selbst die Haustöchter. Die Kinder bekamen einen Groschen pro Seite. Regelmäßig „Sonntagsbriefe“ mit Durchschlägen an alle. Für jeden Sprössling ein Tagebuch bis zur Konfirmation. Briefe aus dem Feld, ausführlich und anschaulich, wie im Kolportageroman: „Bei diesen Worten griff er zur Pistole mit derart angreifender Gebärde, daß ich mir darüber klar war, daß er sofort schießen würde, wenn er die Pistole auf mich anschlagen konnte. Deshalb schoß ich; da der erste Schuß vorbei ging und der Kerl darauf schrie: ,Du Hund, ich schieß dich tot!’ schoß ich sofort noch einmal. Da sank er um und blieb auch gleich still liegen.“

Schriftlich festgehalten wurden Gesprächsthemen von Abendgesellschaften und jede getrunkene Flasche Wein. Der Vater notierte von Autofahrten jeden Kilometer – und die Reisezeiten in Minuten; akribisch auch seine amourösen Abenteuer in gestochener Handschrift. Das Kriegstagebuch von Großvater Kurt ist kaum mit zwei Händen zu halten, eine in Leder gebundene Schwarte mit eingeprägtem Wappen, Inhaltsangabe mit Seitenzahlen.

Verständlich das Schwärmen der Autorin über den „gigantischen Stoff“ zu einem opulenten Familienreport. Doch die Annäherung an den eigenen Clan verläuft nicht ohne schmerzhafte Irritation. Warum verliert sich die Spur des Geschäftsfreundes Jacobsohn in den Aufzeichnungen, ohne jede Bemerkung über den Terror gegen Juden? Der Vater war verantwortlich für die Sicherheit von Hitlers Geheimwaffen V1 und V2, was wusste er über die Leiden der Fronarbeiter, über Vernichtungslager? Wie lesen sich die Zeilen der Mutter, die 1947 einem Kind ins Buch schrieb: „Ich sah voll Grauen auf die sinnlose Zerstörung und das Hinopfern des Volkes, nur weil ein Mann zu feige war einzugestehen, daß er gescheitert war.“ „Ein Mann?“, schreibt Tochter Wibke hinter diesen Satz. Sie kennt ja die früheren Briefe der Mutter: „Es geht ja wunderbar vorwärts – 80 km von Stalingrad entfernt! Sind wir dort, ist die Zange doch zu!“ Und bald auch noch „gehört uns das Mittelmeer!!!“

Neben dem Schreibtisch von Wibke Bruhns steht üppig ein knallbunter Strauß aus Seidenblumen. Inmitten der menschlichen und politischen Verirrungen sorgt er für Ermunterung. Auf den Tritten zur Terrasse liegen Reste der begleitenden Literatur, Sebastian Haffner, Norbert Elias, historische Fachbücher, Chroniken; im Regal nebenan stehen sie in Metern. Sie wollte durchs Lesen einfach verstehen, mit welchem Kompass durch die Klamrothschen Zeiten gesteuert wurde. Ehre? Satisfaktionsfähigkeit? Niemand heute würde daran sein Handeln messen. Der Eid auf Hitler, den bricht man eben, wenn nötig. So hat sie gedacht. Inzwischen, sagt sie, könne sie sehen, was das für einen Offizier bedeutete. Entschuldigen, nein, wolle sie damit nichts.

Ich kann mir den Mann nicht backen

Noch immer stehen am penibel aufgeräumten Arbeitspult zwei Fotos, die Verlobung der Eltern und der Vater, jung und traurig im Halbprofil. „Ich habe oft still mit ihnen geredet.“ Bisweilen muss es auch heftig zugegangen sein. Viele Sätze im Buch verraten Fassungslosigkeit und Empörung. „Kein Wort, nie, in all den Jahren nicht, über die Opfer.“ – „Was ist das für eine grenzenlose Hybris?“ – „Der spinnt.“ – „Mich empört der Ton hinterher, die aufgesetzte Verachtung…“ – „Ich kann mir den Mann nicht anders backen als er ist.“

Die Pflicht der Chronistin: hinschreiben, was ist. Selbst die grässlichen Dinge, die bösartigen. Gibt es da keine Skrupel? Sind Tagebücher und verzweifelte Liebesbriefe für fremde Leser bestimmt? „Grenzüberschreitend“ nennt die Tochter ihr Ausschlachten des Privaten. Und nötig. Weil der Vater nicht länger plakative Legende auf Ehrentafeln sein solle, sondern „dreidimensional“. Er habe getötet und Menschen gerettet, er war blinder Hurrapatriot und am Ende doch kein Denunziant, ein notorischer Lügner und Schürzenjäger.

Warum er schließlich das Attentat auf Hitler guthieß? Sie weiß es nicht genau, Hans Georg Klamroths Tagebücher wurden von der Gestapo mitgenommen. In Briefen gibt es nur wenige kryptische Andeutungen. Sie weiß eher, wie er starb. „Hängen wie Schlachtvieh“, wurde angeordnet, langsames Erdrosseln am Fleischerhaken.

Wibke Bruhns raucht, gießt Kaffee nach ins weiße Porzellan. Dort an der Decke, sagt sie, dieser sechsarmige Messingleuchter mit den Kerzen, der hing früher in Halberstadt. Er sei beim Bombenangriff runtergefallen und habe ihre Ostereier zerschlagen. Sie nimmt ihr Buch in die Hand, das erste gedruckte Exemplar. Das Titelfoto zeigt HG im Uniformmantel, an der Hand ein kleines, blondes Mädchen. Dieser nie vorhandene Vater, die stets angestrengte Mutter – das waren früher die Eltern für sie. Es könnte ja sein, dass die intensive Spurensuche Sympathie geweckt hat, Liebe.

Nein, sagt Wibke Bruhns.

* „Meines Vaters Land – Geschichte einer deutschen Familie“ von Wibke Bruhns erscheint am 16. 2., Econ, 390 Seiten, 22 €.

Tagesspiegel 15.02.2004

www.tagesspiegel.de


Frauen im Nationalsozialismus

Seminar: Geschlechterdiskurse

Modul: II Kultur

Thema: Frauen im Nationalsozialismus

von

Olga Borodajko

Einleitung

Der Nationalsozialismus hat die Rolle der Frau sehr beeinflusst. Das Dritte Reich hatte seine eigene Vorstellung von der vorbildlichen, deutschen Mutter. Kriegsbedingt musste von diesem Idealbild jedoch abgewichen werden.

In erster Linie wurde die Frau als Mutter und Ehefrau angesehen. Heim Kinder und Ehe waren das einzige, für das sie Verantwortung übernehmen konnte und durfte. Dabei wurde sie anfangs vom Staat auch unterstützt.

Als die Niederlage drohte, mussten auch Frauen Kriegsdienst leisten, wurden sogar oft zwangsverpflichtet.

Manche Frauen sahen diese Aufforderung zur Arbeit als Chance um erfolgreich in der Berufswelt zu werden. Oft bemerkten sie, dass sie gar nicht so ungeschickt waren. Das verlieh den deutschen Frauen Selbstbewusstsein und das wiederum förderte die Emanzipation der Frau. Sie war oftmals fähig ihren Mann zu stehen. Die Nazis ließen eine Emanzipation jedoch nicht zu. Ganz im Gegenteil, dem Nationalsozialismus war es ein Anliegen, den Fortschritt der Frau aufzuhalten. Die Frauenbewegung und die Eigenständigkeit galt im Beruf als schlecht. Es wurde sogar die Ansicht vertreten, dass sie Arbeitslosigkeit verursachte. Viele Männer stimmten dieser Meinung zu.

Ein Punkt in dem sich nichts änderte, war die Politik. Nach wie vor wurden nur selten Frauen in hohen Positionen zugelassen.

Frauenbild in der nationalsozialistischen Ideologie

,,Es wird Ihnen nicht unbekannt sein, dass die nationalsozialistische Bewegung als einzige Partei die Frau aus der unmittelbaren Tagespolitik fernhält. Sie ist deshalb in vielfacher Beziehung bitter befehdet worden, aber zu Unrecht. Nicht weil wir die Frauen nicht achten, sondern weil wir sie zu hoch achten, haben wir sie aus dem parlamentarisch-demokratischen Ränkespiel, das die deutsche Politik der vergangenen 14 Jahre bestimmt har, ferngehalten. Auch heute bedeutet die Frau im öffentlichen Leben nichts anders als zu frühen Zeiten“ 1

Nach bereits noch keinen zwei Monaten im Amt als ,,Reichspropagandaminister“ im März 1933 legte Joseph Goebbels ganz offen dar, wie sich die Nationalsozialisten die Rechte der Frauen vorstellen.

Im Nationalsozialismus gründeten sich Staat und Gesellschaft auf das Führerprinzip. Das Führerprinzip galt beiden Geschlechtern, jedoch gab es eine Unterordnung der Frau unter dem Mann. Obwohl alle Menschen währen der NS-Zeit einer dienenden Rolle zugewiesen wurden, war die Verbannung von Frauen in die häusliche Sphäre Ausdruck eines besonderen Rückschritts gegenüber der bereits erreichten Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Die Ziele der nationalsozialistischen Frauenpolitik waren jedoch sehr widersprüchlich. Auf der einen Seite reduzierte das Regime die Frauen auf ihre biologische Funktion. Frauen sollten, wie es Hitler in ,,Mein Kampf“ formulierte, der ,,Vermehrung und Erhaltung der Art uns Rasse“ dienen. Auf der anderen Seite forderte Hitler, dass Frauen und Mädchen als ,,Volks-,, und ,,Parteigenossinnen“ agieren und außerhäuslichen Frauenverbänden angehören.

Zu einen der bekanntesten Organisationen, die bereits 1930 gegründet wurde, gehört das ,,Bund Deutscher Mädel“ (BDM). 1931 kam die ,,NS-Frauenschaft“ hinzu. Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler wurden alle anderen Frauenorganisationen ausgeschaltet. Zudem musste die Leiterin der ,,NS-Frauenschaft“ und zur ,,Reichsfrauenführerin“ ernannte Gertrud Scholtz-Klink verschiedene Kompetenzen an männliche Parteigenossen abtreten.

Durch die stark ausgeprägte Propaganda gab es im Nationalsozialismus kein Frauenbild, sondern ein Mutterbild. Die Zuweisung auf den ,,natürlichen Lebens- und Arbeitsbereich“ der Frau sollte jedoch keine Minderwertigkeit bedeuten. Die Propaganda hieß die traditionelle Rolle der Frau nicht nur gut, sondern forderte sie und wertete sie ideologisch auf.

Die Wehrdienst des Mannes war nach Hitlers Vorstellung zum Beispiel gleichgestellt mit ,,Gebär“-dienst der Frau. Die Frau galt als die Hüterin der ,,rassischen Reinheit“ des Volks.

Laut des Nationalsozialismus hatte jede Frau einen bestimmten Wert, dieser konnte aber durch gewisse Sachen gesteigert werden. Die Frau erlangte zum Beispiel durch eine Heirat ein größeres Ansehen. Nur wertvoller wurde sie durch die Mutterschaft.

Das Erscheinungsbild der Frau sollte durch ordentliche und gepflegte Kleidung gesteigert werden. Eine deutsche Frau sollte man auf den ersten Blick erkennen können. Schönheit und Klugheit waren die Beweise des deutschen Blutes.

Die Aufgabe der Frau im Nationalsozialismus

An Frauen im Nationalsozialismus wurden bestimmte Anforderungen gestellt. Worte wie ,,Mutterschaft, Hausfrauendasein und frauliche Arbeit“ spielten dabei eine zentrale Rolle und standen groß geschrieben. An erster Stelle stand das Mutterdasein. Von jeder Frau wurden mindestens 4 Kinder erwartet. Als Einsatzgebiet der deutschen Frau galt der Haushalt. Eigenschaften einer Frau wie Sparsamkeit, Ordentlichkeit und Sauberkeit standen an erster Stelle um erfolgreich eine Familie zu führen. Die Frauen mussten außerdem gute Erfahrungen im Kochen, in der Gartenarbeit und beim Nähen von Kleidungsstücken mitbringen. Um dies alles zu erlernen konnte man sogenannte ,,Mutterschulen“ besuchen.

,,Ihr könnt nicht alle einen Mann kriegen, aber Mutter könnt Ihr alle werden!“2 Somit steht die Mutterschaft über dem Ehefrauendasein. Aber es wurde nicht nur auf die Anzahl der Kinder großen Wert gelegt, eine ideale Frau musste körperlich gesunde und arische Kinder zur Welt bringen. ,,Arisch“ bedeutete ,,erbgesund“. Um dies zu gewährleisten, gab es Vorschriften, die den Frauen Genussmittel wie Alkohol du Nikotin untersagten. Ebenfalls wurde eine ausgewogenen Ernährung nahegelegt. Diese Maßnahmen sollten Mutter und Kind vor Krankheiten schützen.

Zu den weiteren Aufgaben der deutschen Frau zählten das Glauben und Dienen. Weibliche Deutsche sollten sich im Sinne der Regierung widerspruchslos aufopfern. Die Idealfrau sollte für den Führer und Deutschland gerne viele Opfer auf sich nehmen. Die Frauen sollten trotz dem Verlust von Familienmitgliedern, Not und Armut immer positiv eingestellt sein.

,,Wir müssen glauben und dienen. Auch die Frauen müssen dies erkennen und danach leben. Unser aller Gebet soll sein: Deutschland, Deutschland über alles“3

Ausbildung und Politik

,,Den Mädchen sollte die Schule ,,eindeutig die Bildung zur kommenden Mutter“ vermitteln. Nach den Richtlinien für Volksschulen war der Lehrplan so zu gestalten, dass die Mädchen vor allem ,,auf spätere Aufgaben als Hausfrau und Mutter“ vorbereitet würden.“4

An den Mittelschulen wurde das Fach Hauswirtschaftslehre gelehrt, währen der man den Umgang mit Kleinkindern erlernte.

1937 schaffte man sogar das Gymnasium für Mädchen ab. Höhere Schulen konnten nur mit dem Schwerpunkt auf hauswirtschaftlichen Zweigen besucht werden. Auf die Bildung der deutschen Mädchen wurde wenig Wert gelegt. Ihre Zukunft lag sowieso hinter dem Herd. Auf die Universität gab es ebenfalls Beschränkungen. Es konnten sich nur sehr wenige Frauen weiterbilden.

Dazu ein Zitat von Friederike Matthias, Referentin in der Reichsfachschaft für Höhere Schulen, 1934: ,,Für die kommende Mutter des Volkes muss eine gesunde Körperschulung des Mädchen Voraussetzung sein. Der allzu großen Anhäufung von Wissensstoffen muss zugunsten des gesunden Wachstums des Mädchens Einhalt geboten werden. Das geschieht durch biologische Aufklärung, Gymnastik, Sport und Wanderungen – alles in einiger Verbindung der Schule mit dem BDM.“5

Frauen waren nicht nur in der Bildung, sondern wie bereits zu Beginn erwähnt, auch in der Politik unerwünscht. Man hatte das Recht, Parteimitglied zu werden, doch ihnen wurden keine wirklichen Posten in der Partei angeboten. Ein Beispiel dafür ist Gertrud Scholtz-Klinik. Sie war Reichsfrauenführerin, hatte aber trotz dieses Titels keinen Einfluss in der Partei.

Widersprüche

Im Krieg fiel die Frauenideologie des Nationalsozialismus in sich zusammen. Das Idealbild und die Realität lagen meilenweit auseinander.

Einer der wichtigen Punkte war die verpflichtende Arbeit, welche die Frauen durch den Krieg verrichten mussten. Diese Aufgabe war genau das Gegenteil des Idealbildes. Der Regierung fiel jedoch zu dieser Unstimmigkeit rasch eine Erklärung ein. Die oberste Aufgabe der deutschen Frau war für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Laut Nazis konnten sie dies auch durch Verrichtung der Fabrikarbeit tun. Die Fabrikarbeit hilft dem Staat und ist zugleich zum Wohle der Kinder. Die Mutter vernachlässigt somit ihr Kind nicht, sondern hilft ihm indirekt.

Weitere Widersprüche findet man im Bereich der Waffen. Zu Beginn der Nazi-Zeit war es keine Frage, dass Waffen ausschließlich für Männer bestimmt waren, da der Mann als stärkeres Geschlecht die Pflicht hatte, die schwache Frau zu schützen. Durch den Krieg wurde auch dieser Vorsatz schnell gebrochen. Es war zwar nicht die Idee der Führung, bewaffnete Frauen einzusetzen. Dennoch gab es diese Gruppen von kämpfenden Frauen, die nichts mehr mit schwachen, hilfsbedürftigen Menschen zu tun hatten.

Im Nationalsozialismus hatten die Frauen in Wirklichkeit überhaupt keine verantwortungsbewusste Rolle. Um sie von der Realität abzulenken und sie nicht zu verärgern, dachte man sich verschiedene Abzeichen aus. Die Frauen sollten dadurch für ihre Fähigkeiten im Reich gelobt und bei Stimmung gehalten werden. Lob erhielt man durch Einsatzfreudigkeit, Pflichttreue, Aufopferung, Leistung und Verzicht. Diese Auszeichnungen besaßen Namen wie zum Beispiel: Kriegsverdienstkreuz, Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege, Verwundetenabzeichen, usw.6

Durch die Auszeichnungen fühlten sich viele Frauen verständlicherweise geehrt und vergaßen dadurch ihre Mühe und Opfer. Sie sahen den Nationalsozialismus aus einem anderen Blickwinkel und somit konnte die Regierung viele voraussehbaren Probleme beseitigen.

Muttertag und Mutterkreuz

,,Die deutsche kinderreiche Mutter soll den gleichen Ehrenplatz in der deutschen Volksgemeinschaft erhalten wie der Frontsoldat, denn ihr Einsatz von Leib und Leben für Volk und Vaterland war der gleiche wie der des Frontsoldaten im Donner der Schlachten“.7

Der Muttertag war zwar keine Erfindung des Dritten Reiches wurde jedoch von den Nazis anerkannt und gefeiert. Für sie war es wichtig, dass an erster Stelle die Ehrung der Mutter stand und nicht der geschäftliche Teil.

Der Muttertag diente den Nazis auch als Propaganda. Da der Tag nicht ihre Erfindung war, feierten auch diejenigen mit, die keine Anhänger des Nationalsozialismus waren. Auf diese Weise kamen sie ungewollt der Führung näher, was gute Werbung für die Partei war.

1939 wurde die Ehrung mit einem Abzeichen, dem sogenannten Mutterkreuz, abgehalten. Der Muttertag wurde auch genutzt, um das Mutterschutzgesetz zu verkünden.

Aufgrund dieser Veranstaltungen führte man auch Sammlungen durch, die aber nicht nur der Mutter zu Gute kamen. Hat man sich geweigert zu spenden, hatte dies schlimme Folgen, sogar die Einlieferung in ein Konzentrationslager.

Die Mütter wurden anerkannt durch verschiedene Auszeichnungen. Man unterschied zwischen drei verschiedenen Abzeichen. Welches die Frau erhielt, hing von der Anzahl ihrer Kinder ab.

Bei 4-5 Kindern erhielt man Bronze, bei 6-7 Kindern erhielt man Silber und bei mindestens 8 Kindern erhielt die Mutter Gold.

Der Antrag zu dieser Auszeichnung konnte der Bürgermeister oder der Ortsgruppenleiter einreichen. Die vorgeschlagene Frau wurde anschließend genauestens überprüft, meist wurden die entsprechend benötigten Informationen von den Blockwarten eingeholt.

Das Mutterkreuz wurde mit einer Verordnung am 16.12.38 eingeführt. Nach der Ideologie der Nazis war der Mutterkult und die ,,rassereinen“ Mütter und die Ermordung der ,,unwerten“ Mütter und ihrer Kinder Teil derselben zusammenhängenden Logik.8 Mit ,,rassenreinen“ Müttern wurden ausschließlich deutsche, arische Frauen gemeint, die bereit waren, großen Nachwuchs in die Welt zu setzen. Zu ,,unwerten“ Müttern zählten polische, russische und jüdische Frauen. Sie wurden nicht als ganze Menschen betrachtet und man verfolgte sie. Bei Widerständen wurden sogar Kinder benutzt um Druck für ein Geständnis auszuüben. De ,,volltauglichen, arischen“ Müttern wurden für ihre Leistungen an der ,,Geburtenfront“ Orden umgehängt und die vermeintlichen Gegner in diesem Krieg, die Juden, erhielten einen Judenstern und wurden anschließend ermordet. Ob eine Frau ,,würdig“ sein ein Kind zu bekommen, wurde von den Gesundheitsämtern durch Voruntersuchungen bestimmt. Negative Erkenntnisse wurden in einer Erbkartei registriert. Bei einer Ablehnung kam es ohne weiteres zu einer Zwangssterilisation.

Es galt auch die Ansicht, dass der Stärkere das Recht hat zu überleben. Somit sollten die ,,wertvolleren“ Menschen mehr Nachwuchs haben als die Schwächeren. Bei ,,minderwertigen“ Personen wurde mit Gewalt verhindert, dass sie Kinder hatten. Kranke, Behinderte und Widerständler wurden einfach zwangssterilisiert. Das war eine Maßnahme der Regierung um die Reinheit und ein hochwertiges deutsches Volk zu erhalten. Eine eventuelle ,,Entartung“ der Bevölkerung wurde einfach den Juden zugeschrieben. Laut den Nazis waren Juden eine Bedrohung für Deutschland. Man hatte Angst, dass jüdische Vermehrung die Rasse vermindert wird und das sie sogar die Oberhand gewinnen. Als einzigen Ausweg, damit dies nicht geschah, sah man die Vernichtung.

Deutsche und arische Frauen, die keinen Nachwuchs hatten, waren auch unbedeutend und wurden nicht akzeptiert.

Eine Frau mit mehr als vier Kindern ohne Mutterkreuz oder eine die von Beginn an eine Ehrung ablehnte, befand sich auch im Blickfeld vielfältiger Neugierde. Gerade dann wurde ihre Würdigkeit überprüft. Man befürchtet in solchen Fällen, dass vielleicht nicht ,,erbgesunde“ Kinder unentdeckt blieben.

Um den Frauen überhaupt die Mutterschaft schmackhaft zu machen, hatten die Nationalsozialisten eigene Methoden. Neben der Verleihung des Muterkreuzes, gab es das Ehestandsdarlehen und Kinderbeihilfen. ,,Kinderermäßigungen wurden beinahe verdoppelt, laufende Beihilfen an kinderreiche Familien, 10 RM für das fünfte und jedes weitere Kind monatlich, die ,,biologische Leistung“ war ganz entscheidend.“9

Doch es gab auch Maßnahmen, die das Kinderkriegen förderten, wie z.B. das Verbot der Abtreibung, zudem waren Verhütungsmittel nur beschränkt erhältlich. In der Propaganda waren ebenfalls nur kinderreiche Ehen erwünscht.

Eherecht

Die Ehe war nichts Privates. Sie war ,,Grundlage und Keimzelle der Volksgemeinschaft“. Sie galt als ,,tragender Pfeiler aller völkischen Kultur“. Sinn und Zweck war die Geburt und Aufzucht von Kindern. Die Geburt rassenreinen Nachwuchses war politische Pflicht. Damit war Abtreibung strafbar und Verhütung als unwürdig verpönt.

Durch einen Ehebruch bestand die Gefahr der unkontrollierten Vermischung des Erbguts. Im Rahmen von Ermittlungen der Gesundheitsämter für Mutterkreuzanträge oder Eheunbedenklichkeitsbescheinigungen ( ab Dez. 1941 vor Eheschließung Voraussetzung ) wurde danach gezielt ermittelt. 10

Das 1900 geschaffene BGB wurde nur um staatlich-völkische Interessen verändert. So entstanden Gesetze zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre; Gesetz zu Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes; Gesetz zur Vereinheitlichung der Eheschließung und der Ehescheidung.

Die Grundsätze des Eherechts bestanden schon seit Beginn des Gesetzes: ,,Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung“ (§ 1343 BGB). Der Ehemann war berechtigt, seiner Frau eine Erwerbstätigkeit zu verbieten. Seine Stimme war im Konfliktfall die ausschlaggebende. Beim Normalfall des gesetzlichen Güterstandes übernahm der Ehemann die Verwaltung des eingebrachten Gutes der Ehefrau. Sie konnte über ihr Vermögen nicht mehr frei verfügen, obwohl es ihr Eigentum blieb (& 1363 BGB).

Die Ehefrau und Mutter hatte rechtlich betrachtet dem Vater gegenüber die schwächere Position. Während der Ehe wurde das Sorgerecht im Prinzip gemeinsam ausgeübt. Bei Unstimmigkeiten, hatte aber der Vater die Entscheidungsgewalt. Die elterliche Gewalt (ein Begriff, der dem BGB noch wie über die NS-Zeit erhalten blieb) stand der Mutter erst zu, wenn sie der Vater nicht mehr ausüben konnte (§ 1684 BGB).

Im Bereich der Ehescheidung kam es dagegen zu erheblichen Änderungen. Die Fortpflanzungsweigerung wurde eine eigener Scheidungsgrund, genauso wie vorzeitige Unfruchtbarkeit. Nach dem Ehegesetz hatte die Frau nach der Scheidung die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit, wenn ,,eine Wiederverheiratung des Mannes nach völkischen Gesichtspunkte aus erwünscht ist“. Bei der Verhandlung von Ehesachen war ein Staatsanwalt anwesend. Er vertrat die Interessen der Volksgemeinschaft. War die Ehe bis dahin wie ein privatrechtlicher Vertrag konstruiert, so wurde sie jetzt durch das vom Staat erklärte Interesse zu einer öffentlichen Institution mit privatrechtlichen Restbeständen. Das war Merkmal der nationalsozialistischen Auffassung des Instituts ,,Ehe“. Das Verhältnis der Ehegatten zueinander entsprach der konservativen Ehe- und Familienauffassung der BGB von 1900. Nach 1945 wurden deshalb auch nur die rassepolitischen Ergänzungen entfernt und das BGB galt von 1947-1953 in dieser Form weiter.

Die Frau in der Arbeitswelt

Die deutsche Frau hatte die Aufgabe Hausfrau und Mutter zu sein, außerhäuslichen Arbeiten sollte sie nicht nachgehen. Die ,,Natur“ wollte, dass die Frau nur Gattin und Mutter ist und deshalb sollte sie die Arbeit im Büro, der Fabrik und im Parlament dem Manne überlassen. Einzig und allein frauengemäßen Berufen wie Pflegerin, Lehrerin. Krankenschwester oder Landwirtin durfte noch nachgegangen werden.

Die Berufstätigkeit der Frau wurde am Anfang dieser Diktatur strengstens bekämpft. Durch die Weltwirtschaftskrise 1929 waren über 6 Millionen Deutsche arbeitslos – dafür wurde die Schuld auch auf die berufstätige Frau geschoben. Mit dem harten Berufsverbot wurden wieder Arbeitsplätze für die Männer frei. Dabei verloren vor allem die Frauen ihren Job, deren Männer ebenfalls berufstätig waren. Ihnen wurde sogar vorgeworfen, dass sie sich ungerechtfertig bereicherten, obwohl sie nur ums Überleben kämpften.

Aber diese Art der Politik hatte zahlreiche Anhänger, nämlich männliche Arbeitslose und Alleinverdiener. Um sich für diesen Vorgang zu rechtfertigen warfen die Nationalsozialisten der Frau vor, die Männer aus ihren Berufen zu verdrängen.

Jedoch war dieser Berufswechsel nicht so leicht, denn wie soll ein ungelernter Mann zum Beispiel in der Textilbranche den Job einer erfahrenen Näherin übernehmen? Auch ließ die Leistung der Männer im Gegensatz zu den Frauen oft zu wünschen übrig. Denn in diesen sogenannten „Frauenberufen“ kam es oft auf Geschicklichkeit an und in diesem Gebiet konnten die Männer nun einmal nicht mit den Frauen konkurrieren.

Ein anderer wichtiger Punkt war, dass Frauenarbeit billiger war als Männerarbeit. Aus diesen Gründen wollten viele Firmen auf ihre Mitarbeiterinnen nicht verzichten.

„In einer Schraubenfabrik wurde festgestellt, dass die Leistung der männlichen Arbeitskräfte beim Aufschneiden der Schrauben und Muttern merklich hinter der Leistung der Frauen zurückblieb, die ihren Arbeitsplatz auf Betreiben der Behörde abgetreten hatten….“11

Obwohl die Zahl der Beamtinnen schon minimal war, gab es gesetzliche Vorschriften, die sogenannten „Doppelverdiener“ zu entlassen. Viele der männlichen Mitstreiter nützten diese Gesetze aus, um die Frauen abzusetzen.

Aber dieser Austausch brachte nicht den gewünschten Erfolg und somit wurde diese Diskriminierung ab 1934 weniger scharf durchgeführt. Es war den Nationalsozialisten ein großes Anliegen, die Frauenemanzipation zu unterdrücken. Somit wurden bei der Arbeitsverteilung die Männer bevorzugt.

Die Nazis hatten aber auch noch andere Mittel um die deutsche Frau von der Arbeit fern zu halten. Dazu gehörten das Ehestandsdarlehen, das nur ausbezahlt wurde, wenn die Frau nicht berufstätig war und die Heiratsbeihilfe. Diese Beihilfen lösten anfangs einen wahnsinnigen Boom aus. Durch vermehrte Heiraten sank die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer, aber auch nur vorübergehend. Schon 1935 ließ der Boom nach und die Zahl der berufstätigen Frauen begann erneut zu steigen. Mit all diesen Maßnahmen haben die Nazis genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie ursprünglich wollten.

Um ein Ehestandsdarlehen zu erhalten, musste man folgende Voraussetzungen erfüllen ,,a) die Frau musste mindestens 6 Monate lang im Inland gearbeitet haben; b) die künftige Ehefrau muss spätestens ab der Eheschließung die Arbeit aufgeben; c) die Ehefrau darf nicht arbeiten solange der Ehemann nicht als hilfsbedürftig im Sinne der Vorschrift über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung betrachtet wird oder das Ehestandsdarlehen getilgt ist.“12

Die Diskrepanz zwischen dem Frauenbild der Propaganda und der Realität des Frauenlebens trat mit Vorbereitung und Beginn des Krieges immer mehr zu Tage. Ab 1937 setzte die Rüstungsproduktion ein und kam nicht mehr ohne die Frauen aus. Die Frau als Hausfrau und Mutter entsprach damit nicht mehr den ökonomischen Notwendigkeiten. Die Frauen wurden für diese Tätigkeiten dienstverpflichtet. Die Arbeitszeit stieg im Verlauf des Krieges auf über 8 Stunden, die Sicherheitsbestimmungen waren oft mangelhaft, die Arbeit häufig körperlich schwer. Die Löhne der Frauen lagen etwa 40% unter denen der männlichen Hilfsarbeiter. Leitende Positionen nahmen nach wie vor Männer ein. Das Kontingent der Frauen wurde ergänzt durch Zwangsarbeiter aus den besetzten Ländern (,,Ostarbeiterinnen“), 1942 waren es schon über eine Million. Dazu kamen noch Häftlinge aus den KZ´s. Die Frauen wurden im wesentlichen in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt, wo von den Zwangsarbeitern in zu hohem Maße mit Sabotage gefürchtet wurde.

Durch den Krieg 1939 veränderte sich das Berufsleben der deutschen Frauen erneut radikal. Viele der männlichen Arbeiter wurden an die Front geholt oder einfach für Kriegsdienste eingesetzt. Für die Frauen boten sich große Chancen, erfolgreich in der Arbeitswelt zu werden. Durch den gezwungenen Mangel an Männern mussten sie sich alleine um das Geschäftliche kümmern und gewannen dadurch auch an Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen. Die deutsche Frau bewies, dass sie durchaus für die Familie da sein und gleichzeitig die Geschäfte betreuen konnte. Diese Entwicklung war selbstverständlich ein schwerer Schlag für die Nationalsozialisten. Viele Vorurteile wie zum Beispiel: die Frau soll nur ihrem Wesen entsprechende Arbeit verrichten, wurden entkräftet. Ebenso entdeckten viele Frauen, dass sie doch nicht unbrauchbar für geistige Arbeiten sind wie sie immer geglaubt haben.

„Bürokratie, Militär und Wirtschaftsplanung …………. waren sich …. gemeinsam darüber im klaren, dass im Falle eines Krieges eine umfassende Ausnutzung aller weiblichen Arbeitskräfte erforderlich sei und ein solcher Einsatz optimal geplant und vorbereitet werden müsse.“13

Anfangs machte man aber schon noch einen Unterschied zwischen Männern und Frauen. Das schwächere Geschlecht wurde nur zu eher unwichtigen Arbeiten eingesetzt. Diejenigen, die vorher noch niemals gearbeitet hatten, blieben auch Großteils verschont.

Die Nationalsozialisten sahen diesen Einsatz der Frau in der Arbeitswelt sowieso nur als vorübergehende Notwendigkeit. Aber nach dem ,,Blitzkrieg“ sollte die Frauenverpflichtung wieder rückgängig gemacht werden. Deutschland führte jedoch nicht nur Krieg gegen Polen, sondern überfiel auch noch Dänemark und Norwegen. Auch der folgende Feldzug gegen Frankreich erforderte schon größeren Einsatz und daher mussten auch immer mehr Frauen für Kriegsdienste herhalten.

Ein Plan der Nazis war, dass alle Frauen zwischen 15 und 40 einer Meldepflicht unterliegen. Dadurch sollten sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingestuft werden. Dieser Entwurf sollte aber vorerst nicht publik werden, denn nach wie vor wurde noch auf die Freiwilligkeit zur Meldung der deutschen Staatsbürgerinnen gehofft. Im geheimen wurden einige Frauen zwangsverpflichtet, aber diese Zahl hielt sich in Grenzen. Schlussendlich wurde der Plan zur allgemeinen Meldepflicht wieder verworfen, da sich die Probleme scheinbar nach dem Sieg über Frankreich in Luft auflösten. Dahinter steckte die Idee, dass man Kriegsgefangene und freie Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten zu Zwangsarbeit verpflichtet. Somit schien das Problem mit der verpflichteten Frauenarbeit aus der Welt geräumt zu sein und die Angesprochenen konnten sich endlich wieder ihrer wahren Aufgabe widmen, dem Kinderkriegen.

Den Nationalsozialisten war es wichtig, die Bevölkerung bei „Stimmung“ zu halten. Der sogenannte „Blitzkrieg“ sollte so wenig Belastung wie nur möglich für die Menschen bedeuten, die oft kein Verständnis aufbringen konnten. Besonders die Frauen wollte man nicht verärgern, denn ihre Zustimmung war wichtig. Die Ehefrauen der Soldaten wurden großzügig dafür entschädigt, dass der Mann in den Krieg ziehen musste. Sie konnten ihren eigenen Beruf aufgeben und trotzdem noch gut leben. Dies führte auch zu einem Rückgang der Frauenarbeit, den die Regierung zu beklagen begann. Darauf wurden Maßnahmen getroffen, damit diese Soldatenfrauen nicht unbegründet ihren Beruf nach der Trauung aufgeben. Andererseits musste mit einer Kürzung der Beihilfe gerechnet werden.

Nach dem Angriff auf Russland erhoffte man sich einen schnellen Sieg der Nationalsozialisten, was zur Folge hatte, dass die allgemeine Verpflichtung der deutschen Frauen zur Arbeit gelockert werden konnte. Doch nach dem die USA in den Krieg traten, stellten sich die Hoffungen auf einen Blitzkrieg als Illusionen heraus. Die Deutschen mussten sich auf einen lange andauernden und hartnäckigen Krieg einstellen. Aus diesem Grund stimmten hohe Mitglieder, wie der Rüstungsminister Albert Speer und auch Hermann Göring, für einen vermehrten Einsatz der weiblichen Bevölkerung. Hitler entschied sich jedoch dagegen, da dies zu einer Gleichstellung der Männer und Frauen führen würde. Hitler wollte die Frauen sogar zu ihrer eigentlichen Pflicht, dem gebären zurückführen, indem er fehlende Arbeiter aus den besetzten Gebieten zurückholte.

Durch die wirtschaftliche schlechte Lage, konnte sich aber viele Frauen gar nicht leisten, nicht zu arbeiten. Um diese Frauen zu besänftigen, brachten die Nazis ein Mutterschutzgesetz heraus. Dadurch konnten die werdenden Mütter ihre Arbeitsdauer verkürzen. Auch Landarbeiterinnen konnten durch das neue Gesetz profitieren. In den Betrieben wurden Kindertagesstätten eingerichtet, die Stillzeit wurde verlängert und es wurde schwerer, Kündigungen durchzuführen. Die Mütter bekamen auch sechs Wochen vor und nach der Entbindung den vollen Zahltag ausgehändigt. Diese Gesetze waren zwar eine kleine Erleichterung für die Frauen, aber da sich die Arbeitsbedingungen ständig verschlechterten, waren diese Neuerungen keine große Hilfe. Die nicht nur körperlich belastende Situation führte zu vielen Krankheitsfällen bei der weiblichen Bevölkerung.

Nazis berichteten, dass die Frauenarbeit eigentlich nicht vorkomme, was aber nicht der Realität entsprach. Die große Belastung der Arbeiterinnen wirkte sich natürlich auch negativ auf die Produktionssteigerung aus. Aus diesen Grund wurde beschlossen, dass nicht länger als 56 Stunden in der Woche gearbeitet werden durfte.

Schlussbemerkung:

Die NS-Propaganda stellte ein Mutterbild als Leitbild für die Frau auf. Es setzte sich zusammen aus einem traditionellen, konservativen Frauenbild, verbunden mit ,,rassebiologischen“ Leitsätzen. Die Mutter wurde gleichgesetzt mit dem Soldaten, an der Heimatfront tat sie ihren ,,Gebärdienst“, erzog künftige Helden und duldete still. Dieses Bild hatte nur relativ kurze Zeit Bestand. Der Kriegsbeginn veränderte die ökonomischem Notwendigkeiten. Ohne den Kriegseinsatz als Helferin in der Rüstungs-Produktion und im Kriegshilfsdienst war die Wirtschaft nicht aufrecht zu erhalten. Die Propaganda passte deshalb das Bild der Frau den Notwendigkeiten an. Durch die Äußerungen einiger Führungspersonen geisterte allerdings der Gedanke, dass die Frauen diese Stellung nur bis zum ,,Endsieg“ behalten würden. Mit zunehmender Härte des Krieges beeinflusste die Propaganda immer weniger die Realität. Das Überleben stand im Vordergrund.

http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/kul/24121.html


Hildegard Hetzer

„Psychologische Begutachtung von Kindern aus geschiedenen Ehen“

in: „Zeitschrift für angewandte Psychologie und Charakterkunde“

1939, S. 299


„Hans Friedhelm Gaul zum 80. Geburtstag

Am 19. November 2007 vollendet Professor Dr. Dr, h.c. Hans Friedhelm Gaul, ein hervorragender Prozessrechtler unserer Zeit, sein 80. Lebensjahr

Einen normalen Abschluss der Schulausbildung verhinderte der 2. Weltkrieg, in dem er im letzten Kriegsjahr zum Militärdienst eingezogen und verwundet wurde.“

in: „Juristenzeitung“, 22/2007, S. 1093

In „Neue Juristische Wochenschrift“ – NJW wird der Jubilar, Mitherausgeber der „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ ebenfalls gewürdigt, nur dass dort sein Militärdienst „im letzten Kriegsjahr“, nicht erwähnt wird. Diese Zeit überspringt man ganz galant so:

„Der Jubilar wuchs als Sohn eines Pfarrers der bekennenden Kirche in der Nähe von Dillenburg auf. Von 1948 bis 1952 studierte er in Frankfurt a.M. Rechtswissenschaften.“

Immerhin wir erfahren hier, dass der Vaters des Jubilar ein Gegner der NS-Diktatur gewesen sein muss. Ob das auch dazu geführt hat, dass sein Sohn Hans beim „Militärdienst“ nur mit Knallerbsen geworfen hat, wird nicht berichtet.

Da hatte es Helmut Kohl sicher einfacher, er empfing „die Gnade der späten Geburt“, so wie wir, die wir einer späteren Generation angehören dass auch sagen können, auch wenn wir als Väter immer noch zu früh geboren wurden und die vielfältigen und von Juristen bis hin zu den Richtern an den Bundesgerichten zu verantwortenden rechtlichen Diskriminierungen von Vaterschaft ertragen zu müssen.


Links

Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts

www.forum-justizgeschichte.de


Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.

Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.

Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.

Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:

„Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. „

Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:

„Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen.“

Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die „Entfremdung vom Vaterland“ wurde jedoch als. eine für beide Seiten – Kind und Volksgemeinschaft – negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das „körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes“ ab und erwähnte Drittinteressen – weder elterliche noch staatliche – mit keinem Wort.

Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, „daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt“ schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine „linientreue Erziehung“ des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.

773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.

774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.

776 Vgl. §41, §51.

777 Fn. 207.

778 Fn.212.

779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.


Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

IV. AG Bremen, Beschluß vom 19. September 1935 [FN 770]: Arische Mutter heiratet Juden

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die minderjährige arische Tochter lebte, nachdem ihre Mutter 1933 in zweiter Ehe einen Juden geheiratet hatte, mit dieser und ihrem Stiefvater zusammen. Das Jugendamt verlangte von der Mutter die anderweitige Unterbringung des Kindes, da das Zusammenleben des arischen Kindes mit dem jüdischen Stiefvater nicht geduldet werden könne. Nachdem die Mutter dieses Verlangen abgelehnt hatte, beantragte das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes in eine rein arische Familie anzuordnen.

Das Gericht gab diesem Antrag statt. Der Mißbrauch des Personensorgerechts wurde in der Weigerung der Mutter gesehen, das Kind in eine arische Pflegefamilie zu geben.

Das geistige und sittliche Wohl des Kindes sei durch die Erziehung im Haushalt des jüdischen Stiefvaters gefährdet. Es widerspräche der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit dem deutschen Volksempfinden, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer „art- und rassefremden Gedankenwelt“ ausgesetzt sei und unter ihr heranwachse. Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordere, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen werde. Damit sei aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlange. Das Kind würde sonst das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, (geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet. Auch wenn sich der Stiefvater bemühen würde, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten, würde ihm dies nicht nur nicht in dem notwendigen Maße gelingen, es würde dadurch auch nicht der Mangel einer Erziehung im nationalsozialistischen Sinne und damit auch im Sinne eines ausgeprägten „Art- und Rassebewußtsein“ behoben werden.

Daß die Mutter sich zu einer Zeit, in der die Erkenntnis der Notwendigkeit der Reinerhaltung der arischen Rasse bereits fest im Volksbewußtsein verankert gewesen sei, noch entschlossen habe, die Ehe mit einem rassefremden Mann einzugehen, zeige, daß auch ihr selbst die Eignung fehle, das Kind zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen zu erziehen. Das Erbieten der Mutter bzw. des Stiefvaters, sich zu trennen, sei nicht ausreichend, um die rechte Erziehung des Kindes zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ordnete das Gericht die Unterbringung in einer rein arischen Familie an.

b) Das Gericht sah den schuldhaften Sorgerechtsmißbrauch in dem Festhalten der Eltern an dem Kind entgegen der vom Jugendamt beantragten Entzugsentscheidung. Mit dieser Rechtsprechung stellten die Richter sowohl das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs als auch das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auf eine völlig neue Grundlage. Niemals zuvor war ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 I BGB dadurch angenommen worden, daß sich der Erziehungsberechtigte im Vorfeld eines Verfahrens gegen die Rechtsfolgen eines Sorgerechtsmißbrauchs, nämlich die Wegnahme des Kindes, wehrte. Der Rechtsgedanke des § 1666 I BGB wurde damit vollständig pervertiert und die staatliche Zugriffsmöglichkeit schrankenlos ausgedehnt.

In den Entscheidungsgründen hob das Gericht die nationalsozialistischen

Erziehungsziele als das entscheidende Kriterium für den Sorgerechtsentzug

gem. § 16661 BGB hervor:

„Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordert, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen wird.“

Besonders interessant ist die Schlußfolgerung, die das Gericht aus dieser

Feststellung zieht:

„Damit ist aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlangt.“

Mit dieser Argumentation gelang es dem Gericht, den bis dahin nicht gelösten Konflikt zwischen dem individuellen Kindeswohl einerseits und dem vollständigen Aufgehen des Individuums in der Volksgemeinschaft andererseits juristisch widerspruchsfrei zu lösen, indem es das eigene Wohl des Kindes mit seiner Integration in der Volksgemeinschaft gleichsetzte bzw. darauf reduzierte. Auf diese Weise ließ sich auch das Kindeswohl bei der Entzugsentscheidung problemlos in den Vordergrund stellen:

„Das Kind würde das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet.“

Diese Entscheidung, die vier Tage nach Erlaß der Nürnberger Rassegesetze erlassen wurde, unterscheidet sich deutlich von dem Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1934 [FN 771]. Letzterer definierte das Kindeswohl noch individuell und nach liberalen Grundsätzen, die das Individuum losgelöst von der Gesellschaft betrachteten. Die vorliegende Entscheidung folgte dagegen ganz der nationalsozialistischen Ideologie, nach welcher der Einzelne nur als Bestandteil des Ganzen, der „rassisch gesunden deutschen Volksgemeinschaft“, zu sehen sei und „sein Glück“ in dieser Gemeinschaft finde. Indem das Gericht aber das „persönliche Glück“ berücksichtigte – wenngleich auch kollektiv definiert – folgte es dem Grundgedanken des § 1666 I BGB noch insoweit, als es den Schutz des einzelnen Kindes und nicht den Schutz der Volksgemeinschaft als gesetzgeberisches Ziel des Entzugsrechts anerkannte.

FN 770 ZblJJ 27, 1936, 267.

FN 771 Vgl. Fall III.


KG Berlin: 1938 – Jugendamt will Hitlergruß von Bibelforschertochter

Der Vater einer elfjährigen Tochter war Anhänger der „Bibelforscher“. Die Tochter weigerte sich, in der Schule den „itlergruß“ zu benutzen, und war erst nach einer Strafandrohung bereit, derart zu grüßen. Auf den Antrag des Jugendamtes entzog das Amtsgericht dem Vater das Sorgerecht.

Die Gefährdung des Kindeswohles läge in der bereits eingetretenen Beeinflussung der Tochter im Sinne der Bibelforscher, die schon daraus hervorgehe, daß die Tochter den ?Hitler-Gruß“ erst auf Zwang benutze, ohne ihre innere Einstellung zu ändern. Mit seiner Erziehung führe der Vater seine Tochter zur Entfremdung „einer wahren Volksgemeinschaft“.


LG Braunschweig: 1937 – Tochter eines Bibelforschers verweigert Hitlergruß

In der Schule hatte sich die Tochter geweigert, mit dem „Hitlergruß“ zu grüßen. Nach der Androhung von Züchtigungen seitens der Schule wendete sie ihn dann an.

Zum einen habe der Vater erklärt, daß er auf Grund der Vorschriften der Bibel im Kriegsfalle den Kriegsdienst verweigern werde, zum anderen erblicke er in der Erweisung des „Deutschen Grußes“ die Vergötterung eines Menschen und lehne ihn deshalb ab.

Auch eine Gefährdung des Kindeswohles nahm das Gericht an. Das Kind werde durch die Erziehung des Vaters zwangsläufig in einen Gegensatz zu der überwiegenden Mehrheit der Volksgenossen kommen:

„Es besteht die Gefahr, daß es, wie sein Vater, einmal außerhalb der Volksgemeinschaft stehen werde.“


Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945? S. Fischer Verlag, Frankfurt 2003. 731 Seiten, 29,90 EUR

Deutsche Biographische Enzyklopädie : hrsg. von Walther Killy und Rudolf Vierhaus. – Saur Verlag München. Grundwerk Bd. 1-10), 1999, 2100 E, mit 4 Nachtragsbänden mit Orts- und Berufsregister, 2002, 2.625 E. Taschenbuchausgabe 2003 bei dtv nur Band 1-10, 255 EUR

Neue Deutsche Biographie. Band 21: Pütter – Rohlfs. Mit ADB & NDB-Gesamtregister auf CD-ROM. (Für die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften hrsg. von Hans Günter Hockerts.) Duncker & Humblot Berlin 2003, 158 EUR


Otto Georg Thierack

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Otto Georg Thierack (ca. 1940/42), Aufnahme aus dem Bundesarchiv

Otto Georg Thierack (* 19. April 1889 in Wurzen, Sachsen; † 22. November 1946 in Sennelager, Gemeinde Neuhaus, Nordrhein-Westfalen) war ein deutscher, nationalsozialistischer Jurist und Politiker.

Leben [Bearbeiten]

Thierack nahm nach seiner Promotion in Leipzig von 1914 bis 1918 als Kriegsfreiwilliger am Ersten Weltkrieg teil, zuletzt mit dem Rang eines Leutnants. Er erlitt eine Gesichtsverletzung und wurde mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet. Nach Kriegsende nahm er die unterbrochene juristische Ausbildung wieder auf und schloss sie 1920 mit dem Assessorexamen ab. Im selben Jahr wurde er als Gerichtsassessor in Sachsen eingestellt.

Am 1. August 1932 trat er in die NSDAP ein. Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten 1933 gelang ihm innerhalb kürzester Zeit ein steiler Aufstieg vom Staatsanwalt zum Präsidenten des Volksgerichtshofs. Grundlage hierfür war nicht nur seine eher frühe Mitgliedschaft in der NSDAP, sondern seine Stellung als Führer der nationalsozialistischen Juristenorganisation, des „Rechtswahrerbundes“.

Am 12. Mai 1933 zum sächsischen Justizminister ernannt, war es seine Aufgabe, die „Verreichlichung“ der Justiz, also einen Teilbereich der Gleichschaltung der Länder, in seinem Land durchzuführen. Nach weiteren kurzen beruflichen Zwischenstationen wurde er 1935 Vizepräsident des Reichsgerichts und 1936 Präsident des 1934 neu gegründeten Volksgerichtshofs. Dieses Amt nahm er – unterbrochen durch zwei Einsätze als Soldat – bis 1942 wahr. Am 23. und 24. April 1941 war er einer der Teilnehmer der Tagung der höchsten Justizbeamten, in der diese über die sogenannte „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Rahmen der Krankenmorde der Aktion T4 unterrichtet wurden.[1]

Thierack (rechts) führt Ende August 1942 den neuen Präsidenten des Volksgerichtshofes, Roland Freisler (links), in sein Amt ein; Aufnahme aus dem Bundesarchiv

Am 20. August 1942 trat er das Amt des Reichsministers der Justiz an, am 27. August desselben Jahres wurde er außerdem von Hitler zum Präsidenten der Akademie für Deutsches Recht ernannt. In diesen Funktionen war er hauptverantwortlich für die Ermordung von KZ-Häftlingen im Rahmen der von ihm geprägten Aktion „Vernichtung durch Arbeit“.[1] Nach einer Besprechung mit Heinrich Himmler schrieb er am 18. September 1942 folgende Aktennotiz:

„Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsministers“.[2]

Thierack führte Oktober 1942 die monatlich erscheinenden „Richterbriefe“ ein, in denen nach Auffassung der nationalsozialistischen Machthaber vorbildliche Entscheidungen in anonymisierter Form dargestellt wurden und an denen sich die Rechtsprechung orientieren sollte. Außerdem führte er sogenannte Vorschauen und Nachschauen ein. Danach hatten die Oberlandesgerichtspräsidenten mindestens alle 14 Tage in Strafverfahren von öffentlichem Interesse vor der Entscheidung durch das Gericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Landgerichtspräsidenten, der dies der zuständigen Strafkammer weiterzuleiten hatte, zu erörtern, wie zu urteilen war.

von links nach rechts: der Präsident des Volksgerichtshofes Dr. Roland Freisler, Staatssekretär Dr. Franz Schlegelberger, der bisher die Geschäfte des Reichsjustizministers führte, Reichsjustizminister Professor Dr. Otto Georg Thierack und der neue Staatssekretär im Reichsjustizministerium Dr.Curt Rothenberger.

Thierack verschärfte nicht nur die strafrechtliche Verfolgung sämtlicher missliebiger Personen und Gruppen. „Asoziale“ Verurteilte überstellte er vielmehr in ihrer Gesamtheit der SS. Gemeint waren damit Juden, Polen, Russen und (im damaligen Sprachgebrauch) Zigeuner. Bald darauf verzichtete er gänzlich auf die Strafgewalt der Justiz gegenüber diesen Personen, da „die Justiz nur in kleinem Umfange dazu beitragen kann, Angehörige dieses Volkstums auszurotten“ und überließ sie der SS (siehe Schutzhaft (Nationalsozialismus)).

Thierack kam mit Himmler überein, gewisse Kategorien von Gefangenen – so wörtlich – „durch Arbeit zu vernichten“ (vgl. Nürnberger Dokumente (2171-PS)).

Seit seinem Amtsantritt als Reichsminister der Justiz im August 1942 sorgte Thierack für eine Abkürzung der von seinem Ministerialdirigenten Wolfgang Mettgenberg so genannten „papierenen“ Arbeitsweise bei Gnadenverfahren für zum Tode Verurteilte.

Auf Betreiben von Thierack wurde im Dezember 1942 der Hinrichtungsschuppen in Plötzensee mit acht eisernen Haken ausgestattet, um die Todesstrafe an mehreren Personen gleichzeitig durch Erhängen vollziehen zu können. Bei den Massenhinrichtungen im Gefängnis Plötzensee, beginnend am 7. September 1943, kam es auch dazu, dass aufgrund der telefonischen Übermittlung, statt der abgeschafften schriftlichen, „versehentlich“ Gefangene erhängt wurden. Thierack vertuschte dies und verlangte die Fortsetzung der Hinrichtungen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und seiner Festnahme durch die Alliierten vergiftete sich Thierack, noch bevor er im Nürnberger Juristenprozess vor Gericht gestellt werden konnte, am 26. Oktober 1946 im Internierungslager Eselsheide bei Paderborn.[3]

Weblinks [Bearbeiten]

Commons Commons: Otto Georg Thierack – Sammlung von Bildern und/oder Videos und Audiodateien

* Literatur von und über Otto Georg Thierack im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Otto Georg Thierack • PICA-Datensatz)

* Gabriel Eikenberg: Tabellarischer Lebenslauf von Otto Georg Thierack im LeMO (DHM und HdG)

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-596-16048-8, S. 622.

2. ↑ Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Fischer Taschenbuch 2005, S. 622.

3. ↑ Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Fischer Taschenbuch 2005, S. 623.

http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Georg_Thierack


Juristenprozess

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Der Nürnberger Juristenprozess fand vom 17. Februar 1947 bis zum 4. Dezember 1947 als dritter der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus im Nürnberger Justizpalast vor einem US-amerikanischen Militärgericht statt. Offiziell wurde das Verfahren als Vereinigte Staaten vs. Josef Altstötter et al. bezeichnet. Angeklagt waren 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes. Einige Täter waren verstorben oder hatten wie der ehemalige Reichsjustizminister Otto Thierack Suizid begangen. Gegenstand des Juristenprozesses war der Erlass der NS-Terrorgesetze, namentlich solcher, die sich auf die besetzten Gebiete im Osten bezogen, außerdem weitere Exzesse der NS-Gerichtsbarkeit.

Die Urteile wurden am 3. und 4. Dezember 1947 verkündet. Vier Angeklagte wurden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, vier weitere wurden freigesprochen. Im übrigen verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus. Im Gegensatz zu dem Verfahren vor dem IMT und zu anderen Folgeprozessen wurden keine Todesurteile verhängt. Das Urteil wurde vielfach als zu mild empfunden.

Anklage und Rechtsgrundlagen [Bearbeiten]

Basis der Anklage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 10 welches die Rechtszuständigkeit für diesen Prozess dem Militärgerichtshof Nr. 1 in Nürnberg zuwies (Anordnung Nr. 7 der Militärregierung) und aus dem folgende vier Klagepunkte abgeleitet wurden:

* I Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

* II Kriegsverbrechen

* III Verbrechen gegen die Menschlichkeit

* IV Mitgliedschaft bei verbrecherischen Organisationen

Die Anklagepunkte I bis III richteten sich gegen alle Angeklagten, der Anklagepunkt IV nur gegen einzelne Beschuldigte. Kern der Anklage war, dass die sie durch Tun, Dulden oder Unterlassen der Einrichtung von Sondergerichten Vorschub geleistet hätten und dadurch Angeklagten ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verwehrten. Ankläger war Telford Taylor, der auch die Anklageschrift vom 4. Januar 1947 verfasst hatte. Auf Antrag der Verteidigung und nach Prüfung der Rechtsgrundlage erfolgte ein Gerichtsbeschluss, den Anklagepunkt der Verschwörung nicht eigenständig zu verhandeln.

Das Gericht [Bearbeiten]

Das Gericht setzte sich aus vier amerikanischen Richtern zusammen:

* Carrington T. Marshall, früher Präsident am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Vorsitzender

* James T. Brand, Richter am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Richter

* Mallory B. Blair, Richter am Appellationsgericht in Texas, als Richter

* Justin W. Harding, früherer Richter in Alaska und Hilfsgeneralstaatsanwalt des Staates Ohio, als stellvertretender Richter.

Nachdem Marshall aufgrund Krankheit aus dem Verfahren ausscheiden musste, wurde Brand zum Vorsitzenden Richter bestimmt und Harding rückte vom stellvertretenden Richter zum Richter auf.

Die Angeklagten

Curt Rothenberger

Ernst Lautz

Franz Schlegelberger

Günther Joel

Günther Nebelung

Hans Petersen

Herbert Klemm

Hermann Cuhorst

Kurt Engert

Oswald Rothaug

Paul Barnickel

Rudolf Oeschey

Wilhelm von Ammon

Wolfgang Mettgenberg

Josef Altstötter

Die 16 Urteile im einzelnen [Bearbeiten]

Angeklagter; Rang Funktion Schuldig nach Anklagepunkt Urteil

Josef Altstötter SS-Oberführer Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung für bürgerliches Recht im Reichsjustizministerium (RMJ) IV 5 Jahre – 1950 aus der Haft entlassen.

Wilhelm von Ammon Ministerialrat für die Strafrechtspflege im RMJ II, III 10 Jahre – Januar 1951 begnadigt.

Paul Barnickel Reichsanwalt am Volksgerichtshof Freispruch

Hermann Cuhorst Senatspräsident und Vorsitzender am Sondergericht Stuttgart Freispruch

Karl Engert SS-Oberführer Ministerialdirektor im RMJ, Vizepräsident des Volksgerichtshofes wegen Krankheit aus dem Verfahren ausgeschieden

Günther Joel SS-Obersturmbannführer Ministerialrat im RMJ, danach Generalstaatsanwalt in Hamm II, III, IV 10 Jahre –Januar 1951 begnadigt.

Herbert Klemm Staatssekretär im RMJ II , III. lebenslang – herabgesetzt auf 20 Jahre und Februar 1957 aus der Haft entlassen.

Ernst Lautz Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof II, III 10 Jahre – Januar 1951 begnadigt.

Wolfgang Mettgenberg Ministerialdirigent für Strafrechtspflege im RMJ mit besonderem Aufgabenbereich besetzte Gebiete II, III 10 Jahre – 1950 verstorben

Günther Nebelung Präsident des IV. Senats des Volksgerichtshofes Freispruch

Rudolf Oeschey Gauhauptstellenleiter des Rechtsamtes der NSDAP Landgerichtsrat beim Sondergericht Nürnberg III, IV lebenslang, 1951 auf 20 Jahre herabgesetzt, Mai 1955 aus der Haft entlassen.

Hans Petersen Laienrichter des I. Senats des Volksgerichtshofes Freispruch

Oswald Rothaug Vorsitzender des Sondergerichts Nürnberg, zuletzt Reichsanwalt beim Volksgerichtshof III lebenslanges Zuchthaus, herabgesetzt auf 20 Jahre und im Dezember 1956 aus der Haft entlassen.

Curt Rothenberger Oberlandesgerichtspräsident in Hamburg, danach Staatssekretär im RMJ II, III 7 Jahre Zuchthaus, August 1950 aus der Haft entlassen.

Franz Schlegelberger Staatssekretär im RMJ und zeitweiliger stellvertretender Reichsjustizminister I, III lebenslanges Zuchthaus, Januar 1951 wegen Haftunfähigkeit begnadigt.

Carl Westphal Ministerialrat im RMJ Selbstmord vor Verhandlungsbeginn

Nach dem Urteil [Bearbeiten]

Bereits am 31. Januar 1951 entschied der amerikanische Hochkommissar John Jay McCloy nach Empfehlung eines beratenden Ausschusses die in Landsberg inhaftierten Juristen Günther Joel, Ernst Lautz, Wilhelm von Ammon und Franz Schlegelberger aus der Haft zu entlassen und den Gnadengesuchen stattzugeben. Außerdem wurde die Strafe von Herbert Klemm, Rudolf Öschey und Oswald Rothaug von lebenslänglich in 20 Jahre Haft umgewandelt.

Einige Juristen (Lautz, Rothenberger, Schlegelberger) erhielten in der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer früheren Tätigkeiten Pensionszahlungen. Der Name Schlegelberger begegnete über Jahrzehnte jedem Jurastudenten in der Bundesrepublik Deutschland, aber nicht als einer der Verurteilten aus dem Juristenprozess, sondern als Begründer eines Kommentars zum Handelsgesetzbuch und anderer juristischer Werke. Noch heute erscheint „Das Recht der Gegenwart“ unter dem Namen Franz Schlegelberger (ISBN 3-8006-2859-7).

Urteilstext [Bearbeiten]

vollständig in der amtlichen Übersetzung abgedruckt bei

* Lore Maria Peschel-Gutzeit (Hrsg.): Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947: Historischer Zusammenhang und aktuelle Bezüge. 1. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 1996. ISBN 3-7890-4528-4

Literatur [Bearbeiten]

* Heribert Ostendorf, Heino ter Veen: Das Nürnberger Juristenurteil, Eine kommentierte Dokumentation, Campus Verlag, Frankfurt/Main-Berlin, 1985. ISBN 3-593-33424-0

* Jörg Friedrich: Die kalte Amnestie – NS-Täter in der Bundesrepublik, List-Taschenbuch (543 Seiten), 2007. ISBN 978-3-548-60748-1

* Rudolf Wassermann: Fall 3: Der Nürnberger Juristenprozess, in: Gerd R. Ueberschär: Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943 – 1952, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3

Film [Bearbeiten]

Der Juristenprozess war 1961 die Vorlage für den amerikanischen Film „Judgement at Nuremberg“, deutsch „Das Urteil von Nürnberg“ mit Spencer Tracy, Burt Lancaster, Maximilian Schell und anderen.

Weblinks [Bearbeiten]

* Dörte Hinrichs, Hans Rubinich: Von Hitler zu Adenauer. In: Die Zeit vom 29. November 2007 Nr. 49, S. 114.

* Mazal Library: 3 – Justice Case (engl.)

* Alstoetter, The Nuremberg Trials: The Justice Trial (engl.)

* Kastner, Der Nürnberger Juristen-Prozess 1947

* Videosammlung zu den Nürnberger Prozessen des Robert H. Jackson Center, darunter Aufnahmen vom Juristenprozess (1947/48)

http://de.wikipedia.org/wiki/Juristenprozess


Lothar Kreyssig

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Lothar Kreyssig (* 30. Oktober 1898 in Flöha, Sachsen; † 5. Juli 1986 in Bergisch Gladbach) war Richter und Gründer der Aktion Sühnezeichen und der Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt.

Kreyssig wurde als Sohn eines Kaufmanns und Getreidegroßhändlers geboren. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium in Chemnitz. Er legte das Notabitur ab und meldete sich 1916, während des Ersten Weltkrieges freiwillig zum Dienst in der deutschen Armee. Zwei Jahre im Kriegsdienst führten ihn nach Frankreich, ins Baltikum und nach Serbien. Nach Kriegsende studierte er zwischen 1919 und 1922 Rechtswissenschaft in Leipzig. 1923 wurde Kreyssig promoviert und nahm ab 1926 eine Tätigkeit am Landgericht Chemnitz auf. Ab 1928 war er dort als Richter tätig.

Zeit des Nationalsozialismus [Bearbeiten]

Vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten hatte Kreyssig die NSDAP gewählt. Nach der „Machtergreifung“ verhielt er sich anfangs systemkonform und trat der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt bei.[1] 1934 wurde er auch Mitglied im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) und im Reichsbund der Deutschen Beamten.[1] Mit Verweis auf seine richterliche Unabhängigkeit weigerte er sich jedoch bereits 1933, der NSDAP beizutreten. Kreyssig war evangelischer Christ und trat 1934 der Bekennenden Kirche bei. 1935 wurde er zum Präses der Synode der Bekennenden Kirche in Sachsen gewählt.

Beruflich konnte er weiterhin als Richter arbeiten. 1937 erfolgte seine Versetzung als Vormundschaftsrichter nach Brandenburg an der Havel. In dem in der Nähe gelegenen Ort Hohenferchesar erwarb er einen Gutshof, auf dem er biologisch-dynamische Landwirtschaft betrieb. Gegen Kreyssig bestanden wiederholt folgenlose Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit seinen kirchlichen Aktivitäten.

Als einziger deutscher Richter prangerte er die Euthanasiemorde der Nationalsozialisten an. Als Vormundschaftsrichter hatte er bemerkt, dass sich Nachrichten über den Tod seiner behinderten Mündel häuften. In einem Schreiben vom 8. Juli 1940 meldete er seinen Verdacht, dass die Kranken massenhaft ermordet würden, dem Reichsjustizminister Franz Gürtner, wandte sich aber auch gegen die Entrechtung der Häftlinge in den Konzentrationslagern:[2]

„Recht ist, was dem Volke nützt. Im Namen dieser furchtbaren, von allen Hütern des Rechtes in Deutschland noch immer unwidersprochenen Lehre sind ganze Gebiete des Gemeinschaftslebens vom Rechte ausgenommen, vollkommen z. B. die Konzentrationslager, vollkommen nun auch die Heil- und Pflegeanstalten.“

Daraufhin wurde ihm bedeutet, dass die Euthanasie-Aktion von Hitler selbst veranlasst worden sei und in Verantwortung der Kanzlei des Führers ausgeführt werde. Daraufhin erstattete Kreyssig gegen Reichsleiter Philipp Bouhler Anzeige wegen Mordes. Den Anstalten, in denen Mündel von ihm untergebracht waren, untersagte er, diese ohne seine Zustimmung zu verlegen. Am 13. November 1940 wurde Kreyssig vom Reichsjustizminister vorgeladen. Gürtner legte ihm das Handschreiben Hitlers vor, mit dem dieser die Mordaktion ausgelöst hatte, und das deren alleinige Rechtsgrundlage darstelle. Mit den Worten „Ein Führerwort schafft kein Recht“, machte Kreyssig deutlich, dass er dieses nicht anerkenne. Der Justizminister stellte fest, dass er dann nicht länger Richter sein könne. Im Dezember 1940 wurde Kreyssig zwangsbeurlaubt.[1] Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt.

Kreyssig widmete sich dann verstärkt der ökologischen Landwirtschaft und der Arbeit in der Kirche. Auf seinem Hof versteckte er bis zum Kriegsende zwei jüdische Frauen.

Nach 1945 [Bearbeiten]

Nach dem Ende des Nationalsozialismus erfolgte zwar eine Würdigung als Widerstandskämpfer. Als vermeintlicher Junker verlor er jedoch Teile seines Grundbesitzes.

Wegen der nicht hinreichenden Rechtsstaatlichkeit der in der Sowjetischen Besatzungszone arbeitenden Justiz entschied sich Kreyssig gegen die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit. Stattdessen folgte er einem Angebot des Bischofs Otto Dibelius und wurde 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. 1947 wurde er Präses der Synode der Kirchenprovinz. Dieses Amt hatte er bis 1964 inne. 1952 leitete er kurzzeitig die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Noch im gleichen Jahr wurde er deren Präses. Dieses Amt hatte er bis 1970 inne.

Zwischen 1949 und 1961 war er Mitglied im Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Von 1949 bis 1958 war er auch Vizepräsident Ost des Deutschen Evangelischen Kirchentags. Geistlich war er in der Evangelischen Michaelsbruderschaft beheimatet. Kreyssigs Ansichten waren bereits zu seiner Zeit umstritten. So trat er für eine Ökumene der Christen ein, die jedoch auch die jüdische Religion umfassen sollte. Kreyssig wandte sich gegen die deutsche Wiederbewaffnung und lehnte die Deutsche Teilung ab.

Auf Kreyssig gehen viele gesamtdeutsche kirchliche Einrichtungen und Ideen zurück. Er gründete die Evangelische Akademie der Kirchenprovinz Sachsen und regte die Telefonseelsorge an. Die von ihm gegründete Aktionsgemeinschaft für die Hungernden war eine Vorstufe der späteren Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt sowie der Organisation Brot für die Welt.

Sein bedeutendstes Werk war jedoch die Gründung der Aktion Sühnezeichen. 1958 rief Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen auf. Junge Deutsche sollten in die ehemaligen Feindländer und nach Israel gehen, um dort um Vergebung und Frieden zu bitten. Durch praktische Arbeit sollten sie ein Zeichen der Versöhnung setzen. Aus der anfangs unmöglich erscheinenden Idee wurde ein Dienst, der bis heute lebendig ist und viele Deutsche geprägt hat. Erste Einsatzgebiete waren Norwegen, die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Griechenland. Mit dem Bau der so genannten Berliner Mauer war Kreyssig von den internationalen Aktivitäten seiner Organisation abgeschnitten. Er gab daher 1962 die Leitung ab und widmete sich dem Aufbau der Aktion Sühnezeichen in der DDR. Einer der ersten Einsätze dieser Initiative war die Enttrümmerung der zerstörten Magdeburger Kirchengebäude Sankt Petri und Wallonerkirche.

Im Jahr 1971 übersiedelte Kreyssig mit seiner Frau nach Westberlin. Seit 1977 lebte er in einem Altersheim in Bergisch Gladbach, wo er 1986 verstarb.

Ehrungen [Bearbeiten]

Die Städte Flöha, Brandenburg, Magdeburg (siehe Magdeburger Straßenliste L), Karlsruhe und Bergisch Gladbach haben je eine Straße nach ihm benannt. In Flöha trägt eine Förderschule, in Lehnin ein Altenhilfezentrum seinen Namen. Der Lothar-Kreyssig-Friedenspreis wird von der gleichnamigen, in Magdeburg ansässigen Stiftung seit 1999 alle zwei Jahre verliehen.

An seinem 100. Geburtstag wurde im Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel eine Gedenktafel enthüllt. Vor dem dortigen Gebäude des früheren Amtsgerichts, heute Sitz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61, erinnern zwei Stelen an Lothar Kreyssig, im Gebäudeinneren eine Tafel mit einem von seinem Biographen Konrad Weiß verfassten Text. Die Enthüllung dieser Gedenktafel erfolgte am 11. Juli 2007 durch seine Söhne Jochen und Uwe Kreyssig. Beide waren auch anwesend, als am 5. Mai 2008 vor dem Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft eine von der Brandenburger Juristischen Gesellschaft gestiftete Gedenkstele erhüllt wurde, die an den 50. Jahrestag des Aufrufs von Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen erinnert. Am 22. Oktober 2006 fand im Bundesministerium der Justiz unter der Schirmherrschaft der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Gedenkveranstaltung anlässlich des 20. Todestages von Lothar Kreyssig unter großer Anteilnahme mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste statt. Am 5. Juli 2008 wurde in Hohenferchesar, seinem Wohnort von 1937 bis 1972, ein Gedenkstein enthüllt.

Werke [Bearbeiten]

* Gerechtigkeit für David. Gottes Gericht und Gnade über dem Ahnen Jesu Christi. Nach dem 2. Buch Samuelis, 1949

* Aufruf zur Aktion Sühnezeichen 1958

Literatur [Bearbeiten]

* Konrad Weiß , Lothar Kreyssig. Prophet der Versöhnung Bleicher Verlag, Gerlingen 1998, ISBN 3-88350-659-1

* Susanne Willems, Lothar Kreyssig – Vom eigenen verantwortlichen Handeln, Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Berlin, 1995, ISBN 3-89246-032-9

* Susanne Willems, in: Verfolgung, Alltag, Widerstand – Brandenburg in der NS-Zeit, Verlag Volk & Welt Berlin, 1993, S. 383 – 410, ISBN 3-353-00991-4

* Unrecht beim Namen genannt. Gedenken an Lothar Kreyssig am 30. Oktober 1998, hrsg. vom Brandenburgischen Oberlandesgericht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1998, ISBN 3-7890-5878-5

* Martin Kramer, Magdeburger Biographisches Lexikon, Scriptum Verlag Magdeburg, 2002, ISBN 3-933046-49-1

* Karl-Klaus Rabe, Umkehr in die Zukunft – Die Arbeit der Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Lamuv Verlag, Göttingen, 1983, ISBN 3-921521-90-4

* Helmut Kramer, Lothar Kreyssig (1898 bis 1986), Richter und Christ im Widerstand in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Baden-Baden: Nomos 1989, S. 342-354, ISBN 3-7890-1580-6

* Wolf Kahl, Lothar Kreyssig – Amtsrichter im Widerstand und Prophet der Versöhnung, Deutsche Richterzeitung 2008, S. 299 – 302

* Anke Silomon, Widerstand von Protestanten im NS und in der DDR, Aus Politik und Zeitgeschichte, 14/2009 30. März 2009, S. 33 – 38

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Lothar Kreyssig im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Lothar Kreyssig • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)

* Konrad Weiß: Lothar Kreyssig. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 23, Nordhausen 2004, ISBN 3-88309-155-3, Sp. 872–884.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 340.

2. ↑ Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 340.

http://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig

Wenn Lothar Kreyssig der einzige Vormundschaftsrichter war, der offen gegen die Ermordung behinderter Menschen aufgetreten ist, dann weiß man, wie viele andere Vormundschaftsrichter nichts getan und damit Beihilfe zum Mord geleistet haben. Angeklagt worden ist deswegen sicher kein einziger dieser Richter.


Standgerichte im Dritten Reich – siehe hier.

Verordnung gegen Volksschädlinge – Volksschädlingsverordnung (VVO)

http://de.wikipedia.org/wiki/Volkssch%C3%A4dlingsverordnung